
Müssen Eigentümer und Vermieter für ausreichenden Hitzeschutz in Mietwohnungen sorgen?
Aktuell wird unter den sehr hohen Außentemperaturen gestöhnt und von einer schlimmen Hitzewelle gesprochen. In der Rechtsberatung stellt sich immer häufiger die Frage, ob der Eigentümer und Vermieter dafür zu sorgen hat, dass die Mieter bzw. das Mietobjekt einen ausreichenden Hitzeschutz erhalten. Kann große Hitze in der Wohnung sogar einen Mangel der Mietsache darstellen mit der Folge, dass die Miete gemindert werden darf?
Grundsätzliches
In Deutschland gibt es keine gesetzlich festgelegten Obergrenzen für Temperaturen in Wohnräumen. Extreme Hitze in Wohnräumen führt also nicht automatisch zu einer mangelhaften Mietwohnung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist die bauliche Situation des Objektes mitentscheidend.
Bekannt ist, Dachgeschoss-Wohnungen erwärmen sich stärker. Gleiches gilt für Wohnungen mit großen Glasflächen, die dazu zur Sonnenseite ausgerichtet sind. Wenn die Wohnung nicht gut gedämmt ist, was häufig bei Altbauten der Fall ist, kann es auch zu einer höheren Wärme in den Räumen kommen.
Extreme Hitze als Mietmangel?
Extremer Hitze wird erst dann angenommen, wenn die Temperaturen über mehrere Tage hinweg deutlich über 26°- 28° C bleiben und es nicht möglich ist, aufgrund von zumutbaren Maßnahmen - wie z. B. Lüften, Verdunkeln, Nutzen von Ventilatoren - für Abkühlung zu sorgen, und die Hauptursache für die Hitze in der Wohnung der bauliche Zustand des Mietobjektes ist, z. B. weil ein unzureichender Wärmeschutz, große Fenster oder eine schlechte Dämmung vorliegt.
Was muss der Eigentümer/Vermieter dagegen tun?
Grundsätzlich hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass das Objekt vertragsgemäß genutzt werden kann. Allerdings besteht keine Verpflichtung eine Klimaanlage oder ähnliche technische Ausstattungen vorzuhalten oder einzubauen. Dazu ist er nur dann verpflichtet, wenn solche Geräte schon Bestandteil des Mietvertrages sind und z. B. defekt sind. In einem solchen Fall ist für die Reparatur zu sorgen. Wenn extreme Hitze als Mietmangel angezeigt wird, kann dem Vermieter nicht vorgegeben werden, wie dieser Mangel zu beseitigen ist. Diese Entscheidung trifft der Vermieter.
Wenn der Mieter selbst bauliche Maßnahmen ergreifen will, um der Hitze entgegen zu wirken, gelten die allgemein gültigen Vorgaben des Mietrechts: die Zustimmung des Vermieters einholen, ggf. einen Mietmangel anzeigen, wobei eine Mietminderunggrundsätzlich nur für die Tage in Betracht kommt, an denen die Hitze extrem war.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gern an die Rechtsberater des Landesverbandes oder an den für Sie zuständigen Ortsverein.