Thema des Monats - September 2025
Untervermietung von Mietraum

Untermiete liegt vor, wenn ein Mieter einem Dritten die Wohnung oder Teile davon entgeltlich überlässt. Es entsteht „Dreiecksverhältnis“: Vermieter – Hauptmieter – Untermieter. Für den Untermietvertrag gelten die allgemeinen Mietrechtsregeln.
Grundsätzlich darf ein Mieter seine Wohnung oder Teile davon nicht ohne Zustimmung des Vermieters an Dritte weitervermieten (§ 540 Abs. 1 BGB). Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne wichtigen Grund in der Person des Untermieters, darf der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Keiner Zustimmung bedarf es, wenn Familienangehörige (Ehegatten, Kinder) oder Pflegekräfte einziehen. Auch ein Besuch von bis zu ca. sechs Wochen gilt nicht als Untervermietung. Bei Geschwistern, Verschwägerten oder Eltern hängt die Entscheidung vom Einzelfall ab. Lebensgefährten benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis – diese darf aber in der Regel nicht verweigert werden.
Anspruch auf Teiluntervermietung (§ 553 BGB):
Möchte der Mieter nur einzelne Zimmer untervermieten, hat er einen Anspruch auf Erlaubnis, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt – etwa aus wirtschaftlichen Gründen, wegen berufsbedingter Abwesenheit oder dem Wunsch nach einer Lebensgemeinschaft. Auch die Aufnahme Geflüchteter kann ein berechtigtes Interesse begründen (LG Berlin, Urteil vom 06.06.2023 – 65 S 39/23).
Aber: Der Vermieter darf die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Ablehnungsgrund liegt, die Wohnung dadurch überbelegt würde oder die Untervermietung für ihn insgesamt unzumutbar ist.
Der Mieter muss dem Vermieter den Namen und die Anschrift des potenziellen Untermieters nennen. Reagiert der Vermieter nicht innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 20 Tage), gilt sein Schweigen nach der Rechtsprechung als Zustimmung.