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Rechtstipp

Haustiere in der Wohnung - Teil 2

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der nach der Hausordnung untersagte Freilauf von Hunden auf den Gemeinschaftsflächen eine fristlose Kündigung des Mieters begründen kann.
 

In dem Sachverhalt, über welchen der BGH zu entscheiden hatte, hatten Mieter ihre beiden Hunde trotz mehrerer Abmahnungen weiter unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, herumlaufen lassen. Dieses Verhalten stelle eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Eine solche, beharrliche Pflichtverletzung rechtfertige die fristlose Kündigung.

 

Das Thema Tierhaltung stellt oftmals eine Komplikation bei Abschluss eines Mietvertrages dar. Mieter möchten sich ungern von ihren geliebten Vierbeiner trennen, Vermieter fürchten Störungen oder Verunreinigungen durch die Tiere. Ein generelles, formularvertragliches Haustierverbot in Mietverträgen ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Aber auch wenn der Mieter zunächst ohne Tiere in die Wohnung eingezogen ist, so kann der Wunsch nach einem Haustier auch im späteren Verlauf folgen. In diesem Fall muss der Vermieter sachliche Argumente vorbringen, um die vom Mieter gewünschte Katzen- oder Hundehaltung zu untersagen. Es ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der Hausbewohner und Nachbarn erforderlich. Neben Größe, Zustand und Lage der Wohnung oder des Hauses sind ebenfalls Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, die persönlichen Verhältnisse, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, die bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie die besonderen Bedürfnisse des Mieters oder der weiteren Hausbewohner relevant.

Eine Alternative hierzu stellt eine Individualvereinbarung über die Hunde- oder Katzenhaltung zwischen Vermieter und Mieter dar. Je genauer diese ausformuliert ist, desto eher wird sie Bestand haben.

Sinnvoll ist es selbstverständlich, die Begebenheiten zur Tierhaltung individuell zu klären. Vermieter und Mieter müssen sich dann an diese vertraglichen Vereinbarungen halten. Der Mieter, der sich für die Haltung eines Tieres entscheidet, ist dann nicht nur verpflichtet, die Tierhaltung artgerecht vorzunehmen, sondern auch Rücksicht auf die Belange seines Vermieters sowie der weiteren Mieter in der Hausgemeinschaft zu nehmen. Da dies in dem aufgezeigten Sachverhalt gerade nicht der Fall war, war die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter nach Auffassung des BGH gerechtfertigt.

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