BGH: Mieter hat einen Anspruch auf Untervermietung einer 1-Zimmer-Wohnung
In diesem Fall hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten gemäß § 553 Abs. 1 BGB auch im Falle einer Einzimmerwohnung gegeben sein kann.
Zum Sachverhalt: Der Kläger, Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin bat den beklagten Vermieter anlässlich eines beruflichen Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung seiner Wohnung unter Angabe einer namentlich benannten Person. Dies lehnte der Vermieter jedoch ab.
Daraufhin erhob der Kläger beim Amtsgericht Klage gegen den Vermieter auf die Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“. Während seines Auslandaufenthalts lagerte der Kläger in der (untervermieteten) Wohnung noch verbliebenen persönlichen Gegenstände in einem durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Auch behielt er einen Wohnungsschlüssel.
Die Klage hatte beim Amtsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte dagegen den beklagten Vermieter antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten legten daraufhin Revision ein und begehrten damit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision hatte keinen Erfolg, da der BGH der Ansicht ist, dass dem Kläger ein Anspruch gemäß § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zusteht. Der BGH führte zur Begründung aus, dass der Schutzweck des §553 Abs. 1 BGB auch Einzimmerwohnungen erfasse. Die Norm schütze das Interesse der Mieter bei befristeter Abwesenheit den Wohnraum zu erhalten.
Der Mieter habe durch das Zurücklassen seiner persönlichen Dinge und den Einbehalt eines Wohnungsschlüssels seinen Besitz an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben. Insofern habe er die Wohnung auch nur teilweise untervermietet. Hinzu tritt der Wille des Klägers, die Wohnung nur für die Zeit seines Auslandsaufenthalts teilweise einem Dritten zu überlassen.