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Satzung des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verband Soest e.V.

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(VR 70397)

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Ver­band führt den Na­men: „Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer-Ver­band e.V. Soest“ und ist zu­stän­dig für das Stadt­ge­biet Soest und die be­nach­bar­ten Orte, auf die die ört­li­che Zu­stän­dig­keit im Ein­ver­neh­men mit dem Lan­des­ver­band West­fä­li­scher Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer aus­ge­dehnt wird.
  2. Der Ver­band ist un­ter Wah­rung sei­ner Selb­stän­dig­keit Mit­glied des Lan­des­ver­ban­des West­fä­li­scher Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer e.V. Ha­gen, der wie­der­um dem Zen­tral­ver­band der Deut­schen Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer e.V. in Ber­lin an­ge­schlos­sen ist.
  3. Sitz und Er­fül­lungs­ort des Ver­ban­des ist 59494 Soest. 
  4. Der Ver­band be­zweckt, die ge­mein­sa­men, be­rech­tig­ten In­ter­es­sen sei­ner Mit­glie­der zu för­dern und zu wah­ren. Zur Er­fül­lung die­ser Auf­ga­ben­stel­lung ob­liegt es ihm be­son­ders, den Zu­sam­men­schluss der Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer zu be­trei­ben.

§ 2 Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

Als Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks sollen namentlich folgende gelten:

  1. Ab­hal­tung von Vor­trä­gen und Be­spre­chun­gen über wich­ti­ge, den Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer so­wie das Miet­ver­hält­nis und Woh­nungs­ei­gen­tum be­tref­fen­de Vor­gän­ge in der Ge­setz­ge­bung, Recht­spre­chung und Ver­wal­tung.
  2. Ein­rei­chung von Ge­su­chen und An­trä­gen an die ge­setz­ge­ben­den Kör­per­schaf­ten, Staats- und Ge­mein­de­be­hör­den.
  3. För­de­rung al­ler Be­stre­bun­gen, die eine ge­rech­te Ver­tei­lung der dem Grund­ei­gen­tü­mer auf­er­leg­ten Steu­ern und Ge­mein­de­las­ten so­wie eine Er­leich­te­rung und Ver­bes­se­rung des Hy­po­the­ken­we­sens her­bei­zu­füh­ren im­stan­de sind.
  4. Er­tei­lung von Rat und Aus­kunft an Mit­glie­der in al­len Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer be­tref­fen­den An­ge­le­gen­hei­ten.
  5. Leis­tung von ad­äqua­ter in­ter­ner und ex­ter­ner Öffent­lich­keits­ar­beit. Zur De­ckung der Kos­ten sind von der Ge­schäfts­stel­le an­ge­mes­se­nen Ge­büh­ren zu er­he­ben. Um die Be­treu­ung der Mit­glie­der zu ge­währ­leis­ten, ist der Ver­band be­rech­tigt, Zweig­stel­len zu er­rich­ten. Die Er­rich­tung soll nur er­fol­gen, wenn min­des­tens fünf­zig Mit­glie­der dem be­tref­fen­den Be­zirk an­ge­hö­ren. Bei Be­darf kann der Ver­ein mit gleich­ar­ti­gen Ver­bän­den / Ver­ei­nen fu­sio­nie­ren.
  6. Der Ver­ein ist be­rech­tigt, zur Durch­set­zung sei­ner Zie­le Gmb­Hs zu grün­den, die spe­zi­el­le Leis­tun­gen, z.B.: Haus­ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten, er­brin­gen.  

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch gewählte Prüfer zu erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Or­dent­li­che Mit­glie­der des Ver­ban­des kön­nen na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen wer­den, die über Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tum oder ein sons­ti­ges ding­li­ches Recht (ins­be­son­de­re Erb­bau­recht) ver­fü­gen, ei­nes der vor­ge­nann­ten Rech­te an­stre­ben oder die Ver­bands­in­ter­es­sen wahr­neh­men und för­dern wol­len. Für Ver­wal­ter von Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tum gilt Satz 1 ent­spre­chend.
  2. Die Auf­nah­me von Mit­glie­dern er­folgt auf­grund ei­nes An­tra­ges. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Ver­bands­vor­stand. Bei Ver­eins­fu­sio­nen oder Ver­bin­dun­gen ist für die auf­zu­neh­men­den Mit­glie­der kei­ne Bei­tritts­er­klä­rung er­for­der­lich. Stirbt eine na­tür­li­che Per­son als or­dent­li­ches Mit­glied, so wird die Mit­glied­schaft auf die Er­ben bzw. Ver­mächt­nis­neh­mer über­tra­gen, so­weit die­se im Wege der Ge­samt­rechts­nach­fol­ge bzw. als Ver­mächt­nis­neh­mer nach Voll­zie­hung des Ver­mächt­nis­ses das Ei­gen­tum oder ein sons­ti­ges ding­li­ches Recht (ins­be­son­de­re ein Erb­bau­recht) an ei­nem be­bau­ten oder un­be­bau­ten Grund­stück er­wer­ben. Vor­ste­hen­de Re­ge­lung gilt eben­falls, wenn eine na­tür­li­che Per­son als or­dent­li­ches Mit­glied das Ei­gen­tum oder ein sons­ti­ges ding­li­ches Recht an ei­nem be­bau­ten oder un­be­bau­ten Grund­stück zu sei­nen Leb­zei­ten im Wege der Ein­zel­rechts­nach­fol­ge durch sog. Über­tragungsvertrag auf eine an­de­re na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son über­trägt. 
  3. Zur Er­fül­lung al­ler sich aus der Mit­glied­schaft ge­gen­über den Mit­glie­dern er­ge­ben­den Pflich­ten des Ver­ban­des kön­nen die Mit­glieds­da­ten für die Dau­er der Mit­glied­schaft ge­spei­chert und über­mit­telt wer­den.
  4. Mit­glie­der, die sich in her­vor­ra­gen­der Wei­se um das Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tum ver­dient ge­macht ha­ben, kön­nen auf Vor­schlag des Ver­bands­vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Eh­ren­mit­glie­dern er­nannt wer­den. Eh­ren­mit­glie­der kön­nen von der Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges be­freit wer­den.
  5. Die Mit­glied­schaft en­det:
    • a) durch Kün­di­gung
      Die Kün­di­gung ist erst­mals nach 2-jäh­ri­ger Mit­glied­schaft und nur zum Schluss ei­nes Ka­len­der­jah­res zu­läs­sig. Sie ist der Ge­schäfts­stel­le spä­tes­tens 6 Mo­na­te vor Schluss schrift­lich an­zu­zei­gen. Im Fal­le des To­des ei­nes Mit­glie­des ha­ben sei­ne Er­ben bzw. Ver­mächt­nis­neh­mer das Recht, die in § 4 Abs. 2 Satz 3 der Sat­zung be­grün­de­te Mit­glied­schaft un­ter Ein­hal­tung ei­ner Frist von 3 Mo­na­ten zum Jah­res­en­de zu kün­di­gen. Das Kün­di­gungs­recht er­lischt, wenn es nicht zum nächst­zu­läs­si­gen Ter­min aus­ge­übt wird. Die­se Re­ge­lung gilt auch für Ein­zel­rechts­nach­fol­ger im Sin­ne des § 4 Abs. 2 Satz 4 der Sat­zung. Die mit dem Er­ben bzw. Ver­mächt­nis­neh­mer fort­ge­setz­te Mit­glied­schaft en­det mit der Aus­schla­gung der Erb­schaft bzw. des Ver­mächt­nis­ses ohne Ein­hal­tung ei­ner Kün­di­gungs­frist. Bei­trä­ge, die das lau­fen­de Ka­len­der­jahr be­tref­fen, sind in vol­ler Höhe zu zah­len und wer­den nicht er­stat­tet. 
    • b) durch Aus­schlie­ßung
      Der Aus­schluss er­folgt durch Be­schluss des Ver­bands­vor­stan­des
      • aa) bei Schä­di­gung des An­se­hens oder der Be­lan­ge des Ver­bands oder des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums.
      • bb) bei Nicht­er­fül­lung der dem Mit­glied nach der Sat­zung ob­lie­gen­den Pflich­ten,
      • cc) bei Vor­lie­gen sons­ti­ger wich­ti­ger Grün­de.
        Aus­schluss und Grün­de sind dem Mit­glied schrift­lich im ein­ge­schrie­be­nen Brief mit­zu­tei­len. Ge­gen den Aus­schluss kann in­ner­halb von 4 Wo­chen Be­schwer­de, die schrift­lich zu be­grün­den ist, er­ho­ben wer­den. Die Frist läuft ab Zu­stel­lungs­zeit­punkt der Aus­schluss­ent­schei­dung. Über Be­schwer­den und Strei­tig­kei­ten in­ner­halb des Ver­ban­des ent­schei­det auf An­trag der Be­trof­fe­nen ein Aus­schuss, be­ste­hend aus dem Vor­sit­zen­den und zwei Bei­sit­zern. Kommt kei­ne Ei­ni­gung zu­stan­de, ent­schei­det der Lan­des­ver­band. Er soll vor sei­nem Be­schluss die be­tei­lig­ten Mit­glie­der und Ver­tre­ter des Ver­bands­vor­stan­des hö­ren.
  6. Mit dem Er­lö­schen der Mit­glied­schaft er­lischt je­der An­spruch an das Ver­eins­ver­mö­gen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

  1. Die Mit­glie­der ha­ben das Recht, an den Ver­samm­lun­gen des Ver­bands teil­zu­neh­men und die Rech­te aus­zu­üben, die ih­nen in der Mit­glie­der­ver­samm­lung, bei der Wahl der Ver­bands­or­ga­ne und bei der Ver­wal­tung des Ver­bands­ver­mö­gens zu­ste­hen. Die Mit­glie­der kön­nen die Ein­rich­tung des Ver­ban­des und des­sen Rat und Un­ter­stüt­zung in An­spruch neh­men. Die­se Hil­fe ist un­ver­bind­lich und lässt kei­ne Haf­tungs­an­sprü­che an den Ver­band ent­ste­hen. Die Mit­glie­der er­hal­ten die Zeit­schrift des Lan­des­ver­ban­des. Für die Ver­tre­tung vor Be­hör­den und Ge­rich­ten so­wie für die An­fer­ti­gung von Schrift­sät­zen und der­glei­chen hat das Mit­glied die dem Ver­band oder des­sen Ein­rich­tun­gen aus die­ser Tä­tig­keit ent­stan­de­nen Kos­ten und Aus­la­gen zu er­stat­ten.
  2. Der Ver­band haf­tet nicht für die Fahr­läs­sig­keit sei­ner ge­setz­li­chen Ver­tre­ter und Per­so­nen, de­rer er sich zur Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben und Ob­lie­gen­hei­ten ge­gen­über dem Mit­glie­dern be­dient.
  3. Die Mit­glie­der un­ter­wer­fen sich durch ih­ren Bei­tritt den Be­stim­mun­gen der je­weils gül­ti­gen Ver­bands­sat­zung.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben er­hebt der Ver­band von den Mit­glie­dern eine Auf­nah­me­ge­bühr und Jah­res­bei­trä­ge. Auf Vor­schlag des Vor­stan­des setzt die Mit­glie­der­ver­samm­lung die Höhe der Auf­nah­me­ge­bühr und des Jah­res­mit­glie­der­bei­tra­ges fest. Die Art der Er­he­bung kann der Vorstand durch eine Bei­trags­ord­nung be­stim­men.
  2. Die lau­fen­den Bei­trä­ge sind jähr­lich im Vor­aus zu leis­ten.
  3. Bei „Ver­ein­s­auf­nah­men“ (Fu­sio­nen) kann der Vor­stand für die neu auf­ge­nom­me­nen Mit­glie­der eine zeit­lich be­fris­te­te Bei­trags­über­gangs­re­ge­lung oder Son­der­bei­trags­zah­lung fest­set­zen.

§ 7 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  • a) der Ver­bands­vor­stand,
  • b) die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 8 Der Verbandsvorstand

  1. Der Vor­stand be­steht aus dem Vor­sit­zen­den, sei­nem Stell­ver­tre­ter und vier wei­te­ren Bei­sit­zern. Dar­über hin­aus kön­nen in­ter­es­sier­te Mit­glie­der in be­ra­ten­der Funk­ti­on vom Vor­stand be­ru­fen (ko­op­tiert) wer­den. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­wählt. Die Ämter des Vor­stan­des sind Eh­ren­äm­ter. Dem Vor­sit­zen­den kann eine Auf­wands­ent­schä­di­gung ge­zahlt wer­den. Vor­stand im Sin­ne von § 26 BGB ist der Vor­sit­zen­de. Er ist nach au­ßen al­lein ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Er ver­tritt den Ver­band ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich und hat die lau­fen­den Ge­schäf­te nach den Be­schlüs­sen des Vor­stan­des zu füh­ren. Als Vor­stands­mit­glied kann auch der je­wei­li­ge Ge­schäfts­füh­rer ge­wählt wer­den.
  2. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von 3 Jah­ren ge­wählt. Ihre Wie­der­wahl ist zu­läs­sig. Bei ein­mü­ti­ger Zu­stim­mung ist die Wahl durch Zu­ruf zu­läs­sig.
  3. Ge­wählt wer­den kön­nen nur na­tür­li­che Per­so­nen.
  4. Bei Aus­schei­den ei­nes Vor­stands­mit­glie­des nimmt der Ver­bands­vor­stand bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Er­satz­wahl vor. Schei­det zwi­schen zwei or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen die Hälf­te der Vor­stands­mit­glie­der aus, so ist in der in­ner­halb ei­nes Mo­nats ein­zu­be­ru­fen­den au­ßer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Er­satz­wahl vor­zu­neh­men.
  5. Dem Ver­bands­vor­stand ob­liegt die Lei­tung des Ver­ban­des und die Ver­wal­tung des Ver­bands­ver­mö­gens ge­mäß den Be­schlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lung, wie die An­ord­nung von Maß­nah­men zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung der Auf­ga­ben des Ver­ban­des. Er tritt nach Be­darf zu­sam­men und ist 5 Tage vor­her schrift­lich vom Ver­bands­vor­sit­zen­den, im Fal­le sei­ner Ver­hin­de­rung von sei­nem Stell­ver­tre­ter ein­zu­be­ru­fen. Bei An­we­sen­heit von min­des­tens 3 Mit­glie­dern ist der Vor­stand be­schluss­fä­hig. Sei­ne Be­schlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit ge­fasst; bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Vor­sit­zen­de.
  6. Der Ver­lauf der Vor­stands­sit­zung und die Be­schlüs­se sind durch eine Nie­der­schrift, die vom Vor­sit­zen­den und von ei­nem wei­te­ren Vor­stands­mit­glied zu un­ter­zeich­nen sind, zu be­ur­kun­den.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens ein­mal jähr­lich ein­zu­be­ru­fen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vor­sit­zen­de fest. Sie dient der Un­ter­rich­tung, Aus­spra­che und Be­schluss­fas­sung über die Tä­tig­keit des Ver­ban­des zur Er­fül­lung der ihm ge­stell­ten Auf­ga­ben. Ihr ob­lie­gen ins­be­son­de­re:
    • a) die Wahl des Ver­bands­vor­stan­des,
    • b) die Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res-, Kas­sen­be­richts,
    • c) die Er­tei­lung der Ent­las­tung für den Ver­bands­vor­stand,
    • d) die Wahl der Rech­nungs­prü­fer so­wie ei­nes Stell­ver­tre­ters für die Dau­er ei­nes Ge­schäfts­jah­res,
    • e) die Fest­set­zung der Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge,
    • f) die Be­schluss­fas­sung über vor­lie­gen­de An­trä­ge,
    • g) die Er­nen­nung von Eh­ren­mit­glie­dern,
    • h) die Be­schluss­fas­sung über Ver­ein­s­auf­nah­men bzw. Fu­sio­nen,
    • i) die Auf­lö­sung des Ver­ban­des
  2. Au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind ein­zu­be­ru­fen, wenn
    • a) das In­ter­es­se des Ver­ban­des es er­for­dert,
    • b) ein Zehn­tel der Mit­glie­der die­ses schrift­lich un­ter An­ga­be der Grün­de im Vor­stand ver­langt,
    • c) der Lan­des­ver­band West­fa­len Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer, des­sen Mit­glie­der der Ver­band ist, die Ein­be­ru­fung ei­ner Mit­glie­der­ver­samm­lung un­ter An­ga­be von Grün­den for­dert.
  3. An­trä­ge zur Mit­glie­der­ver­samm­lung sind nebst Be­grün­dung spä­tes­tens 10 Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Vor­sit­zen­den schrift­lich ein­zu­rei­chen. Das Zu­gangs­da­tum ist für die Frist­be­rech­nung maß­geb­lich. 
  4. Über den Ver­lauf und die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die vom Vor­sit­zen­den und vom Pro­to­koll­füh­rer zu un­ter­schrei­ben ist.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform (E-Mail) und / oder der Veröffentlichung in der Verbandszeitung. Zwi­schen dem Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung und dem Tag der Ein­be­ru­fung müs­sen min­des­tens 14 Tage lie­gen. Der Vor­sit­zen­de lei­tet die Ver­samm­lung.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit, ab­ge­se­hen von den Vor­schrif­ten in den §§ 10 und 12 die­ser Sat­zung. Je­des Mit­glied hat eine Stim­me. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein An­trag als ab­ge­lehnt.
  7. Wah­len er­fol­gen durch of­fe­ne Ab­stim­mung; auf An­trag von ei­nem Vier­tel der an­we­sen­den Mit­glie­der durch Stimm­zet­tel. Ge­wählt ist, wer mehr als die Hälf­te der ab­ge­ge­be­nen Stim­men auf sich ver­ei­nigt. Er­hält nie­mand die­se Mehr­heit, so fin­det eine Stich­wahl zwi­schen den bei­den mit den höchs­ten Stim­men­zah­len be­dach­ten Be­wer­bern statt. Er­gibt die Stim­men­zahl Stim­men­gleich­heit, so ent­schei­det das Los.
  8. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung kann sich je­des Mit­glied durch ein an­de­res Mit­glied ver­tre­ten las­sen. Ein Ver­tre­ter darf je­doch höchs­tens 10 Mit­glie­der ver­tre­ten. Die Ver­tre­tungs­be­fug­nis ist schrift­lich nach­zu­wei­sen.
  9. Für die­je­ni­gen Mit­glie­der, die ihre Bei­trags­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß für das lau­fen­de Ge­schäfts­jahr er­füllt ha­ben, ruht das Stimm­recht.

§ 10 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾ - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden. Ein Beschluss ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben sind.

§ 11 Geschäftsstelle

Zur Ausführung der Geschäfte unterhält der Verband eine Geschäftsstelle. Es kann ein bezahlter Geschäftsführer und weiteres Personal eingestellt werden.

§ 12 Auflösung des Verbandes

  1. Der Ver­band kann durch Be­schluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf­ge­löst wer­den. Der Auf­lö­sungs­an­trag kann vom Ver­bands­vor­stand der Mit­glie­der­ver­samm­lung un­ter­brei­tet wer­den. Der An­trag kann auch von min­des­tens der Hälf­te der Ver­bands­mit­glie­der ge­stellt wer­den. 
  2. Vor der Be­schluss­fas­sung ist der Lan­des­ver­band West­fa­len Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer gut­acht­lich zu hö­ren; sein Gut­ach­ten ist der be­schlie­ßen­den Ver­samm­lung vor­zu­le­gen.
  3. Die Auf­lö­sung fin­det nur statt, wenn min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der an­we­send sind und ¾ der An­we­sen­den ihre Zu­stim­mung er­tei­len. Ist die Ver­samm­lung nicht be­schluss­fä­hig, so muss un­ver­züg­lich eine neue Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der Er­schie­ne­nen mit ¾ - Mehr­heit die Auf­lö­sung be­schlie­ßen kann.
  4. Im Fal­le der Auf­lö­sung fin­det eine Li­qui­da­ti­on statt, die der zu­letzt am­tie­ren­de Ver­bands­vor­sit­zen­de als Li­qui­da­tor durch­zu­füh­ren hat. Über die Ver­tei­lung des nach Be­strei­tung der Ver­pflich­tun­gen des Ver­ban­des vor­han­de­nen Ver­mö­gens be­schließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung, von der der Be­schluss über die Auf­lö­sung ge­fasst wird.

§ 13 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verband und den Mitgliedern ist das Amtsgericht Soest.

§ 14 Datenschutzregelung

  1. Mit dem Ver­eins­bei­tritt nimmt der Ver­ein die für die Er­fül­lung der Ver­ein­s­auf­ga­ben und die Durch­füh­rung der Mit­glied­schaft not­wen­di­gen per­sön­li­chen Da­ten im ge­setz­lich zu­läs­si­gen Um­fang auf.
  2. Die­se per­sön­li­chen In­for­ma­tio­nen wer­den von dem Ver­ein ver­ar­bei­tet (Spei­che­rung, Ver­än­de­rung, Über­mitt­lung, Lö­schung). Je­dem Ver­eins­mit­glied wird da­bei eine Mit­glieds­num­mer zu­ge­ord­net. Eine an­der­wei­ti­ge, über die Er­fül­lung sei­ner sat­zungs­ge­mä­ßen Auf­ga­ben und Zwe­cke hin­aus­ge­hen­de Da­ten­ver­wen­dung ist dem Ver­ein nur er­laubt, so­fern er aus ge­setz­li­chen Grün­den hier­zu ver­pflich­tet ist.
  3. Der Ver­ein trägt da­für Sor­ge, dass die per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten des Mit­glieds durch ge­eig­ne­te tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men vor un­be­fug­ter Kennt­nis­nah­me Drit­ter ge­schützt wer­den. 
  4. Je­des Mit­glied hat im Rah­men der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten das Recht auf Aus­kunft über die zu sei­ner Per­son ge­spei­cher­ten Da­ten, de­ren Emp­fän­ger, den Zweck und die Dau­er der Spei­che­rung so­wie auf Be­rich­ti­gung, Lö­schung oder Sper­rung sei­ner Da­ten. 
  5. Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten wer­den, so­weit sie nicht zur Durch­füh­rung der Mit­glied­schaft oder zur Er­fül­lung ge­setz­li­cher Pflich­ten des Ver­eins be­nö­tigt wer­den, ge­löscht.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt anstelle der 1981 geänderten Satzung. Alle vorherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Der Vorstand wird erstmalig in der Mitgliederversammlung 1990 neu gewählt, wenn nicht gem. § 8 Nr. 4 eine vorzeitige Wahl erforderlich wird. Festgestellt in der Mitgliederversammlung vom 18.04.1989. Diese Satzung wurde in den §§ 1,2 und 10 in der Mitgliederversammlung vom 29.05.2006 geändert. Diese Satzung wurde in den §§ 14 und 15 in der Mitgliederversammlung vom 30.08.2018 geändert.  

 

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