Thema des Monats - November 2026
Eine Hausverwaltung kann für die Vermittlung keine Maklerprovision verlangen
Der Fall: Eine Eigentümerin hatte die Verwaltung ihrer insgesamt 129 Wohneinheiten und 134 Garagen an eine Immobilienverwaltung übertragen. Der Vertrag umfasste auch die den Abschluss von Mietverträgen. Für jede Neuvermietung war eine Prämie vereinbart. Nach dem Ende des Verwaltervertrages forderte die Eigentümerin die bereits bezahlten Prämien zurück. Diese hätten nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) nie wirksam vereinbart werden können.
Die Entscheidung: Der BGH entschied, dass das Honorar zurückgezahlt werden muss. Ein Verwalter kann keine zusätzliche Provision für die Vermittlung einer Wohnung verlangen, die er ohnehin bereits verwaltet. Das gesetzliche Provisionsverbot gilt nicht nur gegen über Wohnungssuchenden, sondern ebenso gegenüber Vermietern. Diese Frage war bislang in der Rechtsprechung umstritten gewesen.
Anmerkung: Für Vermieter eine durchaus positive Entscheidung, die es Verwaltern, welche auch mit der Vermietung beauftragt werden, erschwert, erhöhte Gebühren abzurechnen.
BGH-Urteil vom 21.05.2026 ZR 224/25
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