Neue Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude
BEG-Reform tritt am 21. Juli 2026 in Kraft
Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Die neue BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie ersetzt die Fassung von Dezember 2023. Die Richtlinien für Wohngebäude und Nichtwohngebäude ersetzen jeweils die Fassungen von Dezember 2022. Die grundsätzliche Aufteilung bleibt bestehen: Die KfW ist insbesondere für die Heizungsförderung und die Förderung von Effizienzgebäuden zuständig, das BAFA für die übrigen Einzelmaßnahmen.
Bereits eingereichte Anträge und erteilte Förderzusagen bleiben von der Umstellung unberührt. Für Anträge, die ab dem 21. Juli 2026 gestellt werden, gelten die neuen Konditionen.
1. Heizungsförderung: Grundförderung bleibt, Fördervolumen sinkt
Die Grundförderung für den Einbau einer förderfähigen Heizung beträgt weiterhin 30 Prozent. Allerdings sinkt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit von bisher 30.000 Euro auf 28.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit bleiben jeweils 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro ansetzbar.
Der Betrag für die erste Wohneinheit wird ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils 750 Euro reduziert:
-
bis 31. Januar 2027: 28.000 Euro,
-
ab 1. Februar 2027: 27.250 Euro, anschließend weitere halbjährliche Absenkung,
-
ab 1. August 2030: 22.000 Euro.
Für private Vermieter bedeutet dies: Da Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus weiterhin Selbstnutzern vorbehalten sind, bleibt für sie grundsätzlich die 30-prozentige Grundförderung – nun aber auf einer niedrigeren und weiter sinkenden Bemessungsgrundlage.
2. Deutlich stärkere soziale Staffelung für Selbstnutzer
Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer wird neu gestaffelt:
-
40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro,
-
30 Prozent bei einem Einkommen bis 40.000 Euro,
-
10 Prozent bei einem Einkommen bis 50.000 Euro.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung maßgebliche Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Die maximal zulässige Förderquote beträgt grundsätzlich 70 Prozent. Bei Selbstnutzern der niedrigsten Einkommensgruppe sind künftig bis zu 80 Prozent möglich. Die zusätzliche Förderung konzentriert sich damit stärker auf einkommensschwache Selbstnutzer und Familien. Vermieter und Selbstnutzer mit höheren Einkommen profitieren hiervon nicht.
3. Klimageschwindigkeitsbonus wird schnell zurückgeführt
Der Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer sinkt mit Inkrafttreten der Reform von bisher 20 auf 16 Prozent. Ab dem 1. Februar 2027 wird er halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte reduziert. Bei Antragstellung ab dem 1. August 2028 entfällt der Bonus vollständig.
Gleichzeitig entfallen ab dem 21. Juli 2026:
-
der bisherige Effizienzbonus von 5 Prozent für bestimmte Wärmepumpen und
-
der pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für besonders emissionsarme Biomasseanlagen.
4. Neue Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen ab 2027
Im 1. Quartal 2027 wird ein neuer Wertschöpfungsbonus eingeführt. Dann soll die Grundförderung für Wärmepumpen zunächst generell auf 15 Prozent sinken. Für Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, soll jedoch ein zusätzlicher Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent gewährt werden. Nur bei diesen Wärmepumpen bleibt es damit bei insgesamt 30 Prozent Grundförderung.
5. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: Einschnitte bei Mehrfamilienhäusern, zusätzlicher Bonus für schlecht gedämmte Häuser
Bei Dämmung, Fenstern, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung bleibt der reguläre Fördersatz grundsätzlich bei 15 Prozent. Die Höchstgrenzen werden bei Wohngebäuden wie bisher nach der Zahl der Wohneinheiten gestaffelt:
-
30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
-
jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
-
jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Bei Vorliegen eines förderfähigen individuellen Sanierungsfahrplans verdoppeln sich die Beträge auf 60.000, 30.000 beziehungsweise 15.000 Euro. Bislang konnten hier grundsätzlich 30.000 Euro je Wohneinheit angesetzt werden. Bei größeren Mehrfamilienhäusern fällt die förderfähige Bemessungsgrundlage damit künftig erheblich geringer aus.
Auch der iSFP-Bonus wird eingeschränkt: Die zusätzlichen 5 Prozent werden erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro und nur auf den Teil der förderfähigen Ausgaben gewährt, der den regulären Förderhöchstbetrag überschreitet. Der iSFP erhöht damit weiterhin den möglichen Kostenrahmen, führt aber nicht mehr zu einer fünfprozentigen Erhöhung der Förderung für die gesamten Maßnahmekosten.
Ab dem 1. Quartal 2027 wird zudem ein neuer Bonus von 5 Prozent für bestimmte Dämmmaßnahmen an sogenannten „Worst Performing Buildings“ gewährt. Er soll die Sanierung energetisch besonders schlechter Gebäude stärker unterstützen.
6. Effizienzhaus- und Effizienzgebäudeförderung wird deutlich gekürzt
Bei der systemischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden werden die Tilgungszuschüsse pauschal um 10 Prozent reduziert. Zusätzlich entfällt der bisherige Bonus von 5 Prozent für die Erneuerbare-Energien-Klasse. Bei einer Sanierung zur bisherigen EE-Klasse kann die Förderquote damit insgesamt bis zu 15 Prozent niedriger ausfallen als nach den vorherigen Bedingungen.
Künftig werden nur noch Effizienzhaus- beziehungsweise Effizienzgebäude-Stufen mit einer
-
Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) oder
-
Nachhaltigkeits-Klasse (NH)
gefördert. Die bislang förderfähigen Effizienzhaus-Stufen ohne eine dieser Klassen entfallen. Für die EE-Klasse müssen erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme mindestens 65 Prozent des Energiebedarfs für die Wärme- und Kälteversorgung decken.
Bei Wohngebäuden beträgt der Förderkredit künftig einheitlich bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit (bisher 120.000 Euro). Bei Nichtwohngebäuden bleibt es bei höchstens zehn Millionen Euro je Vorhaben.
Der Bonus für serielles Sanieren wird ausgeweitet: Bei Wohngebäuden wird künftig auch die Sanierung zum Effizienzhaus 70 EE mit 5 Prozent unterstützt. Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus erstmals eingeführt.
Haus & Grund-Bewertung
Die Reform erhält zwar die bekannte Förderstruktur, führt in der Breite aber zu einer merklichen Absenkung der Förderung. Besonders betroffen sind:
-
private Vermieter, die von der stärkeren sozialen Staffelung nicht profitieren,
-
Eigentümer größerer Mehrfamilienhäuser aufgrund der abgesenkten Kostenobergrenzen,
-
umfassende Effizienzhaussanierungen durch die Kürzung der Tilgungszuschüsse und den Wegfall des EE-Bonus,
Die höhere Förderung für einkommensschwache Selbstnutzer und Familien kann soziale Härten im Einzelfall abfedern. Sie ersetzt jedoch keine verlässliche und in der Breite wirksame Förderung. Gerade vermietende Eigentümer müssen einen großen Teil der Investitionen weiterhin aus eigenen Mitteln finanzieren, obwohl sie die energetischen Anforderungen am Gebäude umsetzen und die Investitionskosten nur begrenzt refinanzieren können.
MG