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Land NRW: Öffentliche Wohnraumförderung unterstützt mit rund 2,3 Milliarden Euro bezahlbares Wohnen in Nordrhein-Westfalen

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Symbolbild Wohnen | (c) iStock
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat die neue Förderrichtlinie der öffentlichen Wohnraumförderung 2025 veröffentlicht. 

Damit unterstützt NRW Wohnraumförderung für (Neu-)Schaffung, Modernisierung und Erhaltung moderner, barrierefreier, klimaschutzorientierter und insbesondere bezahlbarer Wohnstandorte und Wohnangebote mit Mietpreis- und Belegungsbindungen für unterschiedlichste Zielgruppen. Dafür stehen 2,3 Milliarden Euro als Förderrahmen für 2025 zur Verfügung.

Der Förder-BOOM aus 2024,  so Bauministerin Ina Scharrenbach, soll damit fortsetzt werden. Dabei setzt die Landesregierung auf Stabilität und Verlässlichkeit, für die, die bezahlbaren Wohnraum für Menschen neu bauen oder modernisieren wollen.

Die Richtlinie tritt rückwirkend zum, 1. Januar 2025, in Kraft. Sie beinhaltet ein europäisches Förderverbot für eigenständige mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln. „Hybride Heizungsanlagen bleiben förderfähig, wenn diese mit einem erheblichen Anteil an erneuerbarer Energie kombiniert sind“, so Ministern Scharrenbach weiter.

Die aus der Förderrichtlinie „Öffentliches Wohnen 2024“ bekannten Förderkonditionen werden in der neuen Richtlinie grundsätzlich beibehalten. Dies betrifft die Höhe der Bewilligungsmieten, der Grunddarlehen und Zusatzdarlehen, die Zinsausgestaltung und die Regelungen über die Verwaltungskostenbeiträge.

Für den Förderbereich „Mietwohnungsneubau“ beträgt beispielsweise die anfängliche Verzinsung 0,5 Prozent und die maximale Dauer der Zinsverbilligung 30 Jahre. Abweichend hiervon kann in allen Mietniveaus (M1 bis M4) bei der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum, von Wohnplätzen sowie bei der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen in den ersten fünf Jahren ein anfänglicher Zinssatz von 0,0 Prozent gewährt werden. Danach gilt der Zinssatz von 0,5 Prozent bis zum Ende des Verbilligungszeitraumes (maximal 30 Jahre). Ausschließlich für den Bereich der Neuschaffung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende kann der maximale Verbilligungszeitraum 40 Jahre betragen.

Zudem wird der bisherige Modellversuch zum Bindungserwerb in den Regelbetrieb überführt, für alle Beteiligten in der Umsetzung vereinfacht und damit Bürokratie abgebaut. So besteht auch zukünftig die Möglichkeit, den Bestand an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum in einer Kommune zu erweitern. Die kurzfristige Wirkung des Bindungserwerbs ermöglicht damit Entlastungswirkungen auf nachgefragten Wohnungsmärkten für die Zielgruppe der öffentlichen Wohnraumförderung.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen 2023 bis 2027 mit einem Mittelrahmen von 10,5 Milliarden Euro ausgestattet.

Mit einem Gesamtergebnis von rund 2,3 Milliarden Euro Förderung für insgesamt 12.874 Wohneinheiten erzielte die öffentliche Wohnraumförderung Nordrhein-Westfalen erneut eine Bestmarke. Beim Mietwohnungsneubau wurden im Bereich der Neuschaffung rund 1,6 Milliarden Euro für 6.726 Wohneinheiten bewilligt, bei den Eigentumsmaßnahmen hat Nordrhein-Westfalen eine Zunahme von rund vier Prozent auf 1.617 Einheiten. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 351,5 Millionen Euro für 2.883 Wohneinheiten (Modernisierung beziehungsweise Herrichtung für Miete und Eigentum) bewilligt. Gegenüber 2023 stellt dies eine Steigerung von 242 Wohneinheiten beziehungsweise rund neun Prozent dar.

FF