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Rechtstipp

Grenzabstände und Rückschnitt im Sondernutzungs- oder Bruchteilseigentum: BGH bestätigt entsprechende Anwendung des Nachbarrechts 

Streitigkeiten über Pflanzen an Grundstücksgrenzen gehören zu den klassischen Konflikten unter Nachbarn. Weniger bekannt ist, dass diese Grundsätze auch innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einer Bruchteilseigentümergemeinschaft gelten können – insbesondere dann, wenn einzelnen Eigentümern bestimmte Gartenflächen zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu grundlegende Klarstellungen getroffen und bestätigt, dass die nachbarrechtlichen Vorschriften der Bundesländer in solchen Fällen entsprechend anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 14.12.2007 – V ZR 276/06).

Der vorliegende Beitrag erläutert die Entscheidung und ihre praktische Bedeutung für Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften. 

1. Ausgangssituation: Gartenflächen im Bruchteilseigentum mit Alleinnutzung

Im entschiedenen Fall waren die Parteien Eigentümer einer Reihenhausanlage. Die hinter den Häusern liegenden Gartenflächen standen nicht im klassischen Gemeinschaftseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), sondern im sogenannten Bruchteilseigentum gemäß §§ 1008 ff. BGB. Jeder Eigentümer hielt einen ideellen Anteil an der Gesamtfläche.

Durch notarielle Vereinbarungen war jedoch jedem Eigentümer ein konkret abgegrenzter Teil dieser Fläche zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Diese Teilflächen wurden durch Hecken und Zäune voneinander getrennt und faktisch wie eigenständige Grundstücke genutzt.

Ein Eigentümer verlangte von seinem Nachbarn die Entfernung mehrerer zu nah an der Grenze stehender Bäume und Sträucher sowie den Rückschnitt eines Fliederstrauchs. Während die Vorinstanzen teilweise unterschiedliche Entscheidungen trafen, musste letztlich der Bundesgerichtshof die maßgeblichen Rechtsfragen klären.

2. Entscheidende Rechtsfrage: Gilt das Nachbarrecht auch innerhalb einer Eigentümergemeinschaft?

Der zentrale Punkt des Rechtsstreits war die Frage, ob die landesrechtlichen Vorschriften über Grenzabstände von Pflanzen auch dann gelten, wenn es sich nicht um getrennte Grundstücke im rechtlichen Sinne handelt, sondern um Teilflächen im Bruchteilseigentum mit Alleinnutzungsrecht.

Der BGH bejahte dies eindeutig.

a) Nachbarschaftsähnliches Verhältnis trotz gemeinsamen Eigentums

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass durch die Einräumung von Alleinnutzungsrechten eine Situation entsteht, die derjenigen zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke wirtschaftlich und tatsächlich entspricht. Die Eigentümer nutzen ihre jeweiligen Gartenbereiche faktisch wie Alleineigentümer.

Daher besteht ein sogenanntes „nachbarschaftsähnliches Verhältnis“, das die entsprechende Anwendung der landesrechtlichen Nachbarvorschriften rechtfertigt.

Dies entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn Sondernutzungsrechte an Gartenflächen bestehen.

b) Rechtsgrundlage der Ansprüche

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus den Nachbarrechtsgesetzen, sondern aus:

  • dem jeweiligen Landesnachbarrecht (z. B. Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein),
  • in entsprechender Anwendung,
  • in Verbindung mit den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Eigentum und Gemeinschaft, insbesondere § 1004 BGB.

Der einzelne Miteigentümer kann dabei seine Rechte eigenständig geltend machen, soweit seine konkrete Nutzungsposition betroffen ist.

3. Grenzabstände gelten auch bei Sondernutzungsrechten und Bruchteilseigentum

Der BGH stellte klar, dass die landesrechtlichen Vorschriften über Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern auch in diesen Fällen entsprechend anzuwenden sind.

Dies betrifft insbesondere:

  • Mindestabstände von Bäumen und Sträuchern zur Grenze,
  • Rückschnittansprüche,
  • sowie Ausschlussfristen für Beseitigungsansprüche.

Im konkreten Fall konnte der Kläger die Entfernung von drei Koniferen verlangen, da diese den vorgeschriebenen Grenzabstand unterschritten und die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen war. 

4. Entscheidende Einschränkung: Ausschlussfristen verhindern spätere Beseitigungsansprüche

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Anwendung der landesrechtlichen Ausschlussfristen.

In den meisten Bundesländern gilt:
Der Anspruch auf Beseitigung eines Baumes oder Strauchs wegen Unterschreitens des Grenzabstands erlischt, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. Diese Frist beträgt häufig fünf oder sechs Jahre nach der Pflanzung.

Im entschiedenen Fall war diese Frist für mehrere Bäume bereits abgelaufen. Daher konnte deren Entfernung nicht mehr verlangt werden.

Der BGH bestätigte ausdrücklich:

  • Die Ausschlussfristen gelten auch im Verhältnis von Miteigentümern mit Alleinnutzungsrechten.
  • Nach Ablauf der Frist besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beseitigung mehr.

 5. Rückschnitt nur unter besonderen Voraussetzungen möglich

Besonders wichtig ist eine weitere Klarstellung des Bundesgerichtshofs: Der Ablauf der Ausschlussfrist bedeutet nicht automatisch, dass ein Rückschnitt verlangt werden kann.

Ein Rückschnitt kommt nur in Betracht, wenn:

  • dies nach den konkreten Regelungen des jeweiligen Landesnachbarrechts zulässig ist, oder
  • eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, die einen Ausgleich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erforderlich macht.

Im entschiedenen Fall lehnte der BGH einen solchen Anspruch ab, weil keine außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung vorgetragen worden war.

Allein das Höhenwachstum der Pflanzen genügt nicht.

 

Martin Rathsack
Syndikusrechtsanwalt

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