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Rechtstipp

BFH stärkt Familien bei Grundstücksverkäufen: Zinslose Ratenzahlung bleibt grundsätzlich steuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. März 2026, veröffentlicht am 11. Juni 2026, eine wichtige Entscheidung für Familien getroffen: Wird ein Grundstück innerhalb der Familie gegen zinslose Kaufpreisraten verkauft, führt dies grundsätzlich weder zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften noch zu einer Schenkungsteuer.

Der Fall: Grundstücksverkauf von Eltern an die Tochter

Im entschiedenen Fall verkauften Eltern ihrer Tochter ein Grundstück. Der Kaufpreis sollte nicht sofort, sondern in mehreren Raten gezahlt werden. Für die eingeräumte Ratenzahlung verlangten die Eltern keine Zinsen.

Das Finanzamt sah darin jedoch einen steuerlichen Vorteil und errechnete fiktive Zinsanteile aus den Kaufpreisraten. Diese behandelte es bei den Eltern als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der BFH widersprach dieser Auffassung deutlich.

Keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte

Nach Auffassung des Gerichts liegen keine steuerpflichtigen Zinserträge vor, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbaren, dass sämtliche Raten ausschließlich der Kaufpreiszahlung dienen und die Stundung zinslos erfolgt.

Die Richter stellten klar, dass die Eltern ihrer Tochter keine verzinsliche Forderung eingeräumt hatten, auf deren Zinsen sie später verzichtet hätten. Vielmehr bestand von Anfang an Einigkeit darüber, dass die Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden.

Folglich erzielten die Eltern weder steuerpflichtige Kapitalerträge noch einen steuerpflichtigen Rückzahlungsgewinn.

Keine Schenkungsteuer durch den Zinsverzicht

Auch schenkungsteuerlich schafft das Urteil Klarheit: Die zinslose Stundung des Kaufpreises stellt regelmäßig keine eigenständige Schenkung dar.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Übertragung des Grundstücks vollständig entgeltlich. Es fehlte sowohl an einer schenkungsteuerlich relevanten Vermögensverschiebung als auch an einer Schenkungsabsicht.

Damit bleibt auch der Vorteil der Tochter aus der zinslosen Ratenzahlung schenkungsteuerfrei.

BFH rückt von früherer Rechtsprechung ab

Besonders bemerkenswert ist, dass der BFH ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung abrückt.

Im Jahr 2011 hatte das Gericht die Möglichkeit einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung durch einen Zinsvorteil bei einer zinslosen Stundung noch nicht ausgeschlossen. Von dieser Auffassung distanzieren sich die Richter nun.

Nach der aktuellen Entscheidung kann in der bloßen zinslosen Stundung einer Forderung grundsätzlich keine freigebige Zuwendung mehr gesehen werden.

Auch eine steuerpflichtige Behandlung der Kaufpreisraten als Leibrente lehnte der BFH ab. Die Eltern hatten das Grundstück gegen Kaufpreisraten verkauft und gerade kein Leibrentenrecht vereinbart.

Was bedeutet das für die Praxis?

Der BFH hält zwar weiterhin daran fest, dass langfristige Kaufpreisstundungen grundsätzlich in einen Barwert- und einen Zinsanteil aufgeteilt werden können.

Für Verträge zwischen nahestehenden Personen gilt jedoch etwas anderes, wenn ausdrücklich eine unverzinsliche Ratenzahlung vereinbart wird, die ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises dient.

Das Urteil eröffnet Familien damit zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögensübertragung.

Wichtig: Im entschiedenen Fall war die zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen. Daher lag kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft mehr vor.

Offen bleibt, wie der BFH entscheiden würde, wenn die Spekulationsfrist noch läuft und der Grundstücksverkauf grundsätzlich steuerpflichtig wäre. Hier besteht weiterhin Rechtsunsicherheit.

Fazit

Das Urteil stärkt Grundstücksverkäufe innerhalb der Familie erheblich.

Eine ausdrücklich vereinbarte zinslose Ratenzahlung führt nach Auffassung des BFH weder zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften beim Verkäufer noch zu einer Schenkungsteuer beim Erwerber.

Gleichzeitig verabschiedet sich das Gericht von seiner früheren Auffassung, wonach allein die zinslose Stundung einer Forderung eine steuerpflichtige Schenkung darstellen könne.

Für die Praxis bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der familieninternen Vermögensnachfolge – jedenfalls dann, wenn die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

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