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Unterbringung von Flüchtenden aus der Ukraine: Verbilligte Vermietung ist steuerlich kein Nachteil

Wer seine Wohnung unentgeltlich oder gegen eine nur geringe Miete an Flüchtende aus der Ukraine verlässt, wäre nach den bisherigen Regeln steuerlich im Nachteil. Denn wer seine Wohnung an einen Dritten zu einem Preis vermietet, der weniger als 66 Prozent der marktüblichen Miete beträgt, kann Werbungskosten im Regelfall nur in begrenzter Höhe geltend machen. Auf Initiative von Haus & Grund hat das Bundesfinanzministerium nunmehr eine vorübergehende Ausnahmeregelung getroffen, nach der die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung an Kriegsflüchtlinge nicht zu einer Kürzung des Werbekostenabzugs führt.

Nähere Informationen sind auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zu finden.

10.06.2022