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Spekulationssteuer vermeiden - so kann es gehen

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Steigen die Grundstückspreise, steigt auch die Gefahr, bei zu frühem Verkauf hohe Spekulationsteuer zahlen zu müssen! Eine Grundstückseigentümerin wollte das vermeiden und verschenkte das Grundstück deshalb zunächst je zur Hälfte an ihre Kinder. Die verkauften es dann. Eine unzulässige Steuergestaltung? Das Finanzgericht Nürnberg sagte ja, der BFH sagte in seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil: Nein, das geht! Effekt: Es entsteht jeweils nur der halbe Veräußerungsgewinns bei den beschenkten Kindern. Rechtlicher Hintergrund: Das Spekulationsteuer-Thema ist in § 23 EStG speziell geregelt. Die allgemeine "Keule" des "Gestaltungsmißbrauchs" aus § 42 AO, die das Finanzamt hier schwingen wollte, bleibt daher im Schrank. Sollte die Zehn-Jahres-Frist, wie von SPD und GRÜNEN gewollt, künftig ganz entfallen, ist das Thema Spekulationsteuer für jede nicht selbst genutzte Immobilie auf dem Tisch. Da kann dieses Urteil dann besonders interessant werden!

 

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