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Rechtstipp

Ein Mietvertrag, mehrere Mieter: wer kann kündigen?

Keine Seltenheit in der Rechtsberatung: bei einem Mietvertrag finden sich mehrere Personen auf der Mieterseite. Doch das Leben bringt oftmals Veränderungen mit sich: Ehen werden geschieden, Lebenspartner trennen sich, Freunde zerstreiten sich und einer der Mieter (oder auch mehrere, z.B. bei einer Wohngemeinschaft) zieht daraufhin aus. Die Frage lautet dann: wer kann den Mietvertrag wirksam kündigen?

 

Kündigung nur gemeinschaftlich wirksam

Grundsätzlich gilt: eine Kündigung des Mietverhältnis kann nur wirksam durch alle Mieter gemeinsam erfolgen. Das bedeutet, dass alle Personen, die im Mietvertrag als Mieter angeführt sind, auch nur gemeinschaftlich die Kündigung desselben aussprechen können. Hierbei ist es irrelevant, ob einer der Mieter bereits tatsächlich ausgezogen ist (z.B. bei einer Trennung von Lebenspartnern). Solange der Mietvertrag fortbesteht (also nicht einseitig wirksam gekündigt oder durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mietern angepasst oder aufgehoben wurde) bleibt diese Person unverändert Mietpartei und damit auch Schuldner des Vermieters. Spricht einer der Mieter einzeln die Kündigung gegenüber dem Vermieter aus, so ist diese daher unwirksam.

 

Alternative: Anpassung des Mietvertrages

In vielen Fällen sind Vermieter bereit, das Mietverhältnis mit dem „verbleibenden“ Mieter fortzusetzen, auch wenn der „ausziehende“ Mieter gerne aus dem Mietvertrag „entlassen“ werden möchte. In einem solchen Fall bietet sich eine schriftliche Anpassung des Mietvertrages an. Beispiel: Mieter A und Mieterin B haben das Objekt gemeinschaftlich gemietet, Mieterin B möchte aus dem Mietvertrag zum 31.03.2023 entlassen werden, das Mietverhältnis soll mit Mieter A ab dem 01.04.2023 fortgesetzt werden. In der Vereinbarung wird eben dies schriftlich festgehalten. Zwischen den Parteien des Mietvertrages wird einvernehmlich vereinbart, dass Mieterin B mit Wirkung zum 31.03.2023 aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Das Mietverhältnis wird ab dem 01.04.2023 alleinig mit Mieter B fortgesetzt. Im Übrigen bestehen die Regelungen des Mietverhältnisses unverändert fort. Wichtig: auch diese Vereinbarung muss von allen Beteiligten (alle Vermieter und alle Mieter) unterzeichnet werden, nur dann ist sie wirksam. Achtung: hierbei sollte ergänzend eine Regelung bezüglich der gezahlten Kaution aufgenommen werden, damit hier später keine Verwirrungen aufkommen.

 

Anpassung ist keine Pflicht
Ob Sie als Vermieter einer solchen Anpassung des Mietvertrages zustimmen oder nicht steht Ihnen jedoch gänzlich frei. Eine Verpflichtung diesbezüglich besteht keineswegs. Sollten Sie sich daher dazu entscheiden, einer Anpassung nicht zuzustimmen, so bleibt der Mietvertrag unverändert fortbestehen. Dann verbliebe für die Mieter unverändert die Möglichkeit, das Mietverhältnis fristgerecht zu kündigen – aber eben nur gemeinschaftlich.

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