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Mietrecht für den Balkon: Was ist erlaubt – und was nicht?

Gewiss freuen sich Ihre Mieter, einen Balkon zu haben: ein privater Platz an der frischen Luft, was lässt sich damit nicht alles machen? Gemütlich in der Sonne liegen, eine Markise anbringen, einen Grill aufstellen, Lichter installieren und Partys feiern, zum Beispiel. Nicht alles davon freut auch den Vermieter, Meinungsverschiedenheiten sind so gut wie vorprogrammiert. Das Mietrecht für den Balkon spricht in vielen Fällen eine eindeutige Sprache und klärt damit die Lage. Wir schauen uns die Regeln im Folgenden genauer an. 

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Eine Frau frühstückt auf ihrem Balkon

Bauliche Veränderungen am Balkon  

Zuerst stehen meistens Stuhl und Tisch auf dem Balkon, dagegen kann niemand etwas haben. Anschließend richten die meisten Mieter sich weiter heimisch ein, manchmal bis hin zu unerlaubten baulichen Veränderungen. Besonders häufig möchten Mieter: 

  • Einen festen Sonnenschutz anbringen 
  • Einen Sichtschutz installieren 
  • Eine Satellitenschüssel montieren 
  • Ein Katzennetz aufspannen 
  • Ein Balkonkraftwerk aufhängen 

In den ersten vier Fällen liegt die Entscheidung normalerweise beim Vermieter, ob dieser die Veränderung am Balkon zulässt oder nicht. Das Balkonkraftwerk ist ein Sonderfall: nach § 554 BGB kann der Mieter grundsätzlich verlangen, dass der Vermieter im die Installation eines Steckersolargerätes erlaubt, wenn ihm dies zugemutet werden kann. Dieses Gerät muss aber natürlich in Deutschland zugelassen und ordnungsgemäß installiert sein.  

Bei Markise, Sichtschutz, Katzennetz und Co. ist es andersherum: Der Mieter hat nur ein Recht darauf, wenn der Wohngebrauch seines Balkons ohne diese Dinge stark eingeschränkt ist. Sollte ein von der Sonne bestrahlter Südbalkon beispielsweise ohne Beschattung so gut wie nicht nutzbar sein, dann kann der Mieter im Einzelfall einen Anspruch auf die Gestattung einer Markise haben. Der Vermieter hat hier aber bei der Gestaltung des Sonnenschutzes ein Wörtchen mitzureden. Ein Nordbalkon braucht hingegen keine schattenspende Markise, damit der Mieter darauf sitzen kann.  

Nachbarrechte und baurechtliche Vorgaben  

Manchmal ist es schon schwierig genug, zwischen Mieter und Vermieter eine Einigung zu finden. Beim Mietrecht für den Balkon kommen noch die Rechte der Nachbarn und die vor Ort geltenden baurechtlichen Vorgaben hinzu. Für den Umbau zum Wintergarten ist zum Beispiel eine Baugenehmigung nötig. Und wenn der sonnenhungrige Balkonnachbar durch die Markise plötzlich im Schatten sitzt, gibt es noch jemanden außer den Vermieter, der auf seine Rechte pocht.  

Dekorative Balkongestaltung: keine reine Geschmackssache 

Einfach mal die Brüstung oder die Balkonwandwand streichen? Den Bodenbelag entfernen und einen neuen aufbringen? Auch diese beiden Maßnahmen darf der Mieter nicht ohne Erlaubnis durchführen, denn sie gelten als bauliche Veränderungen.  

Wenn der engagierte Balkoninhaber aber einen Teppich oder Kunstrasen auslegt, bleibt das allein seine Angelegenheit, denn die Innendekoration ist Teil der Mietsache. Dazu gehören auch Pflanzen und die Möblierung, solange dabei die Sicherheit gewährleistet bleibt. Balkonkästen müssen entsprechend gut befestigt sein. Möchte der Mieter die Blumenkübel auf der Außenseite der Brüstung anbringen, braucht er wiederum die Erlaubnis seines Vermieters.  

Rankpflanzen können die Fassade beschädigen, ein Vermieter darf sie deshalb verbieten. Ein Planschbecken ist dagegen erlaubt, solange der Mietvertrag nicht dagegenspricht, kein Nachbar im Nassen steht und der Balkon das Gewicht tragen kann. Die 400 bis 500 Kilogramm je Quadratmeter, die ein Durchschnittsbalkon verträgt, sind durch das schwere Wasser ziemlich schnell erreicht.  

Insgesamt müssen die Nachbarrechte immer Beachtung finden, ganz gleich, ob es um Gießwasser, herabfallendes Laub oder irritierende Dekorationen geht. Im Wind flatternde Flaggen oder blendende Lichter: Beides beeinträchtigt womöglich die Wohnqualität des Nebenmannes und sollte spätestens bei den ersten Beschwerden wieder entfernt werden.  

Störender Rauch und unangenehme Gerüche 

Rauch kennt keine Grenzen, er zieht von Balkon zu Balkon und dort in jede Nase. Das gilt für Zigarettenrauch genauso wie für Grillgerüche, und sorgt regelmäßig bei Nachbarn für schlechte Luft.  

Das Rauchen können Sie als Vermieter innerhalb der Wohnung verbieten, nicht im Rahmen einer generellen Vertragsklausel, wohl aber in individueller Absprache. Dann weicht der Mieter womöglich mit seiner Zigarette auf den Balkon aus – und darf das auch. Weder die Hausordnung noch der Mietvertrag können ihn daran hindern, nur dürfen die Nachbarn dadurch nicht zu stark beeinträchtigt werden. Wo genau die Grenze liegt, darüber streiten sich Juristen. Vermieter sorgen für mehr Frieden im Haus, indem sie zum Beispiel unter Hinweis auf die Belästigung der Nachbarn feste Rauchzeiten per Hausordnung vorgeben.  

Das Grillen dürfen Sie als Vermieter hingegen in individueller Absprache komplett untersagen oder einschränken, sowohl auf dem Balkon als auch auf anderen zum Haus gehörenden Flächen. Nutzen Sie dafür wahlweise die Hausordnung oder den Mietvertrag. Verbieten Sie das Grillen nicht ausdrücklich, gilt es als grundsätzlich erlaubt, allerdings mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Nachbarn: Diverse Gerichtsentscheidungen liefern ungefähre Leitplanken dafür. So gilt ein monatliches Grillen zwischen April und September normalerweise als zumutbar. Zudem darf durch das Grillen keine Gefahr geschaffen werden. Offenes Feuer insbesondere bei gedämmten Fassaden ist also problematisch. 

Wäsche und Sonnenbaden: Das sagt das Mietrecht dazu 

Wäschetrocknen an der frischen Luft, das wird mit dem eigenen Balkon oft erst möglich. Schön sieht die im Wind flatternde Wäsche nicht immer aus, doch lässt sich diese praktische Nutzung grundsätzlich nicht verbieten. Sogar, wenn Sie als Vermieter einen extra Trockenraum anbieten, dürfen Mieter ihre Wäsche draußen aufhängen, zumindest, wenn diese deutlich kleiner als ein Bettlaken ist.  

Hüllenloses Sonnenbaden: Ein Sonnenbad ist auf dem privaten Balkon generell kein Problem. Fühlen sich aber Nachbarn und Passanten durch zu viel nackte Haut belästigt, wird schnell eine Ordnungswidrigkeit plus Bußgeld daraus. Wenn Sie solche Unannehmlichkeiten von vornherein vermeiden möchten, untersagen Sie den kleidungsfreien Aufenthalt auf den Balkon per Mietvertrag oder in der Hausordnung.  

Fazit zum Mietrecht für den Balkon 

Unser Fazit: So privat ein Balkon auch ist, er steht immer in Verbindung mit dem öffentlichen Raum und der direkten Nachbarschaft. Damit ergibt sich leider ein großes Streitpotential, das sich nur teilweise durch Hausordnung und Mietvertrag entschärfen lässt. Manchmal genügt es, einen Mieter auf sein störendes Verhalten anzusprechen, allzu oft lässt sich aber eine Abmahnung nicht vermeiden. Im schlimmsten Fall, wenn zum Beispiel der Hausfrieden dauerhaft in Gefahr gerät, können Sie als Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Werden Sie Mitglied von Haus & Grund und sichern Sie sich damit eine fundierte Rechtsberatung. Das hilft nicht nur dann weiter, wenn der Balkon zum Streitobjekt wird. 

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