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Solarpaneele Balkon

Energiewende im Gebäudebestand

Haus & Grund Deutschland unterstützt das Ziel der neuen Bundesregierung, dass die Wohngebäude in Deutschland bis 2045 vollständig mit klimaneutraler Energie versorgt werden sollen. Das erfordert jedoch erhebliche Investitionen von privaten Haushalten, Versorgungsunternehmen und Kommunen. Daher ist es notwendig, die Energiewende effizient zu organisieren. Dies kann nur über eine marktgerechte Bepreisung von CO2-Emissionen erfolgen. Um die Akzeptanz der Energiewende bei den Bürgern zu steigern und um dies sozial gerecht zu entlasten, muss ein Klimageld in Form einer Kopfpauschale eingeführt werden. Dieses Klimageld sollte aus den Einnahmen der CO2-Bepreisung finanziert werden. Der Preismechanismus sollte nicht durch ordnungsrechtliche Eingriffe unterminiert werden. Dies hätte zur Folge, dass die Energiewende für die Bürger zu teuer und das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 nicht erreicht würde. Haus & Grund Deutschland begrüßt daher, dass das Heizungsgesetz und damit die §§ 71 und 71a bis p des Gebäudeenergiegesetzes sowie die parallel eingeführten und untrennbar verbundenen mietrechtlichen Änderungen (§§ 559 Abs.3a S.2 BGB und § 559e Abs. 3 Satz 1 BGB) nach dem Willen von CDU, CSU und SPD wieder abgeschafft werden sollen. Damit die privaten Haushalte bis 2045 tatsächlich mit klimaneutraler Energie versorgt werden können und finanziell entlastet werden, muss neben dem Gebäudeenergiegesetz auch das Wärmeplanungsgesetz novelliert werden. Gleichzeitig müssen die Vorgaben aus der Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht umgesetzt werden, um endlich langfristig Rechtssicherheit für Eigentümer und Investoren zu schaffen. Darüber hinaus bedarf es weiterer flankierender Maßnahmen.

Das zukünftige Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss den bestehenden Konflikt zwischen Anforderungen an das bestehende Einzelgebäude, dem mangelnden Angebot an geeigneten erneuerbaren Wärmeerzeugern und fehlender Infrastruktur (kaum Wärmenetze, geringe Anteile an Biomasse im Gasnetz, keine H2-Netze, unterdimensionierte Stromverteilnetze) lösen. Die Anforderungen des Gesetzes müssen von jedem Eigentümer (ohne teure Zwischenlösungen) erfüllt werden können!

Die aktuellen Effizienzstandards sowohl für den Neubau als auch für den Gebäudebestand dürfen nicht verschärft werden. Der klimapolitische Nutzen höherer Standards wäre im Vergleich zu den Aufwendungen nicht gerechtfertigt. Die angestrebte Vermeidung von CO2-Emissionen sollte überwiegend über die Nutzung klimaneutraler Energie erreicht werden.

Die Anforderungsgrößen gemäß GEG sollten von der Primärenergie und dem Transmissionswärmeverlust auf CO2-Emissionen umgestellt werden.

Bis 2045 werden die meisten Eigentümer nur noch in eine neue Heizung investieren. Deshalb muss die kommunale Wärmeplanung eine verbindliche und damit verlässliche Entscheidungsgrundlage für Immobilieneigentümer werden.

Eigentümern von bestehenden Gebäuden muss es erlaubt bleiben, solange das Gebäude – weder mit einer Wärmepumpe oder anderen Heizung zu 100 Prozent mit erneuerbarer Energie beheizt werden noch an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann – weiterhin eine günstige Brennwertheizung einzubauen. Gasversorger haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über ihre Gasnetze, die geforderten Anteile an Biomasse oder H2 bereitstellen. Gleiches gilt für die Anbieter von Heizöl.

Die Energieversorger sollten verpflichtet werden, alle Gebäude, die an einem Fern- oder Nahwärmenetz liegen, anzuschließen. [Umgekehrt dürfen Eigentümer dieser Gebäude den Anschluss an solche Netze künftig nur verweigern, wenn diese Art der Wärmeversorgung teurer ist als eine eigene erneuerbare Lösung.]

Die hohen Kosten der Umstellung einer fossilen Heizung auf erneuerbare Energien müssen weiterhin gefördert werden.

Bislang ist der Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz bei Häusern mit vermieteten Wohnungen meist keine Option. Hintergrund ist, dass nach § 556c Absatz 1 BGB die Betriebskosten der neuen Heizung im Vergleich zur bisherigen Heizung nicht steigen dürfen. Dies lässt sich in der Praxis jedoch nicht umsetzen. Um in Häusern mit Mietern eine Heizungsumstellung zu ermöglichen, muss o.a. Paragraf sowie die Wärmelieferverordnung angepasst werden.

Die Klima-Kappungsgrenze in Höhe von 50 Cent/qm in §§ 559 Abs.3a S.2 BGB und § 559e Abs. 3 Satz 1 BGB muss aufgehoben werden. Die Kappungsgrenzen nach § 559 Abs. 3a Satz 1 BGB sind ausreichend. Die Kappungsgrenze sollte künftig an die Baukosten angepasst werden.

Die Rückausnahme in § 557b Abs. 2 Satz 2 BGB für den Einbau von Heizungsanlagen muss entfernt werden. Wenn der Gesetzgeber Vermieter zur Modernisierung verpflichtet, muss auch eine Mieterhöhung möglich sein.

Mindest-Energie-Performance-Standards (MEPS)

Die EPBD schreibt vor, dass mindestens 55 Prozent des Rückgangs des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs bei Wohngebäuden durch die Sanierung von 43 Prozent der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden soll. Dieses Effizienzziel muss im Wärmeplanungsgesetz (WPG) und nicht im GEG geregelt werden. Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung (§ 18 Abs. 5) müssen Kommunen ohnehin zusätzlich zu den Wärmeversorgungsgebieten „Gebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial“ darstellen. Die Wohngebäude in diesen Gebieten sollten entsprechend den Kriterien der EPBD als diejenigen mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz identifiziert und bei der energetischen Sanierung gesondert gefördert werden.

Energieausweise

Gemäß EPBD sollen Energieausweise mit den Effizienzklassen A bis G eingeführt werden. Der deutsche Energieausweis weist die Effizienzklassen A+ bis H aus. Um einen Vergleich der Effizienzklassen der Gebäude mit den bisher erstellten Ausweisen zu ermöglich, sollte die Einteilung nicht neu skaliert werden. Es ist ausreichend und zielführend, lediglich die Effizienzklassen A+ und H entfallen zu lassen. Unter Klasse A fallen dann alle Gebäude mit einem Energiekennwert bis 50 kWh/(m² a) und unter Klasse G Gebäude mit einem Energiekennwert von mehr als 200 kWh/(m² a). Darüber hinaus sollten der Energieausweis, der individuelle Sanierungsfahrplan sowie der gemäß EPBD geforderten Renovierungspass zu einem Instrument zusammenführen.

Nullemissionsgebäude

Nullemissionsgebäude sind gemäß EPBD Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, die keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursachen und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursachen. Die nationalen Anforderungen sollen realitätsnah und flexibel ausgestaltet werden. Insbesondere sollen die Anforderungen an die Gebäudehülle weder im Neubau noch im Bestand weiter verschärft werden.

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