Immer wieder stellt sich die Frage, was im Rahmen von Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden kann.
Zunächst regelt das Gesetz, dass der Vermieter die Betriebskosten zu tragen hat. Nur mit einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung geht diese Pflicht auf den Mieter über. Das ist aber in den meisten Standardverträgenmittlerweile enthalten.
Generellgilt, dass die Betriebskosten tatsächlich entstanden sein müssen, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Immobilie stehen und regelmäßig wiederkehrend anfallen müssen.Nicht dazu gehören einmalige Arbeiten oder Reparaturen. Eine Auflistung der umlagefähigen Betriebskosten findet sich in § 2 der Betriebskostenverordnung.
Mitglieder können sich bei den erfahrenen Rechtsberatern des Landesverbandesbei derFertigung von Betriebskostenabrechnungenberaten lassen.Gegeneine geringeGebührerstellen wirauch Betriebskostenabrechnungen.