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Energiepreis

Härtefallhilfen für Privathaushalte bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern

Bund und Länder haben sich auf die Details eines Härtefallfonds für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt. Nun können auch Haushalte, die beispielsweise mit Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie deutliche Mehrausgaben hatten.

Die Bundesländer starten ihre Antragsportale für die Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger. Antragsteller sollten nicht zu lange warten – Antragsschluss ist der voraussichtlich der 20.10.2023.

Bundesland Antragstellung und weitere Informationen
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein- Westfalen
  • Antragstellung und weitere Informationen hier
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
  • Härtefallhilfe-Rechner finden sich bereits auf den Seiten von Bayern und der Kasse.Hamburg.
  • Die zwischen Bund und Ländern abgestimmten FAQs finden Sie hier
  • Im Merkblatt des Bundeswirtschaftsministeriums „Mieter/Vermieter, WEG – Was muss ich jetzt tun?“ finden Sie weitergehende Information für Vermieter 
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Energiepreis

Die Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte im Einzelnen

Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.

Bund und Länder haben für 2021 gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:

  • Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
  • Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
  • Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
  • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
  • Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
  • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
  • Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)

Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 Prozent erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel:

Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 - 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Fällt der Preisanstieg geringer als 100 Euro gegenüber dem Vorjahr aus, gibt es keine Zuschüsse. Bei Beantragung durch einen "Zentralantragsteller" (also einen Vermieter für mehrere Haushalte) steigt die Bagatellgrenze steigt pro Haushalt entsprechend an, höchstens allerdings auf 1.000 Euro bei Antragstellung. Der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.

Für die Beantragung muss die Rechnung im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 01.12.2022 erstellt worden sein. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.

Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später (bis 31. März 2023) erfolgte.

Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen ("Feuerstättenbetreiber"), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selbst die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese Vermieter bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selbst tätig werden.

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