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Satzung

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Stralsund

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Verein Stralsund e.V.

§ 1 Name Zweck und Sitz des Vereins
  1. Der Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer-Ver­ein Stral­sund, im Fol­gen­den "Ver­ein" ge­nannt, ist die Ver­ei­ni­gung der Stral­sun­der Haus-, Woh­nungs- und Grund­stücks­ei­gen­tü­mer. Er ist beim Amts­ge­richt Stral­sund un­ter der Num­mer 269 in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und führt den Na­men "Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer-Ver­ein Stral­sund e. V.". Sitz ist Stral­sund.

  2. Der Ver­ein be­zweckt un­ter Aus­schluss von Er­werbs­in­ter­es­sen die Wah­rung der ge­mein­schaft­li­chen Be­lan­ge des pri­va­ten Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums. Ins­be­son­de­re ob­liegt ihm die Auf­klä­rung und Be­ra­tung sei­ner Mit­glie­der über Rech­te und Pflich­ten des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums und ihre Un­ter­stüt­zung in der Wahr­neh­mung ih­rer Be­lan­ge. Zu die­sem Zweck kann der Ver­ein ge­eig­ne­te Ein­rich­tun­gen un­ter­hal­ten wie z.B. zur Be­ra­tung bei Rechts- und Steu­er­fra­gen, bei Fra­gen zu Bau­maß­nah­men, der Prü­fung und Ab­rech­nung von Ne­ben­kos­ten und Er­schlie­ßungs­maß­nah­men etc. Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch nicht ge­bun­den. 

  3. Das Ge­schäfts­jahr ist das Ka­len­der­jahr. Nach Ab­schluss des Ge­schäfts­jah­res ha­ben zwei von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­wähl­te Kas­sens­prü­fer die Wirt­schafts- und Kas­sen­bü­cher zu über­prü­fen. 

  4. Der Ver­ein ist Mit­glied im Lan­des­ver­band Meck­len­burg-Vor­pom­mern.

 

§ 2 Mitgliedschaft
  1. Or­dent­li­che Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen wer­den, wel­chen das Ei­gen­tum/ Teil- und sons­ti­ges Ei­gen­tum oder ein sons­ti­ges ding­li­ches Recht an ei­nem be­bau­ten oder un­be­bau­ten Grund­stück zu­steht und de­ren Rech­te sich auf deut­schem Bo­den be­fin­den. 

  2. Die Ver­eins­mit­glied­schaft wird durch Bei­tritts­er­klä­rung zu­nächst für 24 Mo­na­te fest ver­ein­bart und kann frü­hes­tens nach Ab­lauf die­ser Zeit sat­zungs­ge­mäß ge­kün­digt wer­den. Die Auf­nah­me­ge­bühr er­gibt sich aus der Bei­trags­sat­zung.

  3. Mit­glie­der, die sich um die Zie­le der Or­ga­ni­sa­ti­on be­son­de­re Ver­diens­te er­wor­ben ha­ben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Eh­ren­mit­glie­dern er­nannt wer­den. Eh­ren­mit­glie­der sind von der Be­zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges be­freit.

  4. Die Mit­glied­schaft wird durch schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung und durch Auf­nah­me­er­klä­rung des Vor­stands er­wor­ben.

  5. Die Mit­glied­schaft en­det:

    1. durch Aus­tritt, der nur zum Schluss ei­nes Ge­schäfts­jah­res zu­läs­sig ist. Er ist dem Ver­ein spä­tes­tens 6 Mo­na­te vor Schluss des Ge­schäfts­jah­res schrift­lich an­zu­zei­gen.

    2. durch Tod 

    3. durch Aus­schluss, der nur auf Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch den Vor­stand er­fol­gen kann. Der Aus­schluss ist schrift­lich an­zu­zei­gen.
      Mit Be­en­di­gung der Mit­glied­schaft er­lö­schen alle An­sprü­che an den Ver­ein. Die be­reits ent­stan­de­nen und be­ste­hen­den fi­nan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über dem Ver­ein wer­den durch den Tod bzw. den Aus­tritt oder Aus­schluss ei­nes Mit­glie­des nicht be­rührt. Die Bei­trags­pflicht be­steht je­weils für das ge­sam­te Wirt­schafts­jahr.


§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mit­glie­der sind be­rech­tigt:

    1. an den Ver­samm­lun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men und bei der Be­schluss­fas­sung mit­zu­wir­ken,

    2. die Ein­rich­tun­gen des Ver­eins, des­sen Rat und Un­ter­stüt­zung in An­spruch zu neh­men,

    3. das Fach­or­gan für die Mit­glie­der kos­ten­los zu be­zie­hen. Falls die Zu­stel­lung un­ter­bleibt, sind Rechts­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen.

  2. Die Mit­glie­der er­ken­nen durch ih­ren Bei­tritt die Be­stim­mun­gen die­ser Sat­zung an. Sie sind ver­pflich­tet, die ge­mein­sa­men Be­lan­ge des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer­ver­eins wahr­zu­neh­men und den Ver­ein bei der Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben in je­der Wei­se zu un­ter­stüt­zen.

 

§ 4 Beiträge

Zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben er­hebt der Ver­ein von den Mit­glie­dern Bei­trä­ge, de­ren Höhe auf Vor­schlag des Vor­stan­des die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­stimmt. Die Bei­trä­ge sind der je­wei­lig gül­ti­gen Bei­trags­ord­nung zu ent­neh­men. (Sie­he An­la­ge)
Die Bei­trä­ge sind jähr­lich im Vor­aus, spä­tes­tens bis zum 31.01. ei­nes Jah­res zu ent­rich­ten.

 

§ 5 Organe des Vereins

Or­ga­ne des Ver­eins sind:

  • die Mit­glie­der­ver­samm­lung

  • der Vor­stand

 

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Der Ver­ein hat jähr­lich eine Mit­glie­der­ver­samm­lung in den ers­ten drei Ka­len­der­mo­na­ten durch­zu­füh­ren. Sie dient der Re­chen­schafts­le­gung des Vor­stan­des und der Er­stat­tung des Prü­fungs­be­rich­tes der Kas­sen­prü­fer.

  2. Alle drei Jah­re ist eine Wahl­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Sie dient der Re­chen­schafts­le­gung des Vor­stan­des, der Ent­las­tungs­er­tei­lung an den Vor­stand, der Ge­neh­mi­gung des Haus­halts­pla­nes und den er­for­der­li­chen Wah­len.

  3. Wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen kön­nen vom Vor­stand im Lau­fe des Ge­schäfts­jah­res ein­be­ru­fen wer­den. Sie dient so­dann zur Un­ter­rich­tung, Aus­spra­che und Be­schluss­fas­sung über die Tä­tig­keit des Ver­eins. Zum Auf­ga­ben­be­reich der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­hö­ren auch die Ver­ab­schie­dung von Sat­zungs­än­de­run­gen und ggf. die Auf­lö­sung des Ver­eins.

  4. Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ist dar­über hin­aus durch den Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, wenn das In­ter­es­se des Ver­eins es nach Auf­fas­sung des Vor­stan­des er­for­dert oder wenn ein Zehn­tel der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung schrift­lich un­ter An­ga­be der Grün­de vom Vor­stand ver­langt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird durch ein Vor­stands­mit­glied ein­be­ru­fen. Die Ein­la­dung hat in Text­form un­ter An­ga­be der Ta­ges­ord­nung zu er­fol­gen. Die Frist be­trägt 14 Tage. Ent­schei­dend für die Recht­zei­tig­keit ist das Ab­sen­den der Ein­la­dung. Die Ein­la­dung er­folgt an die letz­te, dem Ver­ein be­kann­te Adres­se des Mit­glie­des. Ände­run­gen (Name, An­schrift, E-Mail-Adres­se usw.) hat das Mit­glied un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len. 

  5. Je­des Mit­glied hat in der Ver­samm­lung eine Stim­me. Lässt sich ein Mit­glied durch ei­nen Drit­ten in der Ver­samm­lung ver­tre­ten, so hat der Ver­tre­ter dies durch schrift­li­che Voll­macht zu be­le­gen. Es ist zu­läs­sig, dass ein Ver­tre­ter für meh­re­re Mit­glie­der die Stimm­rech­te aus­übt. Lässt sich ein Mit­glied in der Ver­samm­lung ver­tre­ten, so hat sich das Mit­glied selbst des Stimm­rech­tes und der Dis­kus­si­on zu ent­hal­ten. Re­de­recht wird in­so­weit nur dem aus­ge­wie­se­nen Ver­tre­ter er­teilt.
    Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die An­zahl der an­we­sen­den oder ver­tre­te­nen Mit­glie­der be­schluss­fä­hig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Vor­sit­zen­de des Vor­stan­des.

Bei Wah­len fin­den, wenn nicht die Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men ei­nem Be­wer­ber zu­fällt, Stich­wah­len zwi­schen den bei­den Be­wer­bern mit den höchs­ten Stim­men­zah­len statt. Er­gibt die Stich­wahl Stim­men­gleich­heit, so ent­schei­det das Los. 

Zur Ab­be­ru­fung ei­nes Vor­stands­mit­glie­des ist eine Zwei­drit­tel­mehr­heit der an­we­sen­den Stimm­rech­te er­for­der­lich.

Die Bei­trags­sat­zung wird als An­la­ge 1 zu die­ser Sat­zung bei­ge­fügt und ist de­ren Be­stand­teil. Die Bei­trags­sat­zung kann auf Vor­schlag des Vor­stan­des in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­än­dert wer­den. Zur Be­schluss­fas­sung reicht die ein­fa­che Mehr­heit der an­we­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der.

Ver­lauf und Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind vom Schrift­füh­rer in ei­ner Nie­der­schrift fest­zu­hal­ten und von ihm und dem Vor­sit­zen­den zu un­ter­zeich­nen.

 

§ 7 Vorstand

der Ver­eins­vor­stand be­steht aus dem Vor­sit­zen­den, sei­nem Stell­ver­tre­ter. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt bis zu 4 Bei­sit­zer und 2 Kas­sen­prü­fer. Die Ämter des Vor­stan­des, der Bei­sit­zer und der Kas­sen­prü­fer sind Eh­ren­äm­ter. Sie er­hal­ten kei­ne Ver­gü­tung für ihre Tä­tig­keit, sind je­doch für die Zeit ih­rer Tä­tig­keit von der Bei­trags­pflicht be­freit.
Der Vor­sit­zen­de und sein Stell­ver­tre­ter sind Vor­stand des Ver­eins im Sin­ne des § 26 Abs. 1 BGB. 

Die Amts­zeit des Vor­stan­des, der Bei­sit­zer und Kas­sen­prü­fer be­trägt drei Jah­re.
Der er­wei­ter­te Vor­stand (Vor­stand, Bei­sit­zer und Kas­sen­prü­fer) kann wei­te­re Bei­sit­zer bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung bei be­grün­de­tem Be­darf be­nen­nen. Dem er­wei­ter­ten Vor­stand ob­lie­gen die Lei­tung des Ver­eins und die Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens, ins­be­son­de­re die Aus­füh­rung der von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­fass­ten Be­schlüs­se.
Der er­wei­ter­te Vor­stand kann für be­stimm­te Sach­ge­bie­te Fach­aus­schüs­se ein­set­zen, die be­ra­ten­de Tä­tig­keit aus­üben. Ihre Mit­glie­der wer­den vom Vor­stand be­stellt und zu den Sit­zun­gen nach Be­darf ein­be­ru­fen.
Der er­wei­ter­te Vor­stand hält nach Be­darf, min­des­tens je­doch vier­tel­jähr­lich, Sit­zun­gen ab. Über die­se ist je­weils eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, in der ins­be­son­de­re das Er­geb­nis von Ab­stim­mun­gen nie­der­zu­le­gen ist.

Der er­wei­ter­te Vor­stand fasst sei­ne Be­schlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Die Kas­sen­prü­fer ha­ben hier­bei kein Stimm­recht.

 

§ 8 Satzungsänderungen

Ände­run­gen die­ser Sat­zung be­dür­fen ei­ner ¾ Mehr­heit der an­we­sen­den Mit­glie­der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Ein Be­schluss über die Sat­zungs­än­de­rung ist nur mög­lich, wenn in der Ein­la­dung zu der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Sat­zungs­än­de­rung be­kannt ge­ge­ben ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins
  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann auf An­trag des Ver­eins­vor­stan­des oder der Hälf­te der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der des Ver­eins durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den. Der Be­schluss er­for­dert eine ¾ - Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men.

  2. Ist die Ver­samm­lung nicht be­schluss­fä­hig, so er­folgt in­ner­halb von vier Wo­chen die Ein­be­ru­fung der neu­en Ver­samm­lung, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der Er­schie­ne­nen mit ei­ner ¾ - Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men die Auf­lö­sung be­stim­men kann. Im Fal­le der Auf­lö­sung fin­det eine Li­qui­da­ti­on statt, die der zu­letzt am­tie­ren­de Ver­eins­vor­stand als Li­qui­da­tor durch­zu­füh­ren hat.

  3. Über die Ver­tei­lung des Ver­mö­gens be­schließt die letz­te Mit­glie­der­ver­samm­lung.

 

§ 10 Generalklausel

Sämt­li­che Re­ge­lun­gen und Ent­schei­dun­gen, die nicht aus­drück­lich durch Ge­setz oder Sat­zung der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­be­hal­ten ist, ob­lie­gen der Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz des Vor­stan­des.

 

§ 11 Gerichtsstand

Zu­stän­dig für alle Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen dem Ver­ein und sei­nen Mit­glie­dern ist Stral­sund.

Vor­ste­hen­de Sat­zung ist in der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 16.01.2025 ge­neh­migt wor­den.

 

Stral­sund, 16.01.2025

 

Anlage 1

Beitragssatzung 

Gül­tig ab 01.01.2025

Auf­nah­me­ge­bühr:         50,00€ 


Bei­trä­ge für: 
Ei­gen­tums­woh­nung 
Ein­fa­mi­li­en­haus 
Zwei­fa­mi­li­en­haus pro Jahr     60,00 € 


Mehr­fa­mi­li­en­haus 
ohne Ge­wer­be pro Jahr    95,00 € 


Mehr­fa­mi­li­en­haus 
mit Ge­wer­be pro Jahr    120,00 € 


Fir­men / Un­ter­neh­men / Pri­vat­be­sitz > 2 Im­mo­bi­li­en
pro Jahr    180,00 € 


Be­sitzt je­mand zwei Im­mo­bi­li­en, gilt der je­wei­li­ge Bei­trag für das kos­ten­hö­he­re Ob­jekt. 


Gel­tungs­be­ginn für die Bei­trags- und Ge­büh­ren­ord­nung ist der 01.01.2025. 


Fach- und Sach­be­ra­tun­gen für Mit­glie­der, mit ei­nem Um­fang von bis zu 30 Mi­nu­ten je Be­ra­tung sind kos­ten­los. 


Beim Ver­kauf von For­mu­la­ren zah­len Mit­glie­der die Be­schaf­fungs­kos­ten, Nicht­mit­glie­der die dop­pel­ten Be­schaf­fungs­kos­ten. 


Die Bei­trä­ge wer­den aus­schließ­lich per SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren er­ho­ben.

Be­stä­tigt durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung am 16.01.2025

Geschäftszeiten

Termine nach Vereinbarung

Haus & Grund Stralsund
Große Parower Str. 4a,
18435 Stralsund

Tel.: 03831/3406829
E-Mail: stral­sund@haus-und-grund-mv.de

 

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