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Thema des Monats - August 2025

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Mann und Frau im Gleichgewicht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zum Ziel, Menschen vor Diskriminierung zu schützen. Dies betrifft insbesondere Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Auch bei der Vermietung von Wohnraum findet das AGG Anwendung – jedoch mit Einschränkungen. Es gilt insbesondere bei öffentlichen Angeboten, etwa in Immobilieninseraten. Wird eine Wohnung hingegen rein persönlich und ohne öffentliche Ausschreibung angeboten, findet das AGG keine Anwendung.

Besondere Beachtung gilt der Größe des Vermietungsbestands: Vermieter, die mehr als 50 Wohnungen besitzen, müssen sämtliche Diskriminierungsmerkmale des AGG berücksichtigen. Kleinere Vermieter hingegen sind lediglich verpflichtet, Diskriminierung aufgrund der Rasse und ethnischen Herkunft zu vermeiden.

Verstöße gegen das AGG können weitreichende Folgen haben. So sind etwa diskriminierende Formulierungen in Wohnungsanzeigen – wie zum Beispiel „nur an Deutsche“ – unzulässig. Auch die Ablehnung eines Mietinteressenten aus diskriminierenden Gründen kann zu Schadensersatzforderungen führen.

Daher sollten Vermieter bei der Vergabe von Wohnraum besonders umsichtig agieren. Es ist ratsam, keinerlei Auskünfte über die Entscheidung für oder gegen einzelne Interessenten zu geben. Stattdessen sollten allen Bewerberinnen und Bewerbern ausschließlich objektive Informationen zur Wohnung mitgeteilt werden, etwa zur Zimmeranzahl, zur Miethöhe oder zu den Betriebskosten. Aussagen über die Zahl der Bewerber, über Auswahlkriterien oder den Entscheidungszeitpunkt sollten vermieden werden. Zudem empfiehlt es sich, etwaige Ablehnungsgründe sorgfältig zu dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren, um im Streitfall rechtlich abgesichert zu sein.