Direkt zum Inhalt

Satzung

Satzung des:

Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein
Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V.

 

§ 1 Grundlagen des Vereins:

Der Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V. -im folgenden Verein genannt- ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer im Ort und Landkreis Garmisch-Partenkirchen und Umgebung und führt den Namen “Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V.“.

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V. in München und damit des Zentralverbandes Deutscher Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer in Berlin.

Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Garmisch-Partenkirchen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrung der örtlichen Belange der Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer.

Er berät seine Mitglieder und unterstützt sie in Fragen zum Immobilienbesitz.

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum, ein sonstiges dingliches Recht oder die Verwaltung an einem bebauten oder unbebauten Grundstück oder einer Eigentumswohnung zusteht.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei, jedoch stimmberechtigt.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt. Dieser ist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30. September in Textform angezeigt werden.
  2. durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch den Vorstand beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen Beschwerde einlegen. Hierüber entscheiden dann der Vorstand und Ausschuss gemeinsam endgültig.
  3. durch Tod eines Mitgliedes.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    1. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    2. zum Bezug der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung des Vereins.
    3. die Angebote des Vereins in Anspruch nehmen.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Die Geschäftszeiten derselben werden im Internet und in der Bayerischen Haus- und Grundbesitzerzeitung bekanntgegeben. Die Rechtsberatung steht den Mitgliedern zur Einholung von Haus- Wohnungs- und Grundbesitz betreffenden Rechtsfragen zur Verfügung. Die Beratung findet grundsätzlich telefonisch statt. Eine Haftung des Vereins oder der Auskunftsperson wird nicht übernommen. Der Verein übernimmt in Angelegenheiten der Hausbewirtschaftung gegen Schreib- und Portogebühren die Abfassungen von Briefen und Verträgen gemäß Angebot.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die gemeinschaftlichen Belange des Haus- Wohnungs- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern.
    2. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die festgesetzten Beiträge zu bezahlen.

 

§ 5 Beiträge

  1. Zur Durchführung dieser Aufgaben erhebt der Verein einen Beitrag, der im Januar für das folgende Jahr fällig wird.
  2. Neu eingetretene Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu bezahlen.
  3. Die Höhe der Beiträge und Gebühren beschließt der Vorstand.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden (1. Vorsitzender), seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem Kassier und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende, jeder für sich allein vertretungsberechtigt, der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall ist von einem Dritten nicht zu prüfen.

  1. Die Tätigkeit der Vorstände ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Ausschusses jedoch eine angemessene Entschädigung zubilligen.
  2. Die Vergütung der Rechtsberater des Vereins sind zwischen diesen und dem Vorstand zu vereinbaren.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Die Amtszeit läuft ab Wahl bis zu der 3 Jahre später durch die Mitgliederversammlung stattfindenden Neu- oder Wiederwahl.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die restlichen Vorstandsmitglieder mit Zustimmung des Ausschusses bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann wählen.
  6. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines anderen Vorstandsmitgliedes unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von wenigstens 1 Woche in Textform einberufen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 8 Ausschuss

  1. Die Mitglieder des Ausschusses werden in der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Für jedes volle Hundert Mitglieder kann ein Ausschussmitglied gewählt werden
  3. Der Ausschuss steht dem Vorstand zur Seite. Der Vorstand informiert den Ausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten.
  4. Für die Einberufung und Abstimmung gilt § 7 Ziffer 7. Für die Beschlussfähigkeit ist jedoch die Anwesenheit der Hälfte der Ausschussmitglieder erforderlich.

Die Abstimmungen erfolgen von den Vorstands- und Ausschussmitgliedern mit je 1 Stimme gemeinsam. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Ausschusses hat der Vorsitzende den Ausschuss binnen einer Woche einzuberufen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzes, über die Tätigkeit des Vereins und beschließt die ihr vorbehaltenen Angelegenheiten.
  2. Die Mitgliederversammlung soll möglichst innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres und bei Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Zusätzlich soll durch ein Inserat in der Lokalpresse auf die Versammlung hingewiesen werden.
  3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    1. die Wahlen: sie erfolgen aufgrund von Wahlvorschlägen, die von Vorstandschaft und Ausschuss gemeinsam erarbeitet werden. Mitglieder können jederzeit entsprechende Vorschläge schriftlich auf der Geschäftsstelle einreichen. Vorschläge in der Versammlung selbst können nicht berücksichtigt werden.
    2. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassen- sowie des Revisionsberichtes und evtl. eines Haushaltsplanes.
    3. die Entlastung des Vorstandes.
    4. die Bestellung von zwei Kassenprüfern, welche die ordnungsgemäße Kassen-, Rechnungs- und Buchführung auch dahingehend zu prüfen haben, ob die Ausgaben aufgrund von Beschlüssen der Vereinsorgane erfolgt sind.
    5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    6. Änderungen der Satzung auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder.
    7. die Auflösung des Vereins und die dann erforderliche Verwendung des Vereinsvermögens.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Abberufung eines Vorstands- oder Ausschussmitgliedes, sowie die Änderung der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  5. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von mindestens 1/5 der Anwesenden durch Stimmzettel. Die Wahl der vier Vorstandsmitglieder erfolgt durch Stimmzettel, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt ist die Wahl durch Handzeichen zulässig.

 

§ 10 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Vereinsorgane sind durch den Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die der Gegenzeichnung des Vorsitzenden bedürfen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

 

§ 12 Vereinsregister

Der Verein ist mit Nr. 46 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Garmisch-Partenkirchen eingetragen. Änderungen in der Person des 1. oder 2. Vorsitzenden und der Satzung sowie ein Beschluss zur Auflösung des Vereins sind umgehend zum Vereinsregister anzumelden.

 

§ 13 Datenschutzhinweis

  1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitgliedes auf:
    - Vollständiger Name
    - Beruf, Titel, akademischer Grad
    - Anschrift
    - Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
    - Geburtsdatum
    - Bankverbindung
  2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein elektronisch verarbeitet und gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
  3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitgliedes werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.
  4. Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
  6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.