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Thema des Monats - September 2026

Achtung bei AGB von Gebäudeversicherungen! Schwammschäden sind meist wirksam ausgeschlossen

Achtung

Der Fall: Geklagt hatte die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Holzständerbauweise gegen ihre Gebäudeversicherung. In dem Gebäude war es durch austretendes Wasser in einer Dusche zu einem Wasserschaden gekommen. In der Folge entstand ein massiver Schwammbefall, welcher zu einem Gesamtschaden von circa 60.000 Euro führte. In den AGB des Versicherungsvertrages waren Schäden durch Schwammbefall allerdings ausgeschlossen gewesen. In der Folge verweigerte die Versicherung die Leistung.

Die Entscheidung: Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die entsprechende Klausel der AGB der beklagten Gebäudeversicherung nicht rechtmäßig sei, da dadurch der Vertragszweck einer Gebäudeversicherung, nämlich einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten, entfiele. Dies sah das Gericht anders. Eine Gefährdung des Vertragszwecks sei nur gegeben, wenn Schwammschäden in Folge von Wasserschäden flächendeckend zu beobachten wären. Das sei allerdings nicht der Fall. Vielmehr käme es nur in einem Bruchteil der Wasserschäden im Anschluss zu Schwammschäden. 

Anmerkung: Eigentümer sollten beim Abschluss einer Gebäudeversicherung genau darauf achten, welche Schäden eventuell ausgeschlossen sind. Gerade Schwamm ist in den AGB von Gebäudeversicherungen häufig ausgeschlossen und kann zu existenzgefährdenden Kosten führen. 

OLG Köln, Urteil vom 10.02.2026 - 9 U 19/23.