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Rechtstipp

Darf der Mieter eigenmächtig Bäume fällen, wenn die Gartenpflege im Mietvertrag auf den Mieter übertragen ist?

Die Frage, ob ein Mieter eines Einfamilienhauses ohne Zustimmung des Vermieters Bäume fällen darf und hierfür zum Schadensersatz verpflichtet ist, sorgt immer wieder für Streit. Entscheidend ist, was im Mietvertrag zur Gartenpflege und zur Entfernung von Pflanzen geregelt ist – und ob der Vermieter vor Vertragsschluss klare Hinweise gegeben hat.

Gartenpflege und Vertragsauslegung

Grundsätzlich verpflichtet § 535 BGB den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der Mieter muss die vereinbarte Miete zahlen. Häufig wird im Mietvertrag die Gartenpflege auf den Mieter übertragen, ohne den genauen Umfang festzulegen. Ist im Vertrag weder ausdrücklich geregelt, ob der Mieter Bäume fällen darf, noch der Umfang der Gartenpflege im Detail bestimmt, gilt die sogenannte „Unklarheitenregel“ des § 305c Abs. 2 BGB: Unklare Vertragsbestimmungen gehen zu Lasten des Vermieters, wenn dieser den Vertragstext und die Formulierung als Verwender ausgewählt hat.

Darf der Mieter Bäume ohne Zustimmung fällen?

Grundsätzlich ist der Mieter in der Regel nicht befugt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters Bäume zu entfernen. Insbesondere wenn dies nicht klar im Mietvertrag geregelt ist. Wird die Gartenpflege nur allgemein im Vertrag auf den Mieter übertragen, kann daraus nicht automatisch das Recht zum Fällen von Bäumen abgeleitet werden. Allerdings kann eine Auslegung des Vertrags im Einzelfall ergeben, dass der Mieter zumindest schadhafte oder optisch störende Gehölze entfernen darf, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde und die Vertragsklausel auslegungsbedürftig ist.

Etwas anderes gilt, wenn der Vermieter den Mieter vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Fällen oder Entfernen von Bäumen ohne seine Zustimmung nicht gestattet ist. Dann ist der wirkliche Wille der Parteien maßgeblich (§§ 133, 157 BGB), und der Mieter darf die Bäume nicht ohne Erlaubnis des Vermieters entfernen. Kommt es zum Streit, müsste das Gericht klären, ob solche Hinweise tatsächlich gegeben wurden.

Fazit

Vermieter sollten ihre Vorstellungen zur Gartenpflege und zur Entfernung von Pflanzen klar und ausdrücklich im Vertrag regeln oder dem Mieter vor Vertragsschluss mitteilen. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

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