
Nachbarrecht – Wie hoch darf die Hecke werden?
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt, heißt es so schön.
Nachbarrecht ist häufiges Thema der Rechtsberatung bei Haus & Grund. Daher scheint an dem Spruch etwas dran zu sein.
Mit der Höhe von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen musste sich jüngst das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil befassen (Urteil vom 27. Juni 2025, Aktenzeichen V ZR 180/24).
Dabei ging es um die Frage, wie man die Höhe dieser Anpflanzungen misst, wenn die Nachbargrundstücke unterschiedlich hoch sind.
Grundsätzlich können Nachbarn den Rückschnitt einer Anpflanzung des Nachbarn verlangen, wenn diese die nach dem Nachbarrechtsgesetz des Landes zulässige Höhe überschreitet. Das ist in Schleswig-Holstein in den §§ 37 ff. des Nachbarrechtsgesetzes geregelt.
Laut BGH misst man die Höhe der Anpflanzung von der Stelle aus, wo diese aus dem Boden austritt. Wird das Grundstück, auf dem sich die Anpflanzung befindet, künstlich erhöht, das heißt, aufgeschüttet, ist das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.
Aus Sicht der Richter spielt es keine Rolle, um welche Art von Anpflanzung es sich handelt. Die dargestellten Grundsätze gelten für Hecken, Bäume, Sträucher und andere Gehölze. Dabei ist zu beachten, ob das Nachbarrecht für unterschiedliche Anpflanzungen unterschiedliche Maximal-Höhen erlaubt. Das schleswig-holsteinische Nachbarrecht differenziert hier nicht. Nach § 37 Absatz 1 sind unter Anpflanzungen Bäume, Sträucher und Hecken zu verstehen.
Jedenfalls sollten sich Eigentümer bei Haus & Grund rechtlich beraten lassen, bevor sie den Nachbarn auffordern, z. b. seine Hecke zu kürzen, um zu wissen, ob man das auch beanspruchen kann.