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Wasser- und Wärmemengenzähler

Längere Eichfristen beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 7. Juli 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung beschlossen.

Demnach werden die Eichfristen von Kalt- und Warmwasserzählern sowie von Wärme- und Kältezählern auf sechs Jahre einheitlich festgelegt.

Außerdem ist es zukünftig bei der Strom- und Gasversorgung möglich, die mit geeichten Messgeräten erfassten Messwerte zu verrechnen, was im Energierecht bereits so praktiziert wird. Beispielsweise wird demnach bei PV-Anlagen der Eigenstromverbrauch ermittelt, indem die ins Netz eingespeiste Strommenge von der selbst erzeugten abgezogen wird. Bislang wäre hierfür die Anbringung von Zählern an unterschiedlichen Verbrauchsgeräten notwendig gewesen.

Die Änderungen der Verordnung sind am 3. November 2021 in Kraft getreten. 

 

- 19.07.2021 -