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EuGH: Lange Speicherung und Scoring sind rechtswidrig

Urt. 07.12.2023 -  Az.: C 634/21

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens kann ein nationales Gericht dem EuGH eine Frage stellen über die Auslegung von Unionsrecht. Der EuGH befasste sich mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Hintergrund waren mehrere Verfahren von Bürgern, denen ein Kredit wegen einer nicht ausreichender Schufa-Bonität verwehrt wurde. Im Rahmen der Klagen gegen die SCHUFA Holding AG ging es um die Scoring-Praxis als auch um die Speicherung von Informationen bzgl. einer Restschuldbefreiung. In öffentlichen Registern werden Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung für sechs Monate gespeichert, die SCHUFA soll die dort gewonnenen Daten allerdings über drei Jahre sichern. Wie sich die Werte bzgl. des streitigen Scorings ermitteln, gibt die SCHUFA keine detaillierten Auskünfte.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 07.12.2023, dass Unternehmen nicht allein auf Grundlage einer automatisierten Bewertung der SCHUFA Entscheidungen treffen dürfen, ob einem Vertragsabschluss zugestimmt wird oder nicht. Der Score ist grundsätzlich eine verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO, sofern das Unternehmen diesem eine maßgebliche Rolle beim Vertragsabschluss beimisst. Im Hinblick auf die Speicherung von Informationen bzgl. einer Restschuldbefreiung entschied der EuGH, dass diese den betroffenen Personen eine erneute Beteiligung am Wirtschaftsverkehr ermöglichen soll und damit existenzielle Bedeutung hat. Die Betroffenen haben nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf Löschung nach sechs Monaten. Die bisherige Praxis der SCHUFA ist damit rechtswidrig. Als Reaktion auf die Schlussanträge des Generalanwalts wurde eine Sechs-Monats-Frist bereits im März durch die SCHUFA eingeführt.  

Da die Auskünfte der SCHUFA auch im Rahmen der Vermietung eine Rolle spielen können, ist diese Entscheidung auch hier relevant und findet entsprechend Anwendung.

Die Verwendung von Scoring war in der Vermietung bereits in der Vergangenheit nicht zulässig. Dies gewährleisten wir bei beiden Abfragen, welche Sie über die Haus & Grund Bayern DienstleistungsGmbH in Anspruch nehmen können.

29.01.2024