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Vorteile im Überblick

Wenn Fragen rund um Ihre Immobilie auftauchen, ist Haus & Grund die erste Adresse – für Haus- und Wohnungseigentümer genauso wie für Vermieter/Verwalter oder Kauf- und Bauwillige. Wir agieren als politische Interessenvertretung und engagierter Unterstützer in sämtlichen Angelegenheiten rund um Ihre Immobilien. Werden Sie jetzt Mitglied und profitieren Sie von unserem breiten Leistungsspektrum! 

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Kauf- & Bauwillige

Behalten Sie mit uns beim Hausbau oder beim Immobilienkauf immer den Durchblick.
Wir begleiten Sie und sorgen für ein sicheres Gefühl - von Anfang an!

  • Prüfung von Kauf- und Bauverträge
  • Informationen zu Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten sowie vielen anderen Themen rund um die Immobilie
  • Sachverständige Baubegleitung
  • Exklusive Sonderkonditionen und Rabatte bei Vorteilspartnern (z.B. bei Handwerkern, Energieausweis)
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Haus- & Wohnungseigentümer (Selbstnutzer)

Genießen Sie Ihre eigenen vier Wände mit der Gewissheit eines starken Partners im Rücken.
Wir lassen Sie nicht allein und beraten, prüfen und informieren Sie als Eigentümer.

  • Rechtsberatung für Nachbarrecht
  • Informationen zu Wohnungseigentumsrecht
  • Prüfung von Gebühren- und Beitragsbescheiden
  • Energieberatung für Ihre Immobilie
  • exklusive Sonderkonditionen und Rabatte bei Vorteilspartnern (Gas, Strom, Versicherungen, Heizöl, etc.)
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Vermieter & Verwalter

Rechtlich immer auf der sicheren Seite - wir unterstützen Sie bei allen Angelegenheiten als Vermieter und sorgen für ein entspanntes Miteinander.

  • Rechtsberatung für Mietrecht
  • Juristisch einwandfreie Mietverträge
  • exklusive Sonderkonditionen und Rabatte bei Vorteilspartnern (Gas, Strom, Versicherungen, Heizöl, etc.)
Schon gewusst?

Haus & Grund Mitglieder kommen auch in den Genuss der Vorteilswelt von Haus & Grund Schleswig-Holstein!

Auch Eigentümer von Denkmälern können profitieren

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Entsprechende Anträge für das Jahr 2018 können in diesem Jahr bis 1. April gestellt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise aus Gründen des Denkmal- und Naturschutzes. Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.

Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes in Frage.

Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit liegt. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen, berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Allerdings darf der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen vor allem ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus, die stets dokumentiert werden sollten.

Befriedende Funktion beibehalten und stärken

„Mietspiegel dürfen nicht als politisches Lenkungsinstrument missbraucht werden. Ihre befriedende Funktion im Verhältnis Mieter/Vermieter muss erhalten und gestärkt werden.“ Das forderte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke anlässlich des heutigen Fachgesprächs im Bundesjustizministerium zur Reform der Mietspiegel. Aus diesen Gründen spricht sich Haus & Grund dagegen aus, den Betrachtungszeitraum im Mietspiegel abzubildender Mietänderungen von vier auf sechs Jahre auszudehnen.

Warnecke plädierte dafür, weiter den Kommunen zu überlassen, ob sie einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel und ob sie einen Tabellen- oder einen Regressionsmietspiegel nutzen möchten. „Alle Varianten haben ihre Vor- und Nachteile. Nur vor Ort kann entschieden werden, welche Variante auf die größte Akzeptanz bei Mietern und Vermietern trifft. Die Akzeptanz ist der relevante Erfolgsindikator und nicht etwa vermeintliche Wissenschaftlichkeit“, betonte der Verbandspräsident.

Haus & Grund begrüßt grundsätzlich das Ziel, die wissenschaftliche Qualität qualifizierter Mietspiegel zu verbessern. Dies gelinge durch größtmögliche Transparenz beim Erstellen von Mietspiegeln und eine möglichst hohe Beteiligung von Mietern und Vermietern an der Datenerhebung. Die Erfahrung zeige, dass die einem Mietspiegel zugrunde liegenden Basisdaten oft nicht repräsentativ für den lokalen Wohnungsmarkt sind, je nach Erstellungsmethoden unterschiedliche Ergebnisse entstehen und Daten sowie Berechnungen nicht offengelegt werden. Daher und aus rechtsstaatlichen Erwägungen muss es aus Sicht von Haus & Grund weiterhin möglich sein, qualifizierte Mietspiegel von Gerichten prüfen zu lassen.

 

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