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Wasserzähler

Änderung der Mess- und Eichverordnung

Berlin, Januar 2021

Stellungnahme zum Referentenentwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (3. ÄndVOMessEV) vom 12.01.2021

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Wasserzähler

I. Eichfristen von Wasserzählern

Der vorliegende Referentenentwurf zur Änderung der Mess- und Eichverordnung sieht vor, die Eichfristen von Wasserzählern (kalt und warm) und von Wärme- und Kältezählern anzugleichen. Dazu wird die ursprüngliche Eichfrist der Warmwasserzähler (Anl. 8 Tab. 1 Nr. 5.5.2) bzw. Wärmezähler (Anl. 8. Tab. 1 Nr. 7.1) von fünf Jahren an die längere Frist der Kaltwasserzähler bzw. Kältezähler von sechs Jahren angepasst.

Haus & Grund begrüßt die Verlängerung und Angleichung der Eichfristen von Wasserzählern als ersten Schritt zur Entlastung der Verbraucher bei den Wohnkosten. Dabei wurde jedoch das vorhandene Potenzial nicht annähernd ausgeschöpft. In dem Gutachten „Wasser sinnvoll zählen – und weniger zahlen“ des Hamburg Instituts vom 8. Mai 2017 werden weitreichendere Vorschläge zur Vermeidung unangemessen hoher Kosten durch Eichfristen gemacht. In dem Gutachten wird nachgewiesen, dass Wasserzähler (kalt und warm) deutlich länger zuverlässig messen als es die deutschen Eichfristen vorgeben. Private und öffentliche Haushalte könnten jährlich mehr als 500 Millionen Euro sparen, wenn die Eichfristen – vergleichbar mit denen in anderen Industriestaaten – deutlich länger wären.

Haus & Grund fordert daher, den Empfehlungen der Gutachter zu folgen und die Fristen für Kalt- und Warmwasserzähler technologiespezifisch zu differenzieren. So sollen die Eichfristen für Haus- und Wohnungswasserzähler (kalt und warm)

  • als Flügelradzähler auf 15 Jahre und
  • als Ultraschallzähler, die besonders langlebig sind und genau messen, auf 20 Jahre

verlängert werden. Darüber hinaus sollen durch Stichprobenverfahren weiterhin die Eichfristen von Was-serzählern gleicher Bauart verlängert werden können, künftig jedoch zweimal auf jeweils fünf Jahre.

II. Verrechnung von Messwerten

Mit § 25 Satz 1 Nr. 8 des Referentenentwurfs wird eine weitere Ausnahme für die Verwendung von Werten für Messgrößen geschaffen. Somit können im Bereich der leitungsgebundenen Strom- und Gasversorgung in bestimmten Fällen Werte für Messgrößen auch ohne eine Regel des Regelermittlungsausschusses rechnerisch aus Messwerten gebildet werden, die mit einem nach den mess- und eichrechtlichen Anforderungen betriebenen Messgerät ermittelt worden sind. In einer neuen Anlage 7 MessEV werden die konkreten Anwendungsfälle aufgelistet.

Gleichzeitig wird in § 58 klargestellt, dass die Regelung auch für Werte von Messgrößen gilt, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf diese Weise ermittelt wurden.

Haus & Grund begrüßt diese praxisgerechte Lösung, insbesondere zur Ermittlung der Strommengen für die Eigen- und Mieterstromversorgung.