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LP Mietsicherheit (Kaution)

Mietsicherheit

Wer etwas vermietet, trägt das Risiko, dass er die vermietete Sache, sei es ein Auto oder eine Wohnung, nicht in dem Zustand zurückerhält, in dem er sie weitergegeben hat. Weigert sich der Mieter, für die Schäden aufzukommen, steht der Vermieter vor einem Problem. Es sei denn, der Mieter hat eine Kautionsleistung hinterlegt. Diese kann der Vermieter bei berechtigtem Anspruch zum Ausgleich verwenden.

Angenommen, Ihr Mieter hinterlässt ihnen verkratzte Wohnungstüren, einen Fußboden mit Brandlöchern oder einfach offene Mietschulden, müssten Sie ohne eine Kaution selbst in das eigene Portemonnaie greifen. Aus diesem Grund wird jeder Vermieter größten Wert darauf legen, dass der Mieter mit Beginn der Mietdauer eine Sicherheit gestellt hat.
Detaillierte Fragen zum Thema Mietkaution beantwortet Ihnen der örtliche Haus & Grund-Verein.

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LP Mietsicherheit (Kaution)
Mietsicherheit

Wie hoch darf die Mietsicherheit als Kaution sein?

Der Gesetzgeber schreibt bei der Vermietung von Wohnraum eine Obergrenze von drei Monatskaltmieten vor (§ 551 BGB). Bei der Vermietung von Gewerberäumen gilt diese Obergrenze nicht. Hier sind auch Kautionen in Höhe von bis zu sechs Kaltmieten nicht unüblich.
In der Regel ist immer die Rede von der Kaltmiete. Werden die Nebenkosten jedoch aus dem Mietzins nicht herausgerechnet, sondern es ist nur von einer Pauschalmiete die Rede, gilt dieser Betrag auch als Berechnungsgrundlage für die Mietkaution.

Wann und wie und muss die Mietsicherheit erbracht werden?

Für den Vermieter ist es natürlich wichtig, dass er die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses erhält. Soll die Sicherheit in einer Geldsumme bereitgestellt werden, ist der Mieter berechtigt, diese in drei monatlichen Teilzahlungen zu erbringen. Die erste Rate muss mit Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden, die übrigen Raten mit den nachfolgenden Monatsmieten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution vom eigenen Vermögen getrennt zu halten und bei einer Barzahlung darauf dem Mieter die marktüblichen Zinsen zu bezahlen. Ein Ausschluss der Verzinsung ist nicht zulässig. Steht der Mieter bei der Kaution, mit mindestens der zweifachen Höhe der Kaltmiete im Rückstand, kann der Vermieter gemäß § 569 Abs. 2a BGB die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen.

Wichtig: Der Mieter muss nicht im Vorfeld abgemahnt werden und der Vermieter muss keine erneute Zahlungsfrist einräumen.

Rund 25 Milliarden Euro sind in Deutschland aktuell als Mietkaution definiert. Der größte Teil davon liegt auf Sparbüchern.

Für die Stellung der Mietkaution bieten sich dem Mieter drei Möglichkeiten:

  • Barzahlung
  • Das klassische Mietkautionskonto
  • Eine Bankbürgschaft

Barzahlung bei der Mietsicherheitszahlung

In diesem Fall zahlt der Mieter die Kaution in bar an den Vermieter und erhält dafür natürlich eine Quittung. Der Vermieter ist gehalten, das Geld verzinslich anzulegen. Der Mieter kann auf Nutzung eines insolvenzsicheren Kontos bestehen. Der Mieter wiederum hat nur Anspruch auf Zinsen, die auf Sparbücher mit dreimonatiger Kündigungsfrist gezahlt werden. Wurde die Summe zu Beginn in einem Betrag gezahlt, kann der Mieter nicht im Nachhinein auf eine Ratenzahlung pochen und keine Rückzahlung der bereits geleisteten Sicherheit verlangen.

Das Mietkautionskonto

Entscheidet sich der Mieter für ein Mietkautionskonto, so handelt es sich in der Regel um ein Sparbuch. Dieses wird im Namen des Mieters eröffnet. Im Rahmen der Kontoeröffnung wird noch eine Abtretungserklärung zugunsten des Vermieters unterschrieben. Das Sparbuch erhält der Vermieter. Er darf allerdings nicht ohne Zustimmung des Mieters über das Guthaben verfügen. Die Zinsen aus dem Kautionssparbuch stehen dem Mieter zu. Erfolgt der Auszug und beide Parteien sind sich einig, dass der Mieter keine Reparaturkosten oder Miete schuldet, erfolgt die Auflösung der Abtretungserklärung und die Rückgabe des Sparbuchs.

Die Bankbürgschaft

Im Rahmen einer Bankbürgschaft, auch als Mietaval bekannt, übernimmt eine Bank gegenüber dem Vermieter die Haftung für den Mieter, falls der Vermieter rechtskräftig festgestellte, unstreitige oder offensichtlich begründete finanzielle Forderungen gegen seinen Mieter geltend macht. Banken gehen mit Mietavalen sehr vorsichtig um, da es sich dabei um eine spezielle Variante der Kreditvergabe handelt (Eventualverbindlichkeit). Sie vergeben diese in der Regel nur für Kunden mit guter Bonität.

Fazit zum Thema Mietsicherheit

Die Forderung nach einer Mietkaution sollte für jeden Vermieter ein Muss sein. Für den Vermieter stellt eine Bankbürgschaft dabei die einfachste Variante dar, da der Weg zur Bank entfällt. Darüber hinaus beinhaltet sie eine Bonitätsprüfung des Mieters, bietet also zusätzlichen Schutz. Die Barkaution bietet hingegen den Vorteil, dass der Vermieter den Betrag bereits zur Verfügung gestellt bekommen hat. Er kann im Zweifel auf diesen zugreifen, ohne sich vorher mit einer Bank oder Versicherung auseinanderzusetzen.

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