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Jan-Flemming Nilges, Rechtsanwalt

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Lärmschutz bei Wechsel des Bodenbelages

Mit Urteil vom 26. Juni 2020, Az. V ZR 173/19 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der seinen Fußbodenbelag wechselt, verlangen kann, dass dieser die schalltechnische Mindestanforderungen nach DIN 4109 einhalten muss und zwar auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentumes mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprechen würde.

Dem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass ein Wohnungseigentümer, der in einer Wohnungseigentümergemeinschaft lebte, sich durch den Trittschall des über ihn lebenden Wohnungseigentümer belästigt fühlte. Insoweit hatte der Wohnungseigentümer den ursprünglichen Teppichboden gegen Fliesen getauscht. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke mit dem neu verbauen Fliesenbelag nicht den schalltechnischen Mindestanforderungen entsprach.

Der Wohnungseigentümer der darunter liegenden Wohnung verlangte nun, dass wieder ein entsprechender Teppichboden oder ein vom Trittschall gleichwertiger Bodenbelag verlegt wird. Hilfsweise verlangt er, dass entsprechende Maßnahmen veranlasst werden, um eine Normtrittschallpegel des Fußbodens von 53 dB herzustellen

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht gegeben, dass ihm durch den Austausch des Bodenbelages ein Nachteil entstanden ist, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Der Bundesgerichtshof hat dabei auch klargestellt, dass im Verhältnis der Eigentümer untereinander der zu gewährende Schallschutz sich nach der DIN 4109 richtet und zwar auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Der BGH erklärt zwar auch, dass in erster Linie der Schallschutz durch die Bauweise des Gemeinschaftseigentums gewährleistet werden und bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum erhalten bleiben müsste, dies aber dem Wohnungseigentümer bei der Verlegung eines neuen Bodens aufgrund des § 14 Nr. 1 WEG nicht davon entbinde, darauf zu achten, dass die Schallschutznorm nach DIN 4109 eingehalten wird.

Im vorliegenden Fall war es dem Wohnungseigentümer möglich durch zumutbare Maßnahmen die Schallschutznorm einzuhalten. Welche Variante er hierfür wählt, bleibt dem Wohnungseigentümer selbst überlassen. Der Bundesgerichtshof macht aber auch deutlich, dass es durchaus Fälle geben kann, wo der Mangel der Trittschalldämmung im Gemeinschaftseigentum so groß sein könne, dass es einem Wohnungseigentümer mit zumutbaren Maßnahmen nicht mehr möglich sei, den Trittschallschutz einzuhalten.

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