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Rechtstipp

Der Garten als actionreiches Spieleparadies

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Kinder plantschen freudig im Plastik-Swimmingpool

Der Sommer ist da – und plötzlich spielt sich das halbe Leben wieder draußen ab. Gärten, Terrassen und Balkone werden zu Abenteuerspielplätzen. Vor allem Kinder zieht es magisch nach draußen: Trampolin springen, Fußball kicken, im Pool planschen – und das Ganze natürlich mit einer ordentlichen Portion Lachen, Kreischen und manchmal auch Weinen. Für die einen völlig normales Kinderspielen, für die anderen eine nervige Ruhestörung.

Kinderlärm – was gilt rechtlich?

Die gute Nachricht zuerst: Kinder dürfen laut sein. Ihre unbeschwerte Entwicklung hat einen hohen Stellenwert. Der Bundesgerichtshof hat schon 1993 klargestellt, dass Lärm als Begleiterscheinung kindlicher Freizeitaktivitäten in höherem Maße hinzunehmen ist (BGH, 5.2.1993 – V ZR 62/91). Das Ruhebedürfnis der Nachbarn tritt dahinter grundsätzlich zurück.

Aber: Auch Kinderlärm hat Grenzen

Ganz ohne Regeln geht es natürlich nicht. Die üblichen Ruhezeiten – Mittagsruhe, Nachtruhe sowie Sonn- und Feiertagsruhe – gelten weiterhin. Meist stehen sie in der Hausordnung oder im Mietvertrag.

Und: Der BGH hat bereits 2017 betont, dass Kinderlärm nicht in jeder Form, Dauer und Intensität hinzunehmen ist, nur weil er von Kindern stammt (BGH, 22.8.2017 – VIII ZR 226/16). Das gilt selbstverständlich auch für den Garten.

Was heißt das für den Alltag?
  • Normales Spielen ist erlaubt – auch wenn es mal lauter wird.
  • Dauerhaftes, extremes Geschrei oder bewusstes Stören müssen Nachbarn nicht akzeptieren.
  • Ruhezeiten sollten eingehalten werden – auch von kleinen Wirbelwinden.
Unterstützung bei Rechtsfragen 

Oft hilft ein freundliches Gespräch mehr als ein Blick ins Gesetzbuch. Wenn Sie als Eigentümer oder Vermieter dabei Hilfe benötigen oder auch mit gutem Zureden nicht weiterkommen, unterstützt Sie Ihr Haus & Grund Verein gerne bei Rechtsfragenrund um Ihre Immobilie, Nachbarschaft, Lärm und Mietverhältnisse. Aber natürlich auch bei vielem mehr.

Überdies steht Ihnen die ÖRAG für ergänzende
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