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Über 120.000 Grundsteuerbescheide werden 2026 später verschickt.

Grundsteuerreform Themenbild
Themenfoto Grundsteuerbescheid. In Bonn gibt es über 120.000 Grundstücke, für die die Grundsteuer B bezahlt werden muss | ©Bundesstadt Bonn
Stadtrat berücksichtigt Gelsenkirchener Urteil

Die Veranlagung der Grundsteuer wird (wie bereits bei der Jahresveranlagung 2025) von den am 20.01.2026 zu versendenden Abgabenbescheiden ausgeschlossen. Die neuen Abgabenbescheide beinhalten dann zunächst ausschließlich die Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren.Das beschloss der Rat als Folge des Urteils, in dem das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht unterschiedliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuern für verfassungswidrig gehalten hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im Stadtratsbeschluss steht folgender Satz als Folge für die Bonner Gebührenzahler:

„Für die Grundstückseigentümer*innen besteht in diesem Fall hinsichtlich der Grundsteuer keine Veranlassung zu Einlegung von Rechtsmitteln. Es entsteht allerdings auch keine Zahlungsverpflichtung mit entsprechenden Auswirkungen auf die städtische Liquidität“

Neue Hebesatzentscheidungen bis 30. Juni möglich

Zu diesen Auswirkungen hatte die Verwaltung bereits früher ausgeführt:

„Beispielsweise könnten bei einer Beschlussfassung der Grundsteuerhebesätze in der Ratssitzung am 13. Februar 2025 die die Grundsteuerveranlagung nachholenden Abgabenbescheide voraussichtlich erst Mitte März 2025 versendet werden. Die erste Fälligkeit läge dann Mitte April 2025, was zusätzliche Zinsaufwendungen für Liquiditätskredite in Höhe von etwa 135 TEUR zur Folge hätte.“

Die Folgen im Kalenderjahr 2026 wären vergleichbar. Ebenso kämen bei der Nachholung der Grundsteuerveranlagungen zu einem späteren Zeitpunkt wiederum die unter Variante a) geschilderten Kosten für Druck, Verpackung und Porto in Gesamthöhe von etwa 130 TEUR. und der zusätzliche Verwaltungsaufwand bei der Stadtkasse hinzu.

Auch bei Variante b) könnte der Rat der Bundesstadt Bonn die Entwicklung der Rechtsprechung im Nachgang bewerten und seine weiteren Entscheidungen danach ausrichten. Eine Entscheidung über die Grundsteuerhebesätze (sofern die neuen Hebesätze höher als die bisherigen sein sollen) kann mit Wirkung rückwirkend zum 01.01.2026 noch bis zum 30.06.2026 getroffen werden.“

FF