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KfW legt "Zeitplan" für Sanierungsförderung vor

  • Start der Förderung ab dem 27. Februar 2024 zunächst nur für Antragsteller in selbstgenutzten Wohnimmobilien voraussichtlich
  • Förderstart für Vermieter noch nicht bekannt und erst für den weiteren Verlauf des Jahres 2024 erwartet

Für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung werden Eigentümer nur schrittweise eine Förderung erhalten. Der Bund fördert die damit verbundenen Investitionen u.a. durch Zuschüsse und Ergänzungskredite, die über die KfW ausgereicht werden.

  • Voraussichtlich ab dem 01. Februar 2024: Registrieren im Kundenportal „Meine KfW.de“ möglich, als Voraussetzung einen Antrag stellen zu können.
  • Voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 ist für Eigentümer von selbstgenutzten Wohnimmobilien mit maximal einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) die Antragstellung auf den Förderzuschuss über das Kundenportal „Meine KfW.de“ möglich.

Achtung: Voraussetzung hierfür ist ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungsaustausch, der zusammen mit dem Förderantrag einzureichen ist. Die Antragsteller erhalten nach dem Antrag eine automatisierte Mitteilung über die Zusage ihres Antrags.

Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung ist befristet und gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden.

Für selbstgenutzte Wohngebäude mit maximal einer Wohneinheit (Einfamilienhaus) liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 30.000 EUR. Die Grundförderung für den Heizungsaustausch beträgt 30 Prozent. Darüber hinaus können ein Effizienzbonus von 5 Prozent, ein Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 Prozent sowie ein Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 EUR nicht übersteigt, beantragt werden.

Die Boni sind kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private selbstnutzende Eigentümer bis zu 70 Prozent betragen. In diesem Falle liegt der Höchstbetrag der Förderung bei 21.000 EUR. Zusätzlich kann ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 EUR beantragt werden.

Für Antragsteller, die eine Zusage für den Heizungstausch von der KfW und / oder einen Zuwendungsbescheid für weitere BEG EM vom BAFA nach der neuen Förderrichtlinie erhalten haben, steht voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 ein ergänzender zinsgünstiger KfW-Förderkredit zur Verfügung, der bei einem durchleitenden Kreditinstitut, in der Regel der Hausbank, beantragt werden kann.

Empfehlungen von Haus & Grund:
Die Finanzierung der Energetischen Gebäudesanierung sinkt 2024 wegen der unseriösen Haushaltsaufstellung und der Rücknahme der Beschlüsse vom Wohnungsbaugipfel der Bundesregierung um 2,8 Milliarden Euro auf 16,7 Milliarden und für das Jahr 2025 um nochmals 2,8 auf 14,6 Milliarden.

  • Das heißt für sanierungswillige Vermieter, dass sie im Windhundrennen um das Förderung im klaren Nachteil gegenüber der unternehmerischen Wohnungswirtschaft stehen – sobald diese Förderung zur Verfügung steht.
  • Vermieter, die bei der Sanierungsfinanzierung auf die Förderung angewiesen sind, sollten sich vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrag über den aktuellen Stand der verfügbaren Fördermittel informieren, um nicht leer auszugehen – denn die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
  • Weiterhin sollten Bauherren den Lieferungs- oder Leistungsvertrag für die Sanierungsmaßnahme ausschließlich unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage schließen.