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Steigende Gaspreise

Was Vermieter jetzt wissen müssen

Die Gaspreise steigen rasant, was vielen Menschen Sorge bereitet. Das Gebot der Stunde sind Einsparungen von fossilen Energien und mit Blick auf hohe Kosten vorzusorgen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die aktuelle (Stand: 25.1.2023) Rechtslage.

 

Private Haushalte werden weiterhin versorgt

Kommt es bei der Gasversorgung zu Engpässen, greift in Deutschland der Notfallplan Gas. Dabei wird zwischen drei Krisenstufen unterschieden: Die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Seit dem 23. Juni 2022 gilt die Alarmstufe, und bislang ist die Versorgungssicherheit gewährleistet (Stand Redaktionsschluss). In der dritten und höchsten Stufe, der Notfallstufe, kann die Bundesregierung hoheitliche Maßnahmen ergreifen. In einem solchen Fall wäre die Bundesnetzagentur für die Verteilung des vorhandenen Gases verantwortlich. Allerdings ist die Gasversorgung der privaten Haushalte gesetzlich besonders geschützt. Das bedeutet, private Haushalte sind vorrangig mit Gas zu versorgen. Zunächst also wird die Gaslieferung nach Abwägung der Bundesnetzagentur unter anderem für Gewerbe und Industrie begrenzt.

 

Hohe Gaspreise

Um die Belastung für die Verbraucher abzumildern hat der Bundestag verschiedene Hilfsmaßnahmen beschlossen. So gab es mit der sogenannten Dezemberhilfe eine einmalige Entlastung. Erdgaslieferanten müssen ihren Kunden mit der Jahresrechnung grundsätzlich für 2022 einen einmaligen Entlastungsbetrag gutschreiben und diesen gesondert ausweisen. Darüber hinaus werden mit dem Gaspreisdeckel die Preis für leitungsgebundenes Erdgas und die Lieferung von Wärme für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Der Brutto-Arbeitspreis beträgt ab März 2023 für das Kontingent von 80 Prozent bei leitungsgebundenem Erdgas 12 Cent pro Kilowattstunde. Bei Wärme beträgt er 9,5 Cent pro Kilowattstunden. Im März erhalten Verbraucher auch eine einmalige rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Die Preisgarantie gilt bis zum Ende 2023. Für den Verbrauch, der oberhalb der 80 Prozent dieses prognostizierten Jahresverbrauchs liegt, muss der der aktuell vereinbarte Preis gezahlt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt zur Gaspreisbremse. 

 

Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlungen erforderlich

Viele Vermieter stellen sich die Frage, ob und wie sie die Vorauszahlungen der Mieter an die gestiegenen Preise anpassen können. Denn der Vermieter geht regelmäßig in Vorleistung, wenn die Mieter über eine zentrale Heizungsanlage mit Wärme und Warmwasser versorgt werden. Hat der Vermieter vertraglich eine Vorauszahlungspflicht der Mieter vereinbart, kann er diese nach jeder Abrechnung einmal anpassen. Ein pauschaler Sicherheitszuschlag zu den bisherigen Vorauszahlungen ist allerdings nicht zulässig; vielmehr muss der Vermieter eine angemessene Prognose über die zu erwartende Kostensteigerung einzelner Betriebskostenarten anstellen. Die Anpassung der Vorauszahlung ist notwendig, um einem bösen Erwachen seitens der Mieter zum Zeitpunkt der Abrechnung zuvorzukommen. Denn wenn die Nachforderungen sehr hoch ausfallen, läuft der Vermieter Gefahr, dass die Mieter damit finanziell überfordert sind. Transparenz ist hier für beide Seiten sehr wichtig; immerhin können Mieter durch individuelles Verhalten erheblich zur Reduzierung der Kostenlast beitragen.


Haben Vermieter eine Anpassung der Vorauszahlungen wegen der gestiegen Abschlagszahlung für Gas vorgenommen, müssen sie prüfen, ob eine erneute Anpassung aufgrund der Regelungen der Gaspreisbremse erforderlich ist. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Infoblatt zur Gaspreisbremse. Vermieter und Mieter können sich aber auch darauf einigen, dass es bei den Vorauszahlungen bleibt. Nachzahlungen oder Rückerstattungen ergeben erst aus der Abrechnung.

 

Keine Vorschriften zu Mindesttemperaturen

Nach aktueller Rechtslage liegt ein Mietmangel vor, wenn der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend beheizen kann. Mindesttemperaturen sind – jedenfalls bis zum Redaktionsschluss – gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr hat sie die Rechtsprechung in diversen Urteilen anhand eines zeitgemäßen Wohnstandards herausgebildet. Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass folgende Temperaturen einzuhalten sind: 
 
In Wohnräumen und Bädern müssen in der Zeit von 6 bis 23 Uhr mindestens 20 Grad Celsius, in sonstigen Nebenräumen 18 Grad Celsius erreicht werden können, in der Zeit von 23 bis 6 Uhr genügt es, wenn die Wohnräume mindestens über 16 bis 18 Grad Celsius verfügen.
 
Die Warmwassertemperatur muss rund um die Uhr 40 Grad Celsius ohne zeitlichen Vorlauf erreichen. Achtung: Bei sogenannten Großanlagen, die der Trinkwasserverordnung unterliegen, muss die Wassertemperatur aus Gründen des Legionellenschutzes bei 60 Grad Celsius liegen.

 

Bei Gasetagenheizungen stehen die Mieter selbst in der Verantwortung, die steigenden Kosten zu bedienen

Sind die Mieter mit einer Gasetagenheizung versorgt, haben sie regelmäßig selbst einen Vertrag mit den Gaslieferanten abgeschlossen. In diesem Fall steht der Mieter selbst in der Verantwortung. Der Vermieter muss aber dafür sorgen, dass die Funktionsfähigkeit der Heizung gewährleistet ist, solange er die Heizung zur Verfügung gestellt hat.

 

Schimmel vermeiden

Das Einsparen von Energie ist heute mehr denn je das Gebot der Stunde. Dabei ist jedoch wichtig, richtig zu heizen und zu lüften, um so ein gesundes Raumklima zu sichern und damit kein gesundheitsschädlicher Schimmel entsteht. Kalte Luft kann weniger Feuchtigkeit aufnehmen. Steigt die Feuchtigkeit unmittelbar an der kalten Wand auf Werte über 70 Prozent, nimmt die Schimmelpilzgefahr zu. Die Raumtemperatur sollte daher nicht unter 16 Grad fallen. Richtiges Heizen und Lüften ist nicht nur wichtig, um Schimmelpilz vorzubeugen, es senkt auch den Energieverbrauch. 

 

Weitere Informationen zur Schimmelvermeidung finden Sie in unserem Infoblatt Nummer 18 unter www.hausundgrund.de/service/infoblatter

Ein Merkblatt für Mieter zum richtigen Lüft- und Heizverhalten können Sie sich hier herunterladen.

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