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Satzung

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Satzung des Rostocker Haus- und Grundeigentümervereins e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Ros­to­cker Haus-und Grund­ei­gen­tü­mer­ver­ein e.V. wur­de am 24.03.1990 ge­grün­det. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Ros­tock.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Ver­ein ist eine Ver­ei­ni­gung zum Schutz des Grund­ei­gen­tums im Ros­to­cker Raum. Er be­zweckt im Be­son­de­ren die Er­hal­tung und För­de­rung des pri­va­ten Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums. Ihm ob­liegt es, die Mit­glie­der in al­len Fra­gen des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums zu be­ra­ten und in je­der mög­li­chen Wei­se zu un­ter­stüt­zen. Zu die­sem Zweck un­ter­hält er die not­wen­di­gen Ein­rich­tun­gen. Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch un­ab­hän­gig.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Ge­schäfts­jahr ist das Ka­len­der­jahr. Nach Be­en­di­gung des Ge­schäfts­jah­res hat eine Prü­fung der Wirt­schafts- und Kas­sen­füh­rung durch die be­stell­ten Rech­nungs- und Kas­sen­prü­fer zu er­fol­gen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mit­glie­der kön­nen na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen wer­den, die Ei­gen­tü­mer, Nieß­brau­cher, Erb­bau­be­rech­tig­te oder ähn­li­che Nut­zungs­be­rech­tig­te oder Ver­wal­ter von Häu­sern, Woh­nun­gen oder Grund­stü­cken sind, wa­ren oder wer­den möch­ten.
2. Per­so­nen, die sich be­son­de­re Ver­diens­te um den Ver­ein und sei­ne Be­stre­bun­gen er­wor­ben ha­ben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Eh­ren­mit­glie­dern er­nannt wer­den.
3. Über die Auf­nah­me zur Mit­glied­schaft ent­schei­det der Vor­stand nach sei­nem pflicht­ge­mä­ßen Er­mes­sen.
4. Die Mit­glied­schaft en­det:
a) durch Aus­tritt. Die­ser ist nur zum Ende ei­nes Ka­len­der­jah­res zu­läs­sig und dem Vor­stand spä­tes­tens bis zum 30. Sep­tem­ber des Ka­len­der­jah­res schrift­lich zu er­klä­ren.
b) durch Tod. Dem Ver­ein steht der Bei­trag bis zum Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res zu. Die Über­nah­me der Mit­glied­schaft durch Er­ben ist zu­läs­sig.
c) durch Aus­schluss. Der Aus­schluss ei­nes Mit­glieds kann nach pflicht­ge­mä­ßem Er­mes­sen durch Be­schluss des Vor­stan­des er­fol­gen, wenn das Mit­glied sei­ne ihm nach die­ser Sat­zung ob­lie­gen­den Pflich­ten in gro­ber Wei­se ver­letzt, ins­be­son­de­re das An­se­hen des Ver­eins in er­heb­li­chem Maße ge­fähr­det. Der Aus­schluss ist in Text­form mit­zu­tei­len. Das aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied kann in­ner­halb von 14 Ta­gen, vom Tage der Mit­tei­lung des Aus­schlus­ses an ge­rech­net, Be­schwer­de beim Vor­stand ein­le­gen. Falls der Vor­stand von sich aus der Be­schwer­de nicht ab­hilft, ist er ver­pflich­tet, die Be­schwer­de an den da­für von der Mit­glie­der­ver­samm­lung be­stell­ten Be­schwer­de­aus­schuss zur end­gül­ti­gen Ent­schei­dung wei­ter­zu­lei­ten. Für die Dau­er des Be­schwer­de­ver­fah­rens ru­hen Rech­te und Pflich­ten des Mit­glieds. Dem Mit­glied ist in dem Ver­fah­ren auf sein Ver­lan­gen recht­li­ches Ge­hör vom Vor­stand und vom Be­schwer­de­aus­schuss zu ge­wäh­ren. Ein Aus­schluss­grund liegt auch dann vor, wenn das Mit­glied sei­nen Mit­glieds­bei­trag nicht bis zum Ende des 6. Mo­na­tes des Ka­len­der­jah­res ge­leis­tet hat.
5. Mit der Be­en­di­gung der Mit­glied­schaft er­lö­schen alle An­sprü­che an den Ver­ein. Die be­reits ent­stan­de­nen Ver­bind­lich­kei­ten des Mit­glieds ge­gen­über dem Ver­ein wer­den durch den Aus­tritt oder Aus­schluss nicht be­rührt.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mit­glie­der des Ver­eins sind be­rech­tigt, nach Maß­ga­be der Sat­zung und den sons­ti­gen von den Ver­eins­or­ga­nen ge­trof­fe­nen Re­ge­lun­gen:
a) die Ein­rich­tun­gen des Ver­eins in An­spruch zu neh­men,
b) vom Ver­ein Rat und Un­ter­stüt­zung in An­spruch zu neh­men,
c) an den Ver­samm­lun­gen und sons­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men und in die­sen ihr Stimm­recht aus­zu­üben.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet:
a) die ge­mein­sa­men Be­lan­ge des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums wahr­zu­neh­men und im Rah­men des Ver­eins zu för­dern,
b) den Ver­ein auch sonst bei der Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben zu un­ter­stüt­zen.

§ 7 Beiträge, Entgelte, Provisionen

1. Zur Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben er­hebt der Ver­ein von den Mit­glie­dern Bei­trä­ge, de­ren Höhe von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt wird. Der Bei­trag ist ein Jah­res­bei­trag und je­weils bis zum Ende des zwei­ten Mo­na­tes des lau­fen­den Ka­len­der­jah­res zu ent­rich­ten.
2. Zur Durch­füh­rung von im In­ter­es­se ein­zel­ner Mit­glie­der lie­gen­der be­son­de­rer Auf­ga­ben kann der Ver­ein von die­sem Mit­glied im Ein­zel­fall ei­nen Un­kos­ten­bei­trag er­he­ben.
3. Der Ver­ein ist be­rech­tigt, woh­nungs­wirt­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen ge­gen Ent­gelt aus­zu­füh­ren und Pro­vi­sio­nen zu ver­ein­ba­ren.

§ 8 Organe des Vereins

Or­ga­ne des Ver­eins sind:
1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
2. der Vor­stand
3. der Be­schwer­de­aus­schuss.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung dient der Un­ter­rich­tung und Aus­spra­che über die Be­lan­ge des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums und über die Tä­tig­keit des Ver­eins. Dar­über hin­aus fasst die Mit­glie­der­ver­samm­lung die ihr nach Sat­zung und Ge­setz zu­ste­hen­de Be­schlüs­se.
2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det jähr­lich statt. Die­ser ob­lie­gen ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:
a) Wahl des Vor­stan­des nach Ab­lauf der je­wei­li­gen Wahl­pe­ri­ode,
b) Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­re­chen­schafts- und Jah­res­fi­nanz­be­rich­tes
c) Ent­las­tung des Vor­stan­des,
d) Wahl von zwei Rech­nungs- und Kas­sen­prü­fern für das kom­men­de Jahr,
e) Be­schluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung,
f) Be­schluss­fas­sung über Auf­lö­sung des Ver­eins,
g) Wahl des Be­schwer­de­aus­schus­ses nach Ab­lauf der je­wei­li­gen Wahl­pe­ri­ode,
h) Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge
i) Fest­set­zung der Auf­wands­ent­schä­di­gung,
j) Er­nen­nung von Eh­ren­mit­glie­dern.
3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand un­ter An­ga­be der Ta­ges­ord­nung und des Ta­gungs­or­tes ein­be­ru­fen. Die Ein­be­ru­fung er­folgt in Text­form und zwar min­des­tens zwei Wo­chen vor dem fest­ge­setz­ten Ver­samm­lungs­ter­min.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Ne­ben der jähr­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung kann der Vor­stand auch wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ein­be­ru­fen. Er ist dazu ver­pflich­tet, wenn 1/​10 al­ler Mit­glie­der dies un­ter An­ga­be des Grun­des beim Vor­stand ver­lan­gen. Das Ver­lan­gen muss schrift­lich ge­stellt wer­den.
Die auf die­se Wei­se ein­zu­be­ru­fen­de Mit­glie­der­ver­samm­lung kann nur über sol­che The­men Be­schlüs­se fas­sen, die bei Ein­la­dung in die Ta­ges­ord­nung auf­ge­nom­men wor­den sind.

§ 11 Beschlussfassung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit, mit Aus­nah­me der Re­ge­lun­gen nach den §§18 und 19 die­ser Sat­zung. Je­des Mit­glied hat eine Stim­me. Die Ver­ei­ni­gung meh­re­rer Stim­men auf ei­nen Ver­tre­ter ist un­zu­läs­sig. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Vor­sit­zen­de.
2. Die Ver­samm­lung ist stets be­schluss­fä­hig, gleich­gül­tig wie vie­le Mit­glie­der an ihr teil­neh­men (Aus­nah­me § 19 die­ser Sat­zung).
3. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift zu füh­ren, die von dem Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer un­ter­zeich­net wer­den muss.

§12 Der Vorstand

Der Vor­stand be­steht aus dem ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stand, näm­lich dem Vor­sit­zen­den, dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, dem Schrift­füh­rer und dem Schatz­meis­ter so­wie min­des­tens ei­nem wei­te­ren Mit­glied, höchs­tens je­doch ins­ge­samt sie­ben Vor­stands­mit­glie­dern.

§ 13 Wahl des Vorstandes

1. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit ge­wählt. Die Amts­dau­er des Vor­stan­des be­trägt drei Jah­re. Per­so­nen, die das 65. Le­bens­jahr er­reicht ha­ben, schei­den mit dem Ende der Wahl­pe­ri­ode aus dem Vor­stand aus.
2. Die Wie­der­wahl von Vor­stands­mit­glie­dern ist zu­läs­sig.
3. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor Ab­lauf sei­ner Wahl­zeit aus dem Vor­stand aus, so er­folgt eine Er­gän­zung des Vor­stan­des bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung durch Vor­stands­be­schluss. Die Er­gän­zung des Vor­stan­des kann un­ter­blei­ben, so­lan­ge die Min­dest­zahl der Vor­stands­mit­glie­der ge­mäß § 12 nicht un­ter­schrit­ten wird.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vor­stand ob­liegt die Lei­tung des Ver­eins und die Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens. Er hat da­für Sor­ge zu tra­gen, dass die Ein­rich­tung zur Be­ra­tung und Bei­stands­leis­tung zu­guns­ten der Mit­glie­der des Ver­eins ord­nungs­ge­mäß be­trie­ben wird. Zur Auf­ga­be des Vor­stan­des ge­hört auch die Ein­stel­lung ei­nes Ge­schäfts­füh­rers.
2. Der Vor­stand be­rich­tet der Mit­glie­der­ver­samm­lung und ist für die Aus­füh­rung der von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­fass­ten Be­schlüs­se ver­ant­wort­lich.
3. Der Vor­stand hat in der Mit­glie­der­ver­samm­lung den Jah­res­re­chen­schafts­be­richt und den Jah­res­fi­nanz­be­richt vor­zu­le­gen.

§ 15 Vorstandsitzungen

Der Vor­stand hält nach Be­darf Sit­zun­gen ab. Die­se Sit­zun­gen wer­den von dem Vor­sit­zen­den ein­be­ru­fen. Der Ver­lauf der Sit­zung und die in der Sit­zung ge­fass­ten Be­schlüs­se sind in ei­ner Nie­der­schrift fest­zu­hal­ten. Die­se Nie­der­schrift ist vom Vor­sit­zen­den und vom Schrift­füh­rer zu un­ter­zeich­nen.

§ 16 Aufgabenverteilung im Vorstand/Vertretungsrechte

1. Der Vor­stand wählt aus sei­ner Mit­te ei­nen Vor­sit­zen­den, ei­nen stell­ver­tre­te­nen Vor­sit­zen­den, ei­nen Schrift­füh­rer und ei­nen Schatz­meis­ter, und zwar für die Dau­er von drei Jah­ren. Wie­der­wahl ist zu­läs­sig.
2. In­ner­halb des Vor­stan­des kön­nen nur or­dent­li­che Mit­glie­der (na­tür­li­che Per­so­nen) ein Amt be­klei­den.
3. Der Vor­stand tritt nach Er­mes­sen des Vor­sit­zen­den oder auf An­trag von min­des­tens vier Vor­stands­mit­glie­dern zu sei­nen Be­ra­tun­gen zu­sam­men. Er fasst sei­ne Be­schlüs­se mit Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den. Der Vor­stand ist be­schluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der zu­ge­gen sind.
4. Drit­ten ge­gen­über ist der Vor­sit­zen­de, der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de, der Schrift­füh­rer und der Schatz­meis­ter, je­der für sich han­delnd, zur al­lei­ni­gen Ver­tre­tung des Ver­eins ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich be­rech­tigt. Die Ver­tre­tung ist nach Maß­ga­be der Be­schlüs­se des Vor­stan­des aus­zu­üben.
5. Der Vor­sit­zen­de oder bei sei­ner Ver­hin­de­rung ein an­de­res Vor­stands­mit­glied lei­ten die Sit­zun­gen des Vor­stan­des, die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und alle sons­ti­gen Ver­eins­ver­an­stal­tun­gen.
6. Der Vor­stand kann nur mit ei­ner Mehr­heit von ¾ sei­ner Mit­glie­der den An­trag auf Auf­lö­sung des Ver­eins in die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­brin­gen.

§ 17 Beschwerdeausschuss

1. Der Be­schwer­de­aus­schuss be­steht aus drei von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von drei Jah­ren ge­wähl­ten Mit­glie­dern. Eine Wie­der­wahl des aus­schei­den­den Aus­schus­ses oder ein­zel­ner Aus­schuss­mit­glie­der ist zu­läs­sig. Der Aus­schuss wählt ei­nen Vor­sit­zen­den und be­schließt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit.
2. Der Be­schwer­de­aus­schuss ist zu­stän­dig für die Ent­schei­dung von Be­schwer­den von Mit­glie­dern, die aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wor­den sind. Der Aus­schuss ent­schei­det über die­se Be­schwer­den ent­gül­tig, und zwar un­ter Aus­schluss des Rechts­we­ges.
3. Mit­glie­der des Vor­stan­des dür­fen dem Be­schwer­de­aus­schuss nicht an­ge­hö­ren.
4. Der Be­schwer­de­aus­schuss hat vor sei­ner Ent­schei­dung den Vor­sit­zen­den des Ver­eins an­zu­hö­ren.

§ 18 Satzungsänderung

Eine Ände­rung der Sat­zung kann in je­der zu die­sem Zwe­cke ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den. Zur Wirk­sam­keit des Be­schlus­ses be­darf es ei­ner Stim­men­mehr­heit von 2/​3 der in der Ver­samm­lung an­we­sen­den Mit­glie­der. Ein Be­schluss über eine Sat­zungs­än­de­rung kann nur dann ge­fasst wer­den, wenn die Ände­rungs­an­trä­ge in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung be­kannt­ge­ge­ben wor­den sind.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Der Ver­ein kann durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf­ge­löst wer­den. Die Auf­lö­sung kann nur in ei­ner zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den, auf de­ren Ta­ges­ord­nung au­ßer dem Punkt „Auf­lö­sung des Ver­eins“ kei­ne wei­te­ren Ta­ges­ord­nungs­punk­te ge­setzt wer­den dür­fen. Ein wirk­sa­mer Be­schluss setzt die An­we­sen­heit der Hälf­te al­ler Mit­glie­der vor­aus. Zur Wirk­sam­keit des Be­schlus­ses ist die Zu­stim­mung von ¾ der in der Ver­samm­lung er­schie­ne­nen Mit­glie­der er­for­der­lich.
2. Er­scheint die nö­ti­ge An­zahl der Mit­glie­der nicht auf der ein­be­ru­fe­nen Ver­samm­lung, so ist eine zwei­te Mit­glie­der­ver­samm­lung zu ei­nem Zeit­punkt ein­zu­be­ru­fen, der in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach der ers­ten Ver­samm­lung lie­gen muss. Er­schei­nen in die­ser zwei­ten Ver­samm­lung nicht min­des­tens 1/​10 al­ler Mit­glie­der, dann gilt der Auf­lö­sungs­an­trag als ab­ge­wie­sen.
3. Be­schließt die Ver­samm­lung die Auf­lö­sung des Ver­eins, so hat sie an­schlie­ßend zwei Li­qui­da­to­ren zu wäh­len. Die­se ha­ben die Auf­ga­be, alle Ak­ti­va und Pas­si­va des Ver­eins zu rea­li­sie­ren bzw. zu er­fül­len. Ein et­wai­ger Über­schuss ist ent­we­der ei­nem an­de­ren Haus- und Grund­ei­gen­tü­mer­ver­ein oder dem Lan­des­ver­band Haus- und Grund in M/​V zu über­wei­sen oder muss zu so­zia­len Zwe­cken ver­wen­det wer­den. Der Be­schluss über die Ver­wen­dung ei­nes et­wai­gen Über­schus­ses ist in der letz­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung zu fas­sen, wo­bei die ein­fa­che Mehr­heit der er­schie­ne­nen Mit­glie­der zur Be­schluss­fas­sung aus­reicht.

§ 20 Gerichtsstand

Der Ver­ein ist beim Amts­ge­richt Ros­tock ein­ge­tra­gen. Er­fül­lungs­ort und aus­schlie­ßen­der Ge­richts­stand für alle An­sprü­che und Strei­tig­kei­ten zwi­schen dem Ver­ein und sei­nen Mit­glie­dern so­wie Drit­ten ist der Sitz des Ver­eins.

§ 21 Inkrafttreten

Die­se Sat­zung tritt mit Wir­kung vom 22.01.2020 in Kraft.

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Geschäftszeiten des Vereinsbüros:
Mo: 8.30 - 12.30 und 13.00 - 18.00 Uhr
Di:  8.30 - 12.30 und 13.00 - 15.30 Uhr
Mi:  8.30 - 12.30 und 13.00 - 18.00 Uhr
Do: 8.30 - 12.30 und 13.00 - 15.00 Uhr
Fr:  8.30 - 13.00 Uhr

Allgemeine Beratungen:
Mo: 17.00 - 18.00 Uhr
Do: 10.00 - 12.00 Uhr

Rechtsberatungen (nach Voranmeldung):
Di: 17.00 - 19.00 Uhr

Hausverwaltung:
Mon­tag: 10.00 bis 14.00 Uhr te­le­fo­nisch
Di­ens­tag: 08.00 bis 10.00 Uhr te­le­fo­nisch
Mitt­woch: 10.00 bis 12.30 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Sprech­tag
Don­ners­tag: 13.00 bis 15.00 Uhr te­le­fo­nisch
Frei­tag: 10.00 bis 12.00 Uhr te­le­fo­nisch
und nach Ver­ein­ba­rung.

Steuerberatung und Bauberatung:
nach Ver­ein­ba­rung

 

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