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Rechtstipp

BGH-Urteil – Energievertrag bei Einzelzimmervermietung richtet sich an Vermieter

Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Grundversorgungsverordnung sorgt für Klarheit in einem häufig vorkommenden Fall auf dem Mietmarkt: Wird eine Wohnung mit nur einem Strom- und Gaszähler in einzelne Zimmer vermietet, richtet sich der Energieversorgungsvertrag nicht an die Mieter, sondern an den Vermieter.

Das Urteil betrifft viele Vermieter, die ihre Wohnungen in Wohngemeinschaften oder ähnlichen Konstellationen aufteilen. Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin die Zimmer ihrer Wohnung separat vermietet – mit einzelnen Mietverträgen für jedes Zimmer. Küche und Bad wurden gemeinschaftlich genutzt. Ein schriftlicher Vertrag mit dem Energieversorger bestand nicht, es gab nur einen gemeinsamen Zähler für Strom und Gas.

Der Energieversorger verlangte nun Geld für die Grundversorgung – doch wer war der Vertragspartner? Die Mieter oder die Vermieterin?

BGH: Verbrauch ist nicht den Mietern zuzuordnen

Der achte Zivilsenat des BGH stellte klar: Auch wenn die Mieter allein über den Verbrauch entscheiden, ist der Strom- und Gasverbrauch ohne separate Zähler keinem einzelnen Mieter zuzuordnen. Ein konkludent – also durch schlüssiges Verhalten – entstandener Vertrag entstehe in diesem Fall nicht mit den Mietern. Vielmehr richte sich das Leistungsangebot des Versorgers an die Vermieterin.

Die Mieter hätten weder Einfluss auf den Gesamtverbrauch noch ein Interesse daran, anteilig für die anderen Zimmer aufzukommen. Die Entscheidung des Gerichts zeigt deutlich: Wer seine Wohnung in dieser Form vermietet, trägt auch die Verantwortung für den Energieverbrauch – zumindest gegenüber dem Versorger.

Die Revision der Vermieterin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel blieb ohne Erfolg. Der BGH bestätigte die Klage des Energieversorgers gegen sie (Az. VIII ZR 300/23).

Fazit: Vermieterinnen und Vermieter sollten bei der Einzelzimmervermietung ohne separate Zähler genau prüfen, wie sie die Energieversorgung organisieren. Andernfalls haften sie für den Gesamtverbrauch – selbst wenn jeder Mieter sein Zimmer separat nutzt.

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