Direkt zum Inhalt

Abwasser- & Regenwassergebühren

Informationen zur getrennten Abwassergebühr

Grund der Einführung
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18.12.2007 muss in allen Städten und Gemeinden in NRW ab sofort eine Schmutz- und Regenwassergebühr eingeführt werden. Das bisher bezogene Frischwasser ist kein geeigneter Maßstab mehr, um die Kosten der Schmutz- und Regenwasserbeseitigung in einer Einheitsgebühr zu berechnen.
Die bisherige Abwassergebühr, in der die Schmutz- und Regenwasserbeseitigungskosten enthalten waren, wird zukünftig auf zwei Kostengruppen aufgeteilt. Damit werden aus der einen Gebühr zukünftig zwei Gebühren, die Schmutzwassergebühr und die Regenwasser-gebühr.
Insgesamt wird mit der Einführung einer getrennten Gebühr kein zusätzlicher Euro eingenommen, die bisherige Einheitsgebühr wird nur aufgeteilt.
Ziel der neuen getrennten Abwassergebühren soll eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung sein.

Gebührenstruktur
Mit der Einführung der getrennten Gebühr wird es weitere Neuerungen innerhalb der Schmutz- und Regenwassergebühr geben.
Sowohl die Schmutz- als auch die Regenwassergebühr werden sich zukünftig jeweils aus Grundgebühr und Benutzungsgebühr zusammensetzen. Das bedeutet, dass die beiden Gebühren sich jeweils aus zwei Komponenten zusammensetzen.
Eine Grundgebühr ist ein gesetzlich zulässiges Instrument, einen Teil der verbrauchsunab-hängigen Kosten abzurechnen.
Hiermit wird ein Teil der Bereitstellungskosten der potentiellen Nutzung berechnet.
In der Versorgungswirtschaft (Wasser, Strom, Gas, Telefon usw.) wird dieses Instrument schon lange angewandt.
Mit der Grundgebühr soll ein Teil der sog. Fixkosten (z. B. Abschreibungen, Zinsen, Perso-nalkosten) sowohl bei der Regenwasserbeseitigung als auch bei der Schmutzwasserbeseitigung abgerechnet werden.
Bei der Warendorfer Abwasserbeseitigung betragen diese Fixkosten ca. 65% der Gesamt-kosten. Von diesen Fixkosten dürfen bis zu 50% in die Grundgebühr eingerechnet werden.
Der Rest der Gesamtkosten wird über die Benutzungsgebühren abgerechnet.
Die neue Regelung soll mehr Gerechtigkeit bringen, da nicht mehr wie bisher allein das bezogene Frischwasser als Gebührenmaßstab für die Abwasserbeseitigung gilt, sondern das Schmutzwasser nach dem Frischwasserverbrauch und das Regenwasser nach der Größe aller befestigten Flächen berechnet wird.

Regenwassergebühr
Die Grundgebühr wird angewendet, weil sämtliche öffentlichen Entwässerungseinrichtun-gen so ausgelegt worden sind, als ob alle zulässigen Versiegelungen an die Kanalisation angeschlossen würden.
Jeder Grundstückseigentümer hat das Recht und die Möglichkeit, jederzeit dieses zu nutzen, unabhängig von dem augenblicklichen tatsächlichen Anschlussgrad. Damit erbringt die Stadt für jedes Grundstück Vorhalteleistungen. Denn wenn z. B. Versickerungs-anlagen nicht mehr funktionieren, hat jeder Grundstückseigentümer das Recht, doch noch sein Regenwasser an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Damit in solchen Fällen nicht der Kanal zu klein ist und diese Regenwassermengen nicht mehr aufnehmen kann, muss der Kanal von vorneherein entsprechend groß gebaut werden. Ein Ausgleich dieser Vorhaltekosten soll über die Grundgebühr erfolgen.
Die Grundgebühr wird daher für sämtliche befestigten Flächen eines jeden Grundstücks ermittelt.
Mit einer Regenwasserbenutzungsgebühr werden all die befestigten, bebauten und über-bauten Flächen, aber auch die teilbefestigten Flächen, als da sein können Rasengittersteine, Schottertragschichten, Ökopflaster usw. belegt, die abflusswirksam sind, d. h. von denen das Regenwasser leitungsgebunden oder in freiem Gefälle in die öffentliche Kanalisation gelan-gen kann.

Schmutzwassergebühr
Auch bei der Schmutzwassergebühr wird eine Grundgebühr eingeführt. Der Maßstab für die Grundgebühr ist, wie beim Frischwasser, die Größe der Wasseruhr.
Die bisher in Warendorf praktizierte Mindestgebühr wird im gleichen Zuge abgeschafft.
Die beim Schmutzwasser richtet sich - wie bei der bisherigen Einheits-gebühr - nach der bezogenen Frischwassermenge.

Gebührennachlässe auf die Regenwassergebühr

Versickerungen
Bei einigen Grundstücken und Baugebieten wird das Regenwasser auf dem Grundstück ver-sickert. Die meisten dieser Anlagen sind so bemessen worden, dass bei lang anhaltendem Regen diese Anlagen über so genannte Notüberläufe das überschüssige Regenwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten.
Bisher wurde für all diese genehmigten und abgenommenen Anlagen ein Gebührenabschlag von 10 bzw. 20% gewährt.
Zukünftig wird auf die Dachflächen oder befestigten Flächen, die über eine abgenommene Versickerungsanlage mit Notüberlauf geleitet werden, ein Gebührenabschlag von 90% auf die Benutzungsgebühr gewährt.
Versickerungen ohne Notüberlauf sind nicht abflusswirksam und fließen daher nicht in die Benutzungsgebühr ein.
Die Grundgebühr wird für die Gesamtfläche der versiegelten Flächen berechnet.

Regenwassernutzungsanlagen
Für Regenwassernutzungsanlagen, die über geeignete und von den Entsorgungsbetrieben abgenommene Messeinrichtungen verfügen, werden für 1 m3 genutztes Regenwasser 1 m2 Dachfläche bei der Regenwasserbenutzungsgebühr abgezogen. Dieser Abzug errechnet sich durch die Niederschlagsmenge, die im Mittel in Warendorf 900 mm Niederschlag pro Quadratmeter pro Jahr beträgt, also etwa 1 m³ Niederschlag auf 1 m² Fläche fällt.
Die Grundgebühr wird für die Gesamtfläche der versiegelten Flächen berechnet.

Gründächer
Für Grasdächer gibt es zukünftig einen Gebührenabschlag von 50% auf die Benutzungsgebühr.
Die Grundgebühr wird für die Gesamtfläche der versiegelten Flächen berechnet.

Regentonnen, Zisternen für die Gartenbewässerung ohne Messeinrichtung
Hierfür gibt es keine Gebührenabschläge.

Ökopflaster, Rasengitterstein, Schotterflächen
Hierfür gibt es keine Gebührenabschläge.

Geplanter Projektablauf

Anhand von Luftbildern werden die Dachflächen und die befestigten Flächen für jedes Grundstück erfasst.
Dies geschieht auch für sämtliche öffentlichen Flächen.

Nach Abgleich mit den amtlichen Katasterdaten werden diese Flächen in einen grundstücks-bezogenen Flächenerfassungsbogen übernommen, den die Eigentümer bzw. Steuerpflichti-gen zugeschickt bekommen. Diese können dann überprüfen, welche Flächen an die Kanali-sation angeschlossen sind und gegebenenfalls Änderungen veranlassen.
Weitere Angaben sind zu abgenommenen Regenwasserversickerungs- und Regenwasser-nutzungsanlagen zu machen.
Die Flächenerfassungsbögen müssen mit eventuellen Änderungen innerhalb von drei Wo-chen zurückgeschickt werden. Es gibt ausdrücklich kein Mahnverfahren.
Wenn es keinen Rückläufer gibt, geht die Verwaltung von den eigenen Ermittlungen aus, die dann im nächsten Gebührenbescheid berechnet werden.

Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen werden die Abwasserge-bühren, getrennt nach Schmutz- und Regenwasserbeseitigung, neu kalkuliert und in den Gebührenbescheid 2008 / 2009 eingearbeitet.
Die Abrechnung 2008 erfolgt rückwirkend bereits mit den getrennten Gebühren.
Nach dem Versand der Unterlagen hat jede Bürgerin und jeder Bürger die Gelegenheit, eine kostenlose HOTLINE anzurufen, die auf den Schreiben angegeben ist. Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter des Ing. Büros R M K Consult aus Celle. Dieses Büro ist bereits von den Entsorgungsbetrieben beauftragt worden, die Luftbilder auszuwerten, die Flächenermittlun-gen durchzuführen und die Selbstauskunftsunterlagen zu erstellen.
Die Angaben der Bürgerinnen und Bürger werden von der Fa. RMK in eine Datenbank ein-gearbeitet.

Darüber hinaus werden für 4 Wochen Bürgersprechstunden in den Büroräumen der Entsor-gungsbetriebe an der Freckenhorster Straße 43 angeboten, an denen ein Mitarbeiter der Fa. RMK für alle möglichen Fragen zur Verfügung steht. Um Wartezeiten gering zu halten, sind hierbei Termine über die Hotline zu vereinbaren.

Während der Einführung der getrennten Gebühr finden in allen Ortsteilen Bürgerversamm-lungen statt, und zwar so oft, wie Bedarf zu erkennen ist.

Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitarbeit aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt Warendorf ab.

Fragen, die wiederkehrend zu erwarten sind

Wie steht es um die Rechtmäßigkeit der geplanten Regelungen?
Es ist angedacht, den Satzungstext der Stadt Vlotho zu übernehmen. Diese Satzung wurde bereits durch das OVG Münster überprüft und als rechtmäßig angesehen.

Was ist mit nach der Überfliegung 2007 bebauten Grundstücken?
Hier greift die Selbstauskunft. Dem Eigentümer werden sein Grundstück betreffende Unter-lagen gegeben, die er ausfüllen muss. Wenn keine Rückläufer kommen, werden die Flächen geschätzt.

Können falsche Angaben festgestellt werden?
Die Fa. RMK wird anhand einer maschinell erstellten Übersicht besonders große Abwei-chungen zwischen den aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Flächen und den vom Bür-ger als einleitend angegebenen Flächen überprüfen. Dabei spielt die Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem werden stichprobenartige Überprü-fungen vor Ort durchgeführt.

Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?
Wie hoch die Grund- und Benutzungsgebühren sein werden, steht erst nach Abschluss der jetzt anstehenden Arbeiten und Ermittlungen fest.
Tendenziell werden Grundstücke mit wenigen Bewohnern - und dadurch bedingt auch oft geringem Frischwasserverbrauch - zukünftig mehr bezahlen müssen. Grundstücke mit vielen
Bewohnern - und dadurch einem proportional höheren Frischwasserverbrauch - werden zu-künftig weniger bezahlen müssen. Noch stärker werden die Erhöhungen und Absenkungen bei Gewerbegrundstücken zu erwarten sein.

Warum gibt es keine Nachlässe für Ökopflaster?
Es gibt keine Nachlässe, weil bei stärkeren Regenereignissen auch von diesen Flächen das Regenwasser nicht zurückgehalten wird, sondern über das Gefälle abfließt. Insbesondere nach einigen Jahren der Benutzung hat sich der Untergrund auch so verfestigt, dass die Versickerungsfähigkeit nur unwesentlich besser ist als von konventionell befestigten Flä-chen. Das VG Köln hat diese Nichtberücksichtigung als zulässig erachtet, da unter einer Be-festigung jede von einer natürlichen Beschaffenheit abweichende Verdichtung zu verstehen sei.

Muss die Stadt für ihre Straßen und Plätze bezahlen?
Ja! Die Stadt wird bereits heute in erheblichem Maße an den Regenwasserbeseitigungskos-ten beteiligt und wird zukünftig genau wie jedes Privatgrundstück veranlagt.

Wer bekommt den Erfassungsbogen?
Alle Eigentümer der jeweils angeschlossenen Grundstücke. Bei Mehrfamilienhäusern erhält die zuständige Hausverwaltung den Erfassungsbogen.

Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind?
Bitte korrigieren Sie die Ihrer Meinung nach falschen Angaben, nehmen Sie Kontakt über die Hotline auf oder kommen Sie in unsere Bürgersprechstunden.
Bedenken Sie bitte, dass die Ermittlungen an Hand von Überfliegungsdaten berechnet wur-den. Es gilt die überbaute Fläche, also einschließlich der Dachüberstände. Hieraus ergeben sich andere Flächen als die Gebäudegrundflächen.

Bin ich verpflichtet, den Auskunftsbogen auszufüllen?
Ja! Die Mitwirkungspflicht ist in der Gebührensatzung festgelegt. Bei Nichtabgabe werden die Flächen wie ermittelt zu Grunde gelegt.

Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die Kanalisation einleite?
Nein! Auch ein mittelbarer Anschluss an die Kanalisation, wie z. B. die Ableitung eines Hofes oder einer Garagenzufahrt durch das Gefälle auf die öffentliche Straße, ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss über eine Rohrverbindung.

Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder an einen Regenwasserkanal angeschlossen ist?
Nein! Die Regenwassergebühr wird nach den Gesamtkosten der Regenwasserbeseitigung ermittelt und nicht nach dem, was vor der eigenen Haustür liegt.

Wird zwischen verschiedenen Dachformen unterschieden?
Nein! Jeder m² Dachfläche wird gleich bewertet.
Einzige Ausnahme ist das Grasdach, wofür es einen Gebührennachlass auf die Regenwas-serbenutzungsgebühr gibt.

Wird zwischen verschiedenen Befestigungsarten unterschieden?
Nein! Jeder m² Befestigung wird gleich bewertet.

Werden spätere Veränderungen berücksichtigt?
Ja! Jede Änderung der befestigten Flächen muss den Entsorgungsbetrieben mitgeteilt wer-den und wird berücksichtigt.