Direkt zum Inhalt
|
Rechtstipp

Alte Straße, neue Rechnung? Erschließungsbeiträge bei historischen Straßen

Bei neu entstehenden Wohngebieten ist die Sache meist klar: Die Gemeinde stellt Straßen, Gehwege, Beleuchtung und Entwässerung her und beteiligt die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach den gesetzlichen Vorgaben an den Kosten.

Schwieriger wird es bei Straßen, die bereits seit vielen Jahrzehnten bestehen und nun grundlegend saniert werden. Denn auch hier kann es vorkommen, dass eine Gemeinde Erschließungsbeiträge für eine erstmalige endgültige Herstellung erhebt. Für Eigentümer können dabei erhebliche Beträge auf dem Spiel stehen.

Kann eine jahrzehntealte Straße noch „unerschlossen“ sein?

Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) betreffen grundsätzlich die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage. Das Alter einer Straße allein entscheidet jedoch nicht darüber, ob diese bereits endgültig hergestellt war.

Deshalb kann eine Gemeinde auch bei einer sehr alten Straße die Auffassung vertreten, diese sei bislang nur provisorisch ausgebaut gewesen und werde erst mit der aktuellen Baumaßnahme endgültig hergestellt.

Genau diese Annahme sollte sorgfältig geprüft werden.

Denn umgekehrt gilt: War eine Straße bereits früher nach den damals geltenden Anforderungen endgültig hergestellt, wird sie nicht deshalb wieder „unfertig“, weil sie inzwischen technisch überholt oder verschlissen ist.

Bei Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bestanden, kann zudem die Regelung des § 242 Abs. 1 BauGB von besonderer Bedeutung sein.

Entscheidend sind die damaligen Anforderungen

Bei historischen Straßen darf nicht einfach der heutige technische Standard zugrunde gelegt werden.

Eine Siedlungsstraße aus den 1920er- oder 1930er-Jahren musste selbstverständlich nicht aussehen wie eine heutige Wohnstraße. Eine offene Straßenentwässerung über Gräben konnte damals durchaus eine ordnungsgemäße Entwässerung darstellen. Auch ein gesonderter Bürgersteig war nicht bei jeder schmalen Wohn- oder Siedlungsstraße zwingend erforderlich.

Entscheidend ist vielmehr: Welche Anforderungen galten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Straße möglicherweise bereits endgültig hergestellt wurde?

Hier können historische Ortsstatuten, Ausbauprogramme, Straßen- und Fluchtlinienpläne sowie die damaligen örtlichen Ausbaugepflogenheiten maßgeblich sein.

Bei alten Straßen beginnt die Spurensuche

Das führt in der Praxis häufig zu einer umfangreichen historischen Recherche. Je älter die Straße ist, desto schwieriger ist es, ihren damaligen Zustand festzustellen.

Von Bedeutung können insbesondere alte Straßenbau- und Bauakten, Karten, Fluchtlinienpläne, Gemeinderatsprotokolle, Kaufverträge, Grundbücher, historische Fotografien und frühere Beitragsabrechnungen sein.

Auch die Entstehung eines Wohngebietes kann wichtige Hinweise liefern. Wurden Grundstücke bereits vor vielen Jahrzehnten planmäßig als Baugrundstücke verkauft und anschließend bebaut, stellt sich die Frage, von welchem Erschließungszustand die damaligen Behörden bei Erteilung der Baugenehmigungen ausgegangen sind.

Ebenso können alte Kaufverträge aufschlussreich sein, wenn darin bereits Straßenbau- oder Aufschließungskosten geregelt wurden.

Nicht nur die Fahrbahn zählt

Eine Straße besteht zudem aus unterschiedlichen Teileinrichtungen. Neben der Fahrbahn können hierzu etwa Gehwege, Beleuchtung und Straßenentwässerung gehören.

Deshalb muss gegebenenfalls für einzelne Teile geprüft werden, ob und wann diese bereits endgültig hergestellt waren.

Besonders anschaulich ist die Straßenentwässerung: Dass heute eine moderne Entwässerung gebaut wird, bedeutet nicht automatisch, dass vorher keine ordnungsgemäße Entwässerung vorhanden war. Ein historisches Grabensystem kann nach den damaligen Verhältnissen durchaus ausreichend gewesen sein.

Dasselbe gilt für die Fahrbahn. Wird alter Asphalt aufgenommen und anschließend durch einen modernen Straßenaufbau ersetzt, ist dies zunächst einmal eine technische Verbesserung. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die alte Straße niemals endgültig hergestellt gewesen ist.

Auch die Kosten müssen stimmen

Selbst wenn Erschließungsbeiträge grundsätzlich erhoben werden dürfen, lohnt sich ein Blick auf die konkrete Kostenberechnung.

Gerade bei größeren Straßenbaumaßnahmen werden häufig gleichzeitig Regenwasser-, Schmutzwasser- oder Versorgungsleitungen erneuert. Hinzu kommen Kosten für Baustelleneinrichtung, Ingenieurleistungen und Verkehrssicherung.

Hier muss nachvollziehbar getrennt werden: Welche Kosten gehören tatsächlich zur beitragsfähigen Erschließungsanlage und welche Kosten betreffen andere Maßnahmen?

Nicht jede Ausgabe, die bei einer gemeinsamen Tiefbaumaßnahme anfällt, darf automatisch den Erschließungskosten zugerechnet werden.

Fazit: Bei alten Straßen genau hinsehen

Erhalten Eigentümer nach der Sanierung einer jahrzehntealten Straße einen Erschließungsbeitragsbescheid, sollte weder vorschnell gezahlt noch pauschal angenommen werden, eine alte Straße könne niemals beitragspflichtig sein.

Entscheidend ist vielmehr eine historische Betrachtung: War die Straße oder waren einzelne ihrer Teile bereits früher nach den damals geltenden Anforderungen endgültig hergestellt?

Gerade bei alten Siedlungsstraßen kann die Antwort tief in der Orts- und Baugeschichte verborgen liegen. Alte Pläne, Satzungen, Verträge, Abrechnungen und Fotografien können dann darüber entscheiden, ob tatsächlich eine erstmalige Erschließung vorliegt – oder lediglich die Sanierung einer längst erschlossenen Straße.

Verwandte Blogartikel

Sparen
Rechtstipp

Die Anlage einer Mietkaution unterliegt bestimmten gesetzlichen Vorschriften, die der Vermieter zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten mit dem Mieter

Tür_Schloss_Recht
Rechtstipp

Am 31. Januar 2023 lief die Frist ab. Bis dann mussten Grundstückseigentümer die Grundsteuererklärung abgeben. Wie ist der aktuelle Stand?

Mietverträge Wohnung
Rechtstipp

Wie möchten Sie im hohen Alter mit Ihrem Eigentum verfahren? In der Rechtsberatung stellt sich diese Frage regelmäßig. Besteht die Möglichkeit weiter

Sparen
Rechtstipp

„Heizungsgesetz“, Dämmvorschriften und notwendige Energieeinsparung machen es notwendig, dass sich Vermieter mit der Materie der

Förder-und Finanzierungsmöglichkeit Hauskauf
Rechtstipp

Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt anders als deren erstmaliger Einbau nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine

Rechtsberatung Hauskauf
Rechtstipp

Bei einem Wasserschaden durch eine mangelhafte Wasserleitung ist der Mieter regelmäßig berechtigt, die Miete zu mindern, wenn die

KOSTENLOSE RECHTSBERATUNG IMMOBILIEN
Rechtstipp

Funktioniert etwas bei der Nutzung eines Mietobjektes nicht so, wie die Mieterseite es sich vorstellt, kommen Mieter häufig auf die Idee, die Miete zu

Immobilienberatung Kiel
Rechtstipp

Darf der Mieter ein abgemeldetes Auto auf einem Stellplatz des Mietobjektes parken?
Als Vermieter muss man es nicht dulden, wenn ein Mieter sein

Vermieter Paragraph.jpg
Rechtstipp

§ 548 Abs. 1 BGB besagt: Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die

Straßenausbau SH
Rechtstipp

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bedarf es für eine bauliche Veränderung eines Beschlusses der Eigentümer. Wer ohne eine solche einfach

Prüfung von Bau- und Kaufverträgen
Rechtstipp

Dieser Blog—Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, was Eigentümer*innen von Baudenkmälern beachten müssen, wenn sie erneuerbare Energien, wie z. B

Haus, Miete, Wohnen, Finanzen
Rechtstipp

Eichfristen müssen im Auge behalten werden: Zur Erfassung verbrauchsrelevanter Werte im Rahmen eines Mietverhältnisses sollte immer darauf geachtet

Mieter, recht, kündigung, vertrag
Rechtstipp

Keine Seltenheit in der Rechtsberatung: bei einem Mietvertrag finden sich mehrere Personen auf der Mieterseite. Doch das Leben bringt oftmals

Hausgeld
Rechtstipp

Mietvertrag ohne Vorauszahlungen: wer zahlt die Betriebskosten? In der Rechtsberatung schildern Mitglieder uns manchmal einen Fall, bei dem im

Geschäftsstellenbanner
Rechtstipp

Die letzte Eigentümerversammlung liegt schon einige Wochen oder Monate zurück und bis heute haben Sie noch kein Protokoll der Versammlung von der