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GKV-Beiträge auf Mieteinnahmen Eine kritische Bewertung des SPD-Vorschlags

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Kosten Vermieten

Einleitung

Der SPD-Vorschlag, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in die Beitragspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einzubeziehen, berührt einen Kernbereich der Wohnungs- und Sozialpolitik: die Wechselwirkungen zwischen Beitragsfinanzierung des Gesundheitssystems und der Angebotsstruktur des Mietwohnungsmarktes. Die Maßnahme zielt auf eine Ausweitung der Beitragsbemessungsgrundlage. Ihre Wirkungen können jedoch nur angemessen bewertet werden, wenn die besondere Marktstruktur in Deutschland berücksichtigt wird. Der deutsche Mietwohnungsmarkt wird überwiegend von privaten Vermietern getragen. Rund zwei Drittel der Mietwohnungen werden von Privatpersonen angeboten. Damit richtet sich die Reform gegen private Haushalte, die Wohnraum bereitstellen, häufig kleinteilig und nicht selten als Bestandteil der Altersvorsorge.

Aus finanzierungslogischer Perspektive stellt der Vorschlag eine zusätzliche, nicht substitutive Belastung dar. Haushalte, die in der GKV versichert sind, entrichten bereits heute Beiträge auf ihre beitragspflichtigen Einkommen – bei Rentnern typischerweise auf Renteneinkünfte, bei Erwerbstätigen auf Arbeitseinkommen. Eine Einbeziehung der Vermietungseinkünfte würde diese bestehende Beitragszahlung nicht ersetzen, sondern ergänzen. Dieselben Haushalte würden neben den bereits entrichteten Beiträgen auf Löhne oder Renten künftig zusätzliche Beiträge auf Mieteinkünfte zahlen. In diesem Sinne liegt eine Zusatzbelastung vor. Die Beitragspflicht weitet sich innerhalb desselben Haushalts auf eine weitere Einkommensquelle aus, ohne dass die vorherige Beitragslast entfällt. Kommt es darüber hinaus zu einer Verlagerung auf die Mieter, entstünde dort eine zusätzliche Doppelbelastung. Die Mieter schulden dann zwar nicht „direkt“ Beiträge, aber faktisch eine beitragsinduzierte Mietsteigerung, während sie selbst bereits Krankenversicherungsbeiträge aus ihrem Einkommen zahlen. In beiden Fällen erhöht sich die effektive Gesamtbelastung der Haushalte, entweder auf Seiten der Vermieter oder – bei Verlagerung – auf Seiten der Mieter.

Gesamteffekt von GKV-Beiträgen auf Mieteinnahmen

Für die Abschätzung der Größenordnung sind transparente Annahmen erforderlich. Die Einkommensteuerstatistik weist für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 50,2 Mrd. Euro positive Einkünfte aus. Zugleich zeigt die Statistik, dass rund ein Fünftel der Steuerpflichtigen mit Vermietungseinkünften Verluste ausweist. Für die Bemessungsgrundlage wird allerdings nur auf die positiven Einkünfte der als GKV-relevant unterstellten Haushalte abgestellt. Hintergrund ist die Annahme, dass negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beitragsrechtlich nicht in gleicher Weise wie im Einkommensteuerrecht verrechnet bzw. nachträglich über die Krankenkassen ‘geltend gemacht’ werden können, sodass für die Beitragsbemessung faktisch eher die positiven Überschüsse der Gewinnfälle maßgeblich wären als ein saldiertes Nettoergebnis.

Für eine konservative Näherung wird die Abgrenzung der potenziell Betroffenen an eine IW-Kurzstudie von 2017 angelehnt, die auf Basis des SOEP zunächst 4,456 Mio. Haushalte mit Bruttoeinnahmen aus
Vermietung und Verpachtung identifiziert und diese anschließend auf jene Fälle beschränkt, in denen mindestens ein Haushaltsmitglied in der GKV versichert ist. Dadurch reduziert sich die Zahl auf 2,176 Mio.
Haushalte – also knapp die Hälfte (Beznoska W., Pimpertz J., 2017).

Tabelle 1: Haushalte mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

 

Alle Haushalte

Haushalte mit mind. einem sv-pflichtigen Mitglied
(nach Beznoska W. & Pimpertz J., 2017)

Haushalte mit Bruttoeinnahmen
aus Vermietung und Verpachtung

5.572 (in Tsd.)

2.786 (in Tsd.)

davon: Haushalte mit negativen
steuerpflichtigen Einkünften

1.115 (in Tsd.)

558 (in Tsd.)

Positive Einkünfte

50,2 (Mrd.€/Jahr) 25,1 (Mrd.€/Jahr)

Quelle: Statistisches Bundesamt & eigene Berechnungen

Übertragen auf die Einkommensteuerstatistik ergibt sich unter dieser (bewusst einfachen) Annahme eine
potenziell beitragspflichtige Bemessungsgrundlage von rund 25,1 Mrd. Euro und bei Anwendung eines
Beitragssatzes von insgesamt 17,5 % (14,6 % allgemeiner Satz zzgl. 2,9 % Zusatzbeitrag) ergäbe sich ein
zusätzliches Beitragsaufkommen von rund 4,4 Mrd. €. Dieses Aufkommen ist im Systemmaßstab gering. Für
2025 werden die Einnahmen des Gesundheitsfonds (als zentrale Einnahmebasis der GKV) vom
Schätzerkreis auf 294,7 Mrd. Euro beziffert. Der hier betrachtete Zusatzeffekt entspräche damit nur gut 1,5
Prozent dieser Größenordnung.

Entscheidend ist zudem die Verteilungswirkung. Privatversicherte zahlen keine GKV-Beiträge, freiwillig
gesetzlich Versicherte entrichten bereits heute Beiträge auf beitragspflichtige Einnahmen, zu denen
typischerweise auch Vermietungseinkünfte zählen. Damit ist ein Teil der einkommensstärkeren Gruppe, die
politisch häufig als „leistungsfähig“ adressiert wird, bereits im Status quo erfasst. Zusätzliche Belastungen
würden folglich überproportional bei pflichtversicherten GKV-Mitgliedern anfallen – also bei Haushalten, die
im Regelfall geringere Einkommen haben. Verteilungsseitig ist das hoch problematisch, weil eine Maßnahme
mit begrenztem Gesamtertrag gerade jene stärker belastet, die bereits heute relativ hohe Beitragsquoten
aus ihrem Arbeitseinkommen bzw. ihrer Rente tragen.

Konkretes Fallbeispiel

Die mikroökonomische Wirkung der Maßnahme lässt sich anhand typischer Bestände veranschaulichen. Als
Referenzfälle werden ausdrücklich Rentnerhaushalte gewählt, weil sie im Segment der privaten Vermieter
keine Randgruppe darstellen. Nach Zahlen des BBSR ist mehr als jeder dritte Privateigentümer bereits in
Rente oder Pension. Methodisch ist diese Fallwahl zudem naheliegend, weil Rentner bei kleinteiligen
Beständen häufig bereits über lange Zeiträume getilgt haben und die Immobilien daher regelmäßig nicht
mehr mit Hypotheken und somit mit Zinslasten belastet sind. Steuerlich erhöht dies die Wahrscheinlichkeit,
dass tatsächlich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen – gerade weil der Zinsabzug
als wesentliche Position der Werbungskosten entfällt und sich damit der steuerliche Überschuss
typischerweise verstetigt. Die Fallauswahl bildet somit eine besonders relevante Konstellation des
Vermietungsmarktes ab, in der Vermietungseinkünfte häufig eine tragende Rolle für die Altersvorsorge
spielen und zugleich die zusätzliche Abgabenbelastung unmittelbar auf die laufende Liquidität sowie auf die
Fähigkeit zur Rücklagenbildung und Instandhaltung durchschlägt.

Ein klassischer Referenzfall ist ein Rentner mit einer vermieteten Eigentumswohnung. Bei einer Wohnfläche
von 72 m² und einer durchschnittlichen Nettokaltmiete von 7,98 €/m² beträgt die monatliche Nettokaltmiete
etwa 575 €, die Jahresmiete rund 6.895 €. Unter Annahmen zu nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten
also Verwaltung sowie Instandhaltung nach marktüblichen Ansatzgrößen (Anlage 3 ImmoWertV), verbleibt
ein steuerpflichtiger Überschuss von knapp 5.702 € pro Jahr. Bei einem GKV-Beitragssatz von 14,6 Prozent
und einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent resultiert ein zusätzlicher Beitrag von rund 998 € jährlich. Die
Zusatzbelastung entspricht in dieser Konstellation rund 14,5 Prozent der Nettokaltmiete. Wird eine
vollständige Verlagerung der Kosten unterstellt, müsste die Nettokaltmiete rechnerisch von 7,98 €/m² auf
9,13 €/m² steigen. Die Monatsmiete läge dann bei etwa 658 €. Ist eine Verlagerung dagegen nicht möglich,
wirkt die Abgabe als unmittelbare Reduktion des verfügbaren Überschusses des Eigentümers und entzieht
Mittel, die typischerweise für Rücklagen, Instandhaltung und den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Im
Ergebnis wird damit ausgerechnet bei Rentnerhaushalten ein Teil der über Jahrzehnte aufgebauten
Altersvorsorge deutlich geschmälert. Im Extremfall wird die wirtschaftliche Logik der privaten Vorsorge
unterlaufen, weil laufende Vermietungserträge stärker in laufende Abgaben überführt werden. Unterstellt
man, dass der Rentnerhaushalt auf seine Einkünfte lediglich den Eingangssteuersatz der Einkommensteuer,
also 14 Prozent, entrichtet zeigt sich bereits die Größenordnung des Effekts. Damit wird bewusst eine
Untergrenze beim Einkommensteuersatz gewählt. Bei vielen Konstellationen liegt der Grenzsteuersatz
höher. Zieht man von den Steuerpflichtigen Jahreseinnahmen Einkommenssteuer und GKV-Beiträge ab,
bliebe nur ein monatlicher Überschuss von knapp 326 €.

Tabelle 2: Fallbeispiel Rentner mit einer vermieteten Wohnung
Bereich Kennzahl Wert
A. Annahmen Durchschnittliche Wohnungsgröße

72 m²

  Durchschnittliche monatliche Kaltmiete 7,98 €/m²
  Verwaltungskosten 350 € p.a.
  Instandhaltung 11,70 €/m² p.a.
B. Einnahmen & Kosten Monatliche Nettokaltmiete 574,56 €
  Jahresmieteinnahmen 6.894,72 €
  Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten 1.192,40 €
  Steuerpflichtige Jahreseinnahmen (Überschuss) 5.702,32 €
C. Zusatzbelastung GKV GKV-Beitrag (17,5 %) 997,91 € p.a.
  Anteil GKV-Beitrag an Nettokaltmiete 14,5 %
D. Verlagerung-Szenario
(hypothetisch)
Erforderliche Nettokaltmiete je m²
(bei vollständiger Verlagerung)
9,13 €/m²
  Erforderliche Monatsmiete
(bei vollständiger Verlagerung)
657,72 €
E. Ohne Verlagerung
(Belastung Vermieter)
Überschuss nach Steuern (ohne Verlagerung) 3.906,09 € p.a.
  Monatlicher Überschuss (ohne Verlagerung) 325,51 €
Fazit

Aus wohlfahrtsökonomischer Sicht lässt sich der Vorschlag als Mechanismus interpretieren, der einen Zielkonflikt erzeugt, ohne ihn aufzulösen. Die Maßnahme ist in ihrer Marktwirkung entweder eigentümerfeindlich oder mieterfeindlich, abhängig von der Verlagerungsmöglichkeit. Ist eine Verlagerung, etwa aufgrund mietrechtlicher Begrenzungen wie der Mietpreisbremse oder wegen fehlender Markträume, nicht möglich, oder schlichtweg nicht gewünscht, um die Mieterhaushalte zu entlasten, verschiebt sich die Last auf die Angebotsseite. Renditen sinken, Rücklagenbildung wird erschwert, Investitionen werden aufgeschoben oder unterlassen, und die Attraktivität der Vermietung nimmt ab. Besonders problematisch ist dies für Rentnerhaushalte, bei denen Vermietungseinkünfte typischerweise nicht der kurzfristigen Renditeoptimierung dienen, sondern der Sicherung des Lebensstandards im Alter. Eine zusätzliche Abgabenbelastung kann hier unmittelbar zu einer Entwertung bzw. deutlichen Minderung der hart erarbeiteten Altersvorsorge führen. Werden die Kosten auf die Mieter verlagert, entstünde eine Wettbewerbsverzerrung zulasten privater Vermieterhaushalte. Müssen sie die neue Abgabenlast über höhere Mieten kompensieren, erhöhen sich ihre Angebotsmieten relativ zu Anbietern, die dieser spezifischen Beitragspflicht nicht unterliegen. Professionelle Akteure, tragen diese Zusatzlast nicht. Die Maßnahme würde damit die Wettbewerbsposition kleinteiliger privater Anbieter strukturell schwächen. Hinzu kommt eine grundsätzliche Gerechtigkeitsfrage. Betroffen wären überproportional Haushalte, die über ihr Erwerbsleben hinweg Wohnraum geschaffen oder erhalten und damit eine gesellschaftlich erwünschte Leistung erbracht haben. Gerade bei Rentnerhaushalten sind Vermietungseinkünfte häufig Ausdruck privater Altersvorsorge, also der bewussten Entscheidung, im Alter weniger auf staatliche Transferleistungen angewiesen zu sein. Wer durch langfristige Investitionen Wohnraum bereitstellt und eigenverantwortlich vorsorgt, wird relativ schlechter gestellt als Haushalte, die keine vergleichbare Vorsorge aufgebaut haben.

Werden die Kosten verlagert steigen zudem für Mieterhaushalte die Nettokaltmieten in einer Größenordnung, die bereits in konservativen Modellannahmen zweistellig ausfällt. Dies trifft Haushalte auf der Nachfrageseite zusätzlich zu den bereits bestehenden Beitragszahlungen zur Krankenversicherung aus ihrem Einkommen und verschärft Verteilungsprobleme am Wohnungsmarkt.

Im Ergebnis steht ein begrenzter fiskalischer Nutzen einem erheblichen Risiko wohnungsökonomischer Nebenwirkungen gegenüber. Die Erweiterung der Beitragsbemessungsgrundlage erzeugt eine zusätzliche
Belastung innerhalb bereits beitragspflichtiger Haushalte und kann – je nach Verlagerungsfähigkeit – entweder die Mietpreise erhöhen oder die Investitions- und Angebotsbereitschaft privater Vermieter schwächen. In beiden Fällen trifft die Maßnahme zentrale Akteursgruppen des deutschen Mietwohnungsmarktes und entfaltet Wirkungen, die über das Gesundheitssystem hinausreichen.

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