Thema des Monats - Mai 2025
Regeln für sorgenfreien Grillgenuss

Das Grillen, besonders in den wärmeren Monaten, erfreut sich großer Beliebtheit, führt jedoch häufig zu Konflikten zwischen Nachbarn sowie zwischen Mietern und Vermietern. Vermieter haben die Möglichkeit, das Grillen durch eine allgemeine Klausel im Mietvertrag zu untersagen. Nach überwiegender Rechtsprechung ist eine solche Regelung gültig und vom Mieter einzuhalten. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Vermieter nach einer vorherigen Abmahnung den Mietvertrag kündigen.
Falls im Mietvertrag keine entsprechende Regelung existiert, wird die Erlaubnis zum Grillen auf dem Balkon individuell entschieden. Dabei wird geprüft, ob das Grillen als „vertragsgemäßer Gebrauch“ der Wohnung gilt. Wer mit möglichst großem Abstand zum Nachbarn grillt oder einen Elektrogrill nutzt, um Geruchsbelästigungen zu minimieren, hat vor Gericht bessere Chancen. Allerdings gibt es hierbei sehr unterschiedliche Urteile.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hält gelegentliches Grillen im Sommer – etwa sechs bis zehn Mal – für zulässig. In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung tendenziell gelockert, sodass Grillen in den Sommermonaten als übliche Praxis angesehen wird, solange eine gewisse Grenze nicht überschritten wird. So wird gelegentliches Grillen von etwa zwei Stunden bis ca. 21 Uhr bis zu 20 bis 25 Mal im Jahr als sozial akzeptabel betrachtet. Werden durch das Grillen mit einem Elektrogrill Emissionen verursacht, die andere Eigentümer beeinträchtigen, ist laut einem Urteil des Landgerichts München die sozial verträgliche Grenze erst dann überschritten, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen sowie insgesamt mehr als viermal im Monat gegrillt wird.