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Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse

Wer eine Immobilie besitzt und ertragreich vermieten möchte, muss die Bestimmungen der sogenannten „Mietpreisbremse“ kennen. Wir unterstützen Sie dabei, auf legale Weise Ihre Immobilie mit maximaler Wirtschaftlichkeit vermieten zu können. Die Basis dafür bilden die nachstehend zusammengefassten, wichtigsten Informationen zur Mietpreisbremse.

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Mietpreisbremse
Mietpreisbremse

Grundzüge der Mietpreisbremse

Um den Mietanstieg in begehrten Städten zu dämpfen, hat die Große Koalition die Mietpreisbremse eingeführt. Die Einführung entsprechender Maßnahmen muss durch die zuständige Landesregierung erfolgen. Diese muss erklären, für welches Gebiet die Maßnahmen Gültigkeit erlangen, warum sie nötig sind und bis wann sie gelten. Daraus ergibt sich, dass die Mietpreisbremse immer dann zur Anwendung kommt, wenn zu wenig Wohnungen verfügbar sind, in dieser Region die Mieten dementsprechend über dem bundesweiten Durchschnitt liegen und das Land eine entsprechende Verordnung erlassen hat.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen, in welcher Situation die Mietpreisbremse beschlossen werden darf, recht streng sind, wurden schon mehrmals zuvor angeordnete Maßnahmen durch Gerichte für ungültig erklärt.

Mietenspiegel und Ortsüblichkeit

Für Sie als Vermieter stellt sich also die Frage: Welche Miete darf ich trotz Mietpreisbremse verlangen? Die Grundlage dafür bildet die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese bildet unter anderem der Mietspiegel ab. Er soll zeigen, welche Miete für vergleichbaren Wohnraum in den vergangenen Jahren verlangt wurde. Wenn Sie eine Wohnung in einem Gebiet, in dem die Mietpreisbremse gilt, neu vermieten, so dürfen Sie maximal zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Es gibt also keine fix definierte Miete pro Quadratmeter, die ganz pauschal genannt werden kann. Vielmehr kommt es auf die individuellen Gegebenheiten des Vergleichs an – die Größe der Wohnung, Ausstattung, Lage etc. beeinflussen, welches Ergebnis der Vergleich nach sich zieht.

Doch was können Vermieter tun, wenn es keinen Mietspiegel gibt und es kaum möglich ist, die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen? In diesem Fall hilft leider oft nur ein entsprechendes Gutachten, das allerdings mit Kosten in Höhe von über 1.000 Euro verbunden ist. Zur rechtssicheren Ansetzung relativ hoher Mieten kann es sich allerdings trotzdem lohnen, diesen Weg zu gehen.

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Die Regierung möchte den Mietanstieg dämpfen, aber gleichzeitig wird nur neuer Wohnraum geschaffen, wenn es möglich ist, damit Renditen zu erzielen. Deshalb wurden drei Ausnahmen geschaffen, in denen die Mietpreisbremse nicht zur Anwendung kommt.

  1. Neubauten: Bei neu errichteten Gebäuden, deren Wohnungen somit als Erstbezug angeboten werden, ist die Miete frei zu vereinbaren. So sollen weiterhin Investitionen in die Errichtung neuer Immobilien sichergestellt werden.
  2. Umfangreiche Modernisierung: Damit die Mietpreisbremse nach einer Modernisierung nicht zur Anwendung kommt, muss die Modernisierung einem Neubau gleichgesetzt werden können. Durch diese Ausnahme gibt es einen Anreiz, bestehenden Wohnraum durchgreifend zu modernisieren. Gleichzeitig reichen kleinere, oberflächliche Modernisierungen nicht aus, um eine Miete in freier Höhe vereinbaren zu können. Kleinere Sanierungen, die aber über eine Instandhaltung hinausgehen, können wie bisher zu regulären Mieterhöhungen führen.
  3. Bestehende Mietverträge: In alte Mietverträge, die schon vor der Einführung der Mietpreisbremse gegolten haben, wird durch die Mietpreisbremse nicht eingegriffen.

Seit 2020: Mieter können zu hohe Mieten zurückfordern

Für Vermieter besonders heikel ist, dass zu viel bezahlte Mieten zurückgefordert werden können. Seit einer Änderung 2020 ist das nun rückwirkend für 2,5 Jahre möglich. Als Vermieter ist es daher enorm wichtig, die Höhe der Miete korrekt zu wählen und die Miethöhe nachweislich begründen zu können, um Rechtsstreitigkeiten mit Mietern zu verhindern.

Weitere juristische Konsequenzen drohen Vermietern, wenn diese sich tatsächlich sehr falsch verhalten. Werden Mieten absichtlich extrem erhöht, um Bestandsmieter zu verdrängen, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Mietwucher ist sogar im Strafgesetz geregelt und kann, zumindest in extremen Fällen, Gefängnisstrafen nach sich ziehen.

Mietpreisbremse: So sollten Vermieter vorgehen

Wichtig ist, die Höhe der angesetzten Miete sachlich rechtfertigen zu können. Wer erst Eigentum erwerben und dann vermieten möchte, kann direkt eine Neubauwohnung kaufen, um bei der Erstvermietung keiner Regulierung zu unterliegen. Für Vermieter, die Altbauten im Bestand halten, lohnt es sich zu kalkulieren, wie rasch sich umfangreiche Modernisierungsarbeiten rechnen.

Generell bleibt abzuwarten, ob von politischer Seite in den nächsten Jahren weitere Verschärfungen vorgenommen werden, um die Deckelung der Mieten in Ballungszentren anders zu gestalten, da mit der derzeitigen Mietpreisbremse weder Mieter noch Vermieter wirklich glücklich sind. Als Vermieter müssen Sie dementsprechend immer über die für Sie relevanten, politischen Entwicklungen informiert bleiben, wobei wir Sie gerne durch unsere umfangreichen Informationen für unsere Mitglieder unterstützen.

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