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Ausbau von Solaranlagen:

September 2023

Bundeskabinett beschließt „Solarpaket I“

Das Bundeskabinett hat am 16. August den Gesetzesentwurf zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung beschlossen, was auch als „Solarpaket I“ bezeichnet wird. Die geplanten Regelungen im Überblick:

  • Die Versorgung von Mietern mit Solarstrom soll zukünftig unbürokratischer werden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit auch für gewerbliche Nutzer eröffnet werden.
  • Es soll eine „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ eingeführt werden, mit der mehrere Letztverbraucher gemeinsam mit Solarstrom versorgt werden können. Anders als beim Mieterstrom muss der Betreiber nicht sicherstellen, dass der gesamte Strombedarf über die Solaranlage abgedeckt ist. Über den darüberhinausgehenden Stromverbrauch muss sich der Verbraucher selbst kümmern.
  • Meldepflichten für Balkonkraftwerke sollen geringer ausfallen. So sollen die Angaben für die Registrierung im Marktstammdatenregister reduziert werden und die Meldepflicht beim Netzbetreiber komplett entfallen.
  • Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von maximal 800 Voltampere, die hinter dem Wohnungszähler betrieben werden, können zukünftig einfach angeschlossen werden. Sie erhalten als „unentgeltliche Abnahme“ keine Einspeisevergütung.
  • Strom aus Solaranlagen außerhalb von Ortschaften, also beispielsweise bei Gebäuden der Land- und Forstwirtschaft oder in Gewerbe- und Industriegebieten soll zukünftig vergütet werden. Allerdings wird diese Regelung auf Gebäude beschränkt, für die nach 2012 und vor dem 1. März 2023 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige eingereicht wurden, bzw. mit dem Bau begonnen wurde.
  • Das Genehmigungsverfahren für den Netzanschluss soll vereinfacht werden. So soll das beschleunigte Verfahren, nachdem die Genehmigung des Netzbetreibers als erteilt gilt, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats reagiert, auf Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt ausweitet werden. Bislang gilt dieses Verfahren nur für Anlagen mit maximal 10,8 Kilowatt. Der Gesetzesentwurf enthält auch ein neues Wegenutzungsrecht, nachdem Grundstückseigentümer Verlegung, Instandhaltung und Betrieb von Anschlussleitungen für Erneuerbare Energien dulden müssen. Diese Pflicht soll nur entfallen, wenn die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Entsteht diese unzumutbare Beeinträchtigung später, kann der Eigentümer die Verlegung der Leitungen an einen anderen Ort verlangen.
  • Zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen ist ein zentrales Online Register geplant.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.