Nach Gelsenkirchen: Auch Verwaltungsgericht Düsseldorf hält unterschiedliche Hebesätze beim Grundsteuer-Bundesmodell für rechtswidrig
Mit dem VG Düsseldorf hat nun nach dem VG Gelsenkirchen, über das wir schon berichtet hatten, ein weiteres Verwaltungsgericht in NRW deutlich unterschiedliche Hebesätze für reine Wohnnutzung einerseits und gemischte/gewerbliche Nutzung sowie unbebaute Grundstücke andererseits kassiert.
Das Urteil vom 10. März 2026 - Az. 5 K 7062/25 - richtet sich gegen die Stadt Hilden, die einen Hebesatz von 1.300 % im Gegensatz zu 650 % für reines Wohnen festgesetzt hatte. VG Düsseldorf hält differenzierte Hebesätze im Gegensatz zu VG Gelsenkirchen zwar grundsätzlich für zulässig, um den Anstieg der Wohnnebenkosten zu begrenzen. Weil aber in gemischt genutzten Immobilien auch der Wohnanteil mit bis zu 80 Prozent recht hoch sein kann, wird der Zweck der Nebenkostenbegrenzung nicht selten in sein Gegenteil verkehrt.
Die Fälle des VG Gelsenkirchen liegen jetzt in der nächst höheren Instanz beim OVG Münster. Auch gegen das Urteil des VG Düsseldorf wurde die Berufung zum OVG Münster zugelassen.
Das Problem stellt sich grundsätzlich nicht nur in NRW: Auch Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt erlauben ihren Kommunen differenzierte Hebesätze innerhalb einer Gemeinde für Wohnen und andere Nutzungsarten.
FF