Amtsgericht Fürstenfeldbruck: Mehrfach unberechtigt verweigerte Besichtigung der Wohnung
Beschluss v. 14. März 2025 - Az.: 2 C 842/24
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zur Begründung beruft er sich auf eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, die er ausgesprochen hat, nachdem der Beklagte mehrfach ohne berechtigten Grund den Zugang zur Wohnung verweigert hatte – trotz vorheriger erfolgloser Abmahnung.
Die Besichtigung der Wohnung sei erforderlich gewesen, um zum einen einem vermuteten Wasserschaden nachzugehen und zum anderen den Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zur Durchführung eines Fensteraustauschs umzusetzen. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wasserschadens und führt sein hohes Alter (82 Jahre) sowie gesundheitliche Einschränkungen als Grund für sein Verhalten an.
Die Räumungsklage ist jedoch begründet. Der Beklagte hat die Besichtigung unrechtmäßig verweigert. Der Kläger ist verpflichtet, den Fensteraustausch gemäß dem Beschluss der GdWE umzusetzen. Der Einwand des Beklagten, dass seine Wohnung so vollgestellt sei, dass die Fenster nicht zugänglich wären und er deshalb keine Termine zur Besichtigung vereinbart habe, ist nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen.
Die Behauptung, es liege kein Wasserschaden vor, steht zudem im Widerspruch zu den Feststellungen eines Handwerksbetriebs. Dieser hatte in der darunterliegenden Wohnung Feuchtigkeitsschäden an der Badezimmerdecke dokumentiert – erkennbar an Verfärbungen und abblätternder Farbe. Mittels Thermographie und Feuchtigkeitsmessung konnte der Feuchtigkeitsverlauf nachvollzogen und als Ursprung der Schaden im Badezimmer der vom Beklagten bewohnten Wohnung festgestellt werden.
Ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte im Sinne des § 574 BGB ist vom Beklagten nicht nachgewiesen worden. Insbesondere hat er bis zuletzt keine ärztlichen Atteste zum Beweis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgelegt.