Kein Bleiberecht für den Ex-Partner: OLG Zweibrücken stärkt die Rechte des Vermieters
Mit Beschluss vom 05.08.2026 (Az. 4 U 38/26) hatte das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken über einen in der Praxis durchaus relevanten Fall zu entscheiden: Kann der ehemalige Lebensgefährte einer Mieterin in der Wohnung bleiben, obwohl er selbst nie Vertragspartei des Mietvertrages war und die eigentliche Mieterin bereits ausgezogen sowie den Mietvertrag gekündigt hat? Das Gericht verneinte dies eindeutig.
Worum wurde gestritten?
Die Vermieterin einer Wohnung verlangte von dem ehemaligen Lebensgefährten ihrer Mieterin die Herausgabe der Wohnung sowie Schadensersatz. Die frühere Partnerin des Beklagten war alleinige Mieterin der Wohnung. Nachdem sie ausgezogen war, kündigte sie das Mietverhältnis wirksam. Der Ex-Partner verblieb jedoch weiterhin in der Wohnung.
Er vertrat die Auffassung, er habe weiterhin ein Recht zum Besitz der Wohnung. Darüber hinaus machte er sogar Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin geltend und verlangte Ersatz seiner Auszugskosten. Zur Begründung führte er unter anderem an, die Kündigung sei unwirksam gewesen.
Bereits das Landgericht Landau in der Pfalz hatte die Argumentation des Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm keinerlei Besitzrecht an der Wohnung zustehe. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein.
Wie hat das OLG entschieden?
Das Oberlandesgericht machte in einem Hinweisbeschluss deutlich, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm der Beklagte seine Berufung zurück, sodass das Verfahren durch Beschluss beendet wurde. Das erstinstanzliche Urteil blieb damit bestehen.
Die Begründung des Gerichts
Nach Auffassung des Senats war allein die ehemalige Lebensgefährtin aufgrund des Mietvertrages gegenüber der Vermieterin zum Besitz der Wohnung berechtigt. Ein etwaiges Besitzrecht des Ex-Partners konnte sich lediglich von diesem Mietverhältnis ableiten. Mit dem Auszug der Mieterin und der anschließenden Kündigung des Mietvertrages entfiel jedoch auch jede Grundlage für ein solches abgeleitetes Besitzrecht.
Besonders deutlich stellte das Gericht klar, dass sich eine vertragsfremde Person nicht allein dadurch ein eigenes Besitzrecht verschaffen kann, dass sie nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung verbleibt. Durch die bloße Weiternutzung der Räume entsteht weder ein eigener Mietvertrag noch ein sonstiges Besitzrecht gegenüber dem Vermieter.
Auch eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB half dem Beklagten nicht weiter. Eine solche Regelung könnte allenfalls das bestehende Mietverhältnis zwischen Vermieter und ursprünglicher Mieterin betreffen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass eine bislang am Vertrag unbeteiligte Person selbst Mieter wird.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft Klarheit für Vermieter. Wer nicht Mietvertragspartei ist, kann aus dem bloßen Verbleib in der Wohnung grundsätzlich keine eigenen Rechte herleiten. Zieht der eigentliche Mieter aus und beendet das Mietverhältnis, endet regelmäßig auch ein lediglich von diesem abgeleitetes Besitzrecht des Partners, Familienangehörigen oder sonstigen Mitbewohners. Ein eigenständiger Mietvertrag entsteht dadurch nicht.
Das OLG Zweibrücken bestätigt damit einen wichtigen Grundsatz des Mietrechts: Besitzrechte folgen dem Mietvertrag. Wer nicht Vertragspartner ist, kann sich nach dessen Beendigung nicht allein durch den weiteren Aufenthalt in der Wohnung gegen Herausgabeansprüche des Vermieters verteidigen.