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Stellplatz Garage

Mietvertrag für Stellplatz und Garage

Sie besitzen nicht nur eine Wohnung, sondern auch einen dazugehörigen Stellplatz oder sogar eine Garage und möchten diese Flächen ebenfalls vermieten? Dann stellt sich die Frage nach der vertraglichen Gestaltung dieses Vorhabens. Ist es besser, Wohnung und Stellplatz getrennt zu vermieten oder gleich einen Mietvertrag aufzusetzen, der alle Belange gemeinsam regelt? Wir haben die wichtigsten Infos zu diesem Thema für Sie aufbereitet, sodass Sie Ihren Garagenplatz gut und sicher vermieten können.

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Stellplatz Garage
Mietvertrag Stellplatz oder Garage

Zwei Optionen zur Vermietung von Stellplatz oder Garage

Eigentümer haben die Qual der Wahl, den Stell- bzw. Garagenplatz entweder in den Mietvertrag, der für die Wohnung erstellt wird, mit aufzunehmen oder einen getrennten Mietvertrag zu erstellen. Wird der Stellplatz nicht gleich beim Hauptmietvertrag für die Wohnung integriert, werden somit zwei Mietverträge unterzeichnet, die voneinander unabhängig sind. Beide Varianten bringen Vor- und Nachteile mit sich.

Stellplatz und Wohnung gemeinsam vermieten

Wenn es einen Mietvertrag gibt, der alle Rechte und Pflichten für Wohnung und Stellplatz regelt, so werden diese beiden Objekte gewissermaßen aneinandergebunden. Weder Vermieter noch Mieter können also separat eine Kündigung nur für den Stellplatz oder nur für die Wohnung aussprechen. Aus Vermietersicht hat das auch noch zur Folge, dass die Miete für den Stellplatz nicht unabhängig von der Wohnungsmiete erhöht werden kann. Eine Mieterhöhung ist dann für den gesamten Mietvertrag auszusprechen. Dadurch wird es schwieriger, die Stellplatzmiete anzuheben, denn das ist nur möglich, wenn es zulässig ist, die Wohnungsmiete ebenfalls zu steigern.

Wird nur ein gemeinsamer Mietvertrag abgeschlossen, so ist für Sie als Vermieter eine „Teilkündigung“ auch nicht wegen Eigenbedarf möglich. Benötigen Sie also „nur“ den Stellplatz, so kann in dieser Situation kein Eigenbedarf durchgesetzt werden. Schließlich müsste immer eine Kündigung für beide Objekte gesamtheitlich ausgesprochen werden.

Was tun, wenn der Mieter die Garage nicht mehr benötigt?

Angenommen, es wurden Wohnung und Stellplatz in einem gemeinsamen Mietvertrag vermietet, doch der Mieter teilt mit, dass er den Abstellplatz nicht länger benötigt. Eine Teilkündigung des Vertrags ist wie beschrieben nicht möglich. In dieser Situation gibt es eine praktische Lösung: Es kann der bestehende Mietvertrag um eine Klausel ergänzt werden, die dem Mieter die Untervermietung des Garagenplatzes erlaubt. Diese Erlaubnis sollte unbedingt befristet erteilt werden und es sollte vorab klar geregelt werden, dass diese Erlaubnis selbstverständlich erlischt, sobald der Hauptmietvertrag beendet wird. Mit dieser praktikablen Lösung kann der Hauptmieter, wenn er eine Garage nicht mehr benötigt, die Kosten dafür auf einen Untermieter umwälzen. So ersparen sich beide Seiten komplexe juristische Vorgänge und das Thema ist mit einer einfachen Ergänzung zum Mietvertrag rasch geregelt. Für Vermieter bedeutet das, dass der Hauptmieter weiterhin dafür verantwortlich ist, die gesamte Miete für das Objekt, wie im ursprünglich geschlossenen Vertrag, zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Mieter bereits einen Untermieter gefunden hat. Somit trägt der Hauptmieter das Risiko, dass der Stellplatz vielleicht für einige Monate ungenutzt ist und er noch keine Einnahmen durch die Untervermietung erzielt, denn schließlich muss er trotzdem weiterhin die gesamte Miete an den Eigentümer entrichten.

Stellplatz und Wohnung getrennt vermieten

Wenn ein Stellplatz unabhängig von einer dazugehörigen Wohnung vermietet wird, ist dieser Vertrag völlig separat zu betrachten. Der Mieter kann diesen in der Regel mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, ohne Gründe anzugeben. Im Mietvertrag kann eine kürzere oder längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Aus Vermietersicht ist die Situation genauso: Sie können den Mietvertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist kündigen und den Stellplatz dann selbst nutzen oder an jemand anderen vermieten.

Wenn sich die Preise für Stellplätze gut entwickeln und Eigentümer zukünftig mehr für den Garagenplatz verlangen möchten, so ist das relativ einfach möglich. Es kann eine Änderungskündigung erfolgen, durch die der Mietvertrag fristgerecht aufgelöst wird und direkt ein neuer Mietvertrag zum Abschluss angeboten wird – allerdings mit einer höheren Miete. In dieser Situation haben Mieter selbstverständlich das Recht, den neuen Mietvertrag nicht zu unterschreiben. Dann wird die Kündigung nach Ablauf der Frist wirksam und der Parkplatz muss neu vermietet werden.

Fazit: Getrennte Vermietung meist vorteilhaft

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die getrennte Vermietung von Wohnung und Garage meist die bessere Option ist. In bestimmten Situationen können Mieter von sich aus zwei separate Mietverträge als vorteilhaft ansehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Garage nur vorübergehend benötigt wird. Für Vermieter ist der große Vorteil, dass die Miete durch eine Änderungskündigung erhöht werden kann. Wie sich die Wohnungspreise entwickeln, spielt somit in diesem Fall keine Rolle. Bei einem gemeinsamen Vertrag hingegen müsste die Situation so sein, dass die Miete der Wohnung angehoben werden kann, damit auch die Garagenmiete steigen darf. Somit kann zusammenfassend gesagt werden, dass sich der zusätzliche Aufwand, zwei statt nur einen Vertrag zu erstellen, durchaus lohnen kann. Wenn Sie für Ihre individuelle Situation einen Ratschlag benötigen, wie Sie bei derVermietung Ihres Stellplatzes am besten vorgehen oder worauf Sie vertraglich achten müssen, so können Sie sich jederzeit an unsere kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder wenden.

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