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Rechtstipp

Fluchtweg im Treppenhaus versperrt: Rollator, Kinderwagen und Co.

Immer wieder stellen Mieter im Treppenhaus des Mietobjekts Gegenstände ab. Neben dem Kinderwagen finden sich hier auch Rollator und Rollstuhl sowie Regale und Pflanzen. Aber was darf der Mieter tatsächlich im Treppenhaus stehen lassen und welche Regelungen gelten?
 

Treppenhaus ist Fluchtweg!

§ 15 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist deutlich formuliert: Anlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind; hierbei sind auch die Belange der Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
Somit gilt grundsätzlich, dass Treppenhäuser als Fluchtwege frei gehalten werden müssen. Ebenso muss ein Treppengeländer ordnungsgemäß installiert und entsprechende Beleuchtung angebracht sein.
 

Wichtige „Ausnahmen“: Rollator und Rollstuhl

Sind Mieter auf eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl angewiesen, so gilt ganz grundsätzlich: Ein Rollator oder eine Gehhilfe dürfen im Hausflur abgestellt werden. Dafür muss durch den Vermieter in einem Mehrfamilienhaus ein Abstellplatz für Rollstühle und Rollatoren parat gestellt werden. Allerdings darf der Vermieter verlangen, dass der Rollator platzsparend abgestellt wird.
 

Kinderwagen: temporär erlaubt

Kinderwägen dürfen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn dieses den erforderlichen Platz bietet und andere Bewohner nicht oder nur ganz unwesentlich behindert werden. Wenn das Treppenhaus oder der Flur zu eng sind, dürfen Kinderwägen nur temporär abgestellt werden. Über Nacht oder längerfristig müssen sie dann an einem anderen Ort untergebracht sein. Grundsätzlich gilt hier: Ein Kinderwagen im Treppenhaus darf den Fluchtweg nicht verstellen oder ihn unbenutzbar machen.
 

Fahrräder: in den Keller

Fahrräder dürfen nicht im Hausflur abgestellt werden, sondern gehören in den Keller. Hier macht sich eine Hausordnung, welche bei Abschluss des Mietvertrages vorzulegen ist, bezahlt: ist in dieser geregelt, dass Fahrräder im Keller des Hauses abgestellt werden müssen, so muss sich der Mieter hieran halten. Ist keine anderweitige Regelung getroffen oder verfügt das Objekt nicht über eine entsprechenden Keller, so darf das Fahrrad auch mit in die Wohnung genommen werden. Im Hausflur ist es in jedem Fall jedoch nicht abzustellen.
 

Pflanzen, Bilder, Dekoration: bitte in der Wohnung verwahren

Pflanzen oder Bildes des Mieters haben ebenso wie Dekoration grundsätzlich nichts im Hausflur verloren. Sind Sie mit dem Anbringen oder Hinstellen derselben als Vermieter einverstanden und ergibt sich hierdurch keine Gefahrenquelle, so kann dies natürlich toleriert werden. Aber als Vermieter haben Sie hier das letzte Wort und können entsprechende Gegenstände im Hausflur untersagen.
 

Achtung: Pflicht liegt beim Vermieter

Als Vermieter obliegt Ihnen die Pflicht, für die Sicherheit im Mietobjekt zu sorgen. Daher sollten Sie die Zustände im Hausflur in regelmäßigen Abständen kontrollieren und bei Verstößen auf eine Unterlassung hinwirken. Dies kann durchaus mit freundlichen Worten erfolgen, viele Mieter sind sich eines Verstoßes oftmals überhaupt nicht bewusst. Weigert sich der Mieter jedoch, störende Gegenstände im Hausflur zu entfernen und sorgt er hierdurch für eine mögliche Gefährdung anderer Hausbewohner, so besteht Handlungsbedarf.

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