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Haus und Grund Laufen Traunreut und in Tittmoning
Haus & Grund Laufen/Traunreut vertritt die Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Laufen, Traunreut und Tittmoning- quasi dem ursprünglichen Rupertiwinkel. Als Mitglied erhalten Sie bei uns Informationen rund um Ihre Immobilie und exklusive Serviceangebote, die speziell für Sie als Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungseigentümer, Bau- und Kaufinteressenten gestaltet sind. Persönliche Beratung im Mietrecht zu unseren Sprechstunden in Laufen & Traunreut, Mietvertragsformulare, auch online oder spezielle individuelle Mietverträge sowie Rechtsschutzversicherungen etc., alles das hilft Ihnen als Vermieter und Mitglied bei uns weiter.
Unser Verein ist Mitglied von Haus & Grund Bayern, dem Landesverband Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer, und über diesen auch bei Haus & Grund Deutschland, unserer bundesweiten Interessenvertretung. Durch diese Mitgliedschaft werden auch unsere Interessen im Landtag und im Bundestag vertreten. Durch Ihre Mitgliedschaft tragen Sie dazu bei, die Position der Haus- und Grundeigentümer zu stärken. Je größer unsere Organisation wird, desto besser und wirksamer ist sie in der Lage ihre Mitglieder und deren Eigentum wirksam zu schützen. Bundesweit steuern wir als größter Eigentümerschutzverband auf 1 Mio Mitglieder zu.
Die Beratung findet außerhalb der Bay. Schulferien statt. Telefonische Voranmeldung ist stets angeraten.
Einspruchsmuster Grundsteuer 2023 für Bayern (Flächenmodell) (kein Rechtsanspruch auf Richtigkeit- Verwendung erfolgt auf eigenes Risiko)
Bescheide über
- die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022
- den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025
vom XX.10.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen die o.a. Bescheide Einspruch
ein und beantrage Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang.
Begründung:
Die den Bescheiden zugrundeliegenden Regelungen des Grundsteuergesetzes – sowie die Regelungen in dem siebten Teil des II. Abschnitts des Bewertungsgesetzes – sind meiner Ansicht nach verfassungswidrig.
Dasselbe gilt für die Ländermodelle - aufgrund der Länderöffnungsklausel – hier das Bayerische Grundsteuergesetz. Nach diesen Gesetzen werden die Grundsteueräquivalenzbeträge und der Grundsteuermessbetrag in einem sehr typisierten Verfahren ermittelt.
Die pauschale Bewertung von Grund- und Boden mit 0,04 €/m² berücksichtigt keinerlei regionale Wertunterschiede (Stadt- und Landgefälle). Bezüglich des Grund- und Bodens besteht ein Anpassungsverbot; objektspezifische Besonderheiten dürfen nicht berücksichtigt werden.
Die pauschale Bewertung von Wohn- und Nutzflächen mit 0,50 €/m² vernachlässigt ebenfalls regionale Unterschiede (Stadt- und Landgefälle bei Mieten) die einen wesentlichen Einfluss auf den Wert von Immobilien haben.
Es besteht keine Möglichkeit durch ein privates Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist. Das widerspricht dem Rechtsstaatprinzip und verletzt das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit. Da das Grundsteuergesetz an den Wert des Grundstücks anknüpfen soll, muss dieser realitätsgerecht ermittelt werden. Durch diese starke Typisierung werden die Grundsteuerwerte so stark nivelliert, dass Wertunterschiede nicht mehr realitätsgerecht abgebildet werden. Gerade dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10.04.2018 aber verlangt.
Die im Grundsteuermessbescheid verwendeten Steuermesszahlen für Grund- und Boden, Wohnflächen und Nutzflächen sind ebenfalls pauschal und berücksichtigen keinerlei regionale Wertunterschiede.
Da es auf kommunaler Ebene nur einheitliche Hebesätze für die Grundsteuern A bis C geben wird, kann auch im nachgelagerten Besteuerungsverfahren keine Anpassung regionalen, wertmindernden Umständen auf die zu erhebende Grundsteuer erfolgen.
Aufgrund der erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Grundsteuergesetzes ist die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide zu gewähren.
Weiterhin wurde von Politik und seitens des Gesetzgeber von Anbeginn an zugesagt, dass es nicht zu einer Anhebung kommen werde- mangels Festsetzung der genauen Höhe ist eine Überprüfung dieser Zusage derzeit i.Ü. nicht möglich.
Eine weitere Begründung meines Einspruches werde ich zu gegebener Zeit nachreichen.
Sofern Sie beabsichtigen meinen Anträgen nicht – oder nicht in vollem Umfang – zu entsprechen, beantrage ich weiteres rechtliches Gehör.
Mit freundlichen Grüßen
Anfahrtshinweis: von B20 bei "PERU" abbiegen (extra strassenbeschildert) und bis zum Ende der Strasse durchfahren- ausgeschilderte Parkplätze finden Sie links gut erkennbar
Kontakt
Haus & Grund e.V. Laufen/Traunreut
Niedervillern 8
83410 Laufen
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Mittwoch von 9:00 bis 12:00 Uhr- telefonisch bei freier Kapazität während der Beratungszeit
sowie ggfls. nach Vereinbarung
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