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LP Mietermodernisierung

Mietermodernisierung

Umbaumaßnahmen ohne Zustimmung des Vermieters sind grundsätzlich nicht zulässig. Baut der Mieter dennoch um, ist er auf Verlangen des Vermieters in der Pflicht, den Rückbau so vorzunehmen, dass sich die Wohnung wieder in dem Zustand befindet, in dem sie zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe war. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Badewanne wieder eingebaut, oder eine Wand wieder hochgezogen werden muss. Fakt ist, Mieter dürfen ohne Zustimmung keine bauliche Veränderung vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung qualitativ aufgewertet würde.

Stellen sie sich vor, Sie vermieten eine Drei-Zimmer-Wohnung. Nach Ende des Mietvertrages kommen Sie zur Wohnungsübergabe und sind plötzlich Eigentümer einer weitläufigen Ein-Zimmer-Wohnung – die Wände sind weg. Nicht ganz so einschneidend, aber auch eine bauliche Veränderung, stellt die Veränderung des Bodenbelages dar. Sie waren mit dem Parkett zufrieden, aber ihr Mieter zog Fliesen vor.

Stehen Sie vor dieser Situation, ist es sinnvoll, umgehend mit dem örtlichen Haus & Grund-Verein Kontakt aufzunehmen, um sich eine Erstberatung für das weitere Vorgehen zu holen.

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Mietermodernisierung - was müssen Vermieter beachten?

Kein Anspruch auf bauliche Veränderung

Die Anmietung einer Wohnung schließt grundsätzlich einen nicht abgestimmten Umbau aus. Ein Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter einer baulichen Veränderung zustimmt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Objekt durch eine solche Maßnahme eine Wertsteigerung erfährt. Grundsätzlich muss jede Veränderung an der Bausubstanz der Wohnung mit dem Vermieter abgestimmt werden. Der Mieter kann jedoch von Ihnen als Vermieter die Zustimmung in einigen Ausnahmefällen verlangen.

Wie steht es bei behinderten Mietern?

Verlangt ein behinderter Mieter von Ihnen die Zustimmung zu einem behindertengerechten Umbau der Wohnung durch den Mieter, wird es schwierig, diese Forderung zurückzuweisen. Sie können in diesem Fall nur ablehnen, wenn Ihr berechtigtes Interesse an einem Fortbestand des baulichen Urzustandes den Wunsch nach einer behindertengerechten Wohnung überwiegt. Darüber hinaus muss bei einer solchen Umbaumaßnahme auch berücksichtigt werden, dass die Interessen der anderen Mieter nicht beeinträchtigt werden.

Absicherung für den Rückbau

Möglicherweise möchten Sie Ihrem Mieter keine Steine in den Weg legen, aber dennoch die Wohnung nach dessen Auszug wieder in den Urzustand zurückversetzen lassen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie vereinbaren schriftlich mit Ihrem Mieter, dass er für den Rückbau Sorge zu tragen hat. Dokumentieren Sie alle Veränderungen, welche die Umbaumaßnahme mit sich bringt, um sicherzustellen, dass der Rückbau eins zu eins erfolgt. 
  • Ihr Mieter muss zusätzlich zur Kaution eine Sicherheit in Höhe der Rückbaukosten stellen. Da die Kosten für den Umbau ja zusätzlich anfallen, stellt sich die Frage, inwieweit eine solche zusätzliche Kaution nicht die Motivation für den Umbau deutlich herabsetzt.

Eine Umbaumaßnahme durch einen Mieter muss nicht immer schlecht sein. Informieren Sie sich, welche Wertsteigerung Ihre Wohnung durch einen solchen Umbau erfahren könnte. Handelt es sich um einen Umbau, von dem beide Seiten profitieren, wäre eine Ablehnung der Umbauanfrage nicht empfehlenswert. Es wäre allerdings ein Unding, wenn der Mieter in diesem Zusammenhang Ihre Zustimmung stillschweigend voraussetzt – hier greifen wieder die Aspekte einer nicht abgesprochenen, damit rechtswidrigen, baulichen Veränderung.

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