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Aktuelles

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Infobild

 

Ab April 2024 bieten wir unseren Mitgliedern eine halbstündige, kostenlose Energieberatung durch einen zertifizierten Sachverständigen an.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin über Frau Bosch.

 

Einladung zur Jahreshauptversammlung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrtes Mitglied, sehr geehrte Mitglieder,

 

wir laden Sie recht herzlich zur Jahreshauptversammlung für das Jahr 2023 des Haus- und Grundbesitzervereins Pforzheim e.V. ein, die am

 

Donnerstag, den 25. April 2024,

um 18.00 Uhr, in den Räumen der AWO, (Alter Milchhof), Erbprinzenstraße 19, 75175 Pforzheim,

stattfindet.

 

Tagesordnung

 

  1. Begrüßung der Mitglieder

 

  1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bestimmung des Protokollführers

 

  1. Bericht des Vorstandes

            - Jahresbericht 2023

            - Haushaltsplan 2024

 

  1. Bericht der Kassenprüfer

 

  1. Aussprache über die Berichte des Vorstandes und die Ergebnisse der Kassenprüfung

 

  1. Entlastung Vorstand, Beirat und Kassenprüfer

 

  1. Wahlen der Kassenprüfer

 

  1. Verschiedenes

 

Im Anschluss an die Sitzung erfolgt ein

 

Vortrag von Herrn Rolf Gaiser, Gebäudeenergieberater, zum Thema: Wie heizen wir heute und morgen – Heizungstausch!

 

Danach haben wir noch einen kleinen Imbiss für Sie vorbereitet.

 

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

 

 

Mit freundlichen Grüßen                                                                  

 

Haus- und Grundbesitzerverein Pforzheim e.V.                              

 

 

Lothar Girrbach                                 Andreas Herkommer

 

 

 

Liebe Mitgliederinnen und Mitglieder, 

ab sofort können Sie sich unter folgender Adresse ein vergünstigtes und unverbindliches Angebot für eine Strom- oder Gastarifversorgung bei den Stadtwerken Pforzheim einholen.

Dazu benötigen Sie lediglich den Gutscheincode, den Sie von den Stadtwerken postalisch erhalten haben.

                                        hausundgrund.stadtwerke-pforzheim.de

Ihr Haus- und Grundbesitzerverein Pforzheim e.V.

Lothar Girrbach

Vorstand

 

 

 

 

Liebe Mitgliederinnen und Mitglieder,

der Haus- und Grundbesitzerverein Pforzheim e.V. bietet am Montag, den 26.02.2024 um 18.00 Uhr, in den Räumen der Pforzheimer Bau & Grund GmbH, Erbprinzenstraße 20, 75175 Pforzheim, einen Vortrag mit dem Thema: „Einbruchschutz bei Wohnhäusern“ an. Den Vortrag wird Herr Lazarevic vom Polizeipräsidium Pforzheim, Prävention, halten.

Wir bitten um vorherige Anmeldung per Mail: info@hug-pf.de oder telefonisch unter der Nummer: 07231/4264722 zu den bekannten Geschäftszeiten, da die Plätze begrenzt sind.

Ihr Haus- und Grundbesitzerverein Pforzheim e.V.

Lothar Girrbach

Vorstand

 

 

 

Balkonkraftwerke

Anlässlich der immer beliebter werdenden Balkonkraftwerke gilt es Folgendes zu beachten:

Wird ein Balkonkraftwerk an der Außenwand, auf dem Dach oder der Balkonbrüstung montiert, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des Vermieters, bzw. der Eigentümerversammlung (einfache Mehrheit) bedarf.

Der Vermieter darf ein Balkonkraftwerk ohne einen erheblichen, sachbezogenen Grund nicht verbieten. Sofern die Anlage baurechtlich zulässig und fachmännisch an den Balkon angebracht ist und die Optik nicht beeinträchtigt wird, ist ein Verbot in der Regel nicht haltbar (vergleiche AG Stuttgart Urteil vom 30.03.2021, Az.: 37 C 2283/20). Baumaßnahmen am Mietobjekt wie zum Beispiel das Bohren von Löchern in das Mauerwerk muss der Vermieter nicht dulden. Unschädlich sind hingegen grds. Installationen, bei denen die Module in Halterungen eingebracht werden, die wiederum am Balkon (ohne dass der Balkon beschädigt wird) fixiert sind. Der Vermieter hat daher ein Mitspracherecht, wie ein solches Kraftwerk am Haus angebracht werden soll.

Balkonkraftwerke sollen in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen mit aufgenommen werden, auf die die Wohnungseigentümer einen Anspruch haben. Auch soll nach einem Gesetzesentwurf des Kabinetts die Vorschrift in § 554 Abs. 1 BGB um diese baulichen Anlagen ergänzt werden, so dass ein Antrag auf Installation gegenüber dem Vermieter oder der Eigentümerversammlung nicht mehr begründet werden müsste (Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen).

Balkonkraftwerke müssen vom Mieter beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Ab 2024 soll es eine vereinfachte Anmeldung (nur noch bei der Bundesnetzagentur) geben.

Eine bestehende Hausratversicherung des Mieters schützt grundsätzlich das Balkonkraftwerk. Die Balkonkraftwerken sind damit ebenso wie der übrige Hausrat unter anderen gegen Sturm, Hagel, Feuer und Überspannungsschäden durch Blitz versichert.

Der Mieter sollte jedoch den Betrieb eines Balkonkraftwerkes dem Versicherer melden und das Installieren der Anlage am Balkon gegebenenfalls durch einen Fachbetrieb dokumentieren.

Sofern vom Hersteller des Balkonkraftwerkes Rückrufaktionen wegen defekter Bauteile erfolgen, muss der Mieter reagieren und bei Bedarf defekte Teile austauschen.

Die Hausratversicherung zahlt nicht, wenn die Module sich vom Balkon lösen und darunter befindliche Gegenstände oder Personen beschädigt werden. In diesem Fall greift die Privathaftpflichtversicherung.

 

 

Liebe Mitgliederinnen und Mitglieder,

der Haus- und Grundbesitzerverein Pforzheim e.V. bietet am Dienstag, den 23.01.2024 um 18.00 Uhr, in den Räumen der Pforzheimer Bau & Grund GmbH, Erbprinzenstraße 20, 75175 Pforzheim, einen Vortrag mit dem Thema: „Betriebskostenabrechnung und Rechtsprechung" an. Den Vortrag wird Herr Rechtsanwalt Nicolas Schwab halten.

Wir bitten um vorherige Anmeldung per Mail: info@hug-pf.de oder telefonisch unter der Nummer: 07231/4264722 zu den bekannten Geschäftszeiten, da die Plätze begrenzt sind.

Haus- und Grundbesitzerverein Pforzheim e.V.

Lothar Girrbach

Vorstand

 

Der Heiz-Hammer auf dem Weg zum Hämmerchen

Haus & Grund hat für alle Eigentümer einen großen Etappensieg errungen, auf den wir als Verband stolz sein können: das GEG steht vor massiven Änderungen. Diese gibt es allein deswegen, weil wir die Debatte losgetreten und alle gemeinsam geführt haben. Dies geschah primär in unzähligen Gesprächen auf allen Ebenen und in allen Teilen des Verbandes. Wir haben dazu über die Medien einen unglaublichen Druck aufgebaut, dem am Ende auch die größte ideologische Haltung nicht standhalten konnte.

Wir konnten unter anderem erreichen,
• dass die kommunale Wärmeplanung den Anforderungen des GEG vorangeht und solange keine Pflicht zum Einsatz von 65% erneuerbaren Energien besteht,
• dass alle Heizungsarten, bis hin zur Gasheizung (!), auch nach dem 1.1.2024 zulässig bleiben,
• dass die Mindesteffizienzstandards für Gebäude auf EU-Ebene von Deutschland nicht mehr unterstützt werden.

Aber: wir sind noch nicht am Ziel. Die jetzt beschlossenen Eckpunkte sind noch kein Gesetz. Und es gibt noch einige Kanten, die rund geschliffen werden müssen:
• die Aufhebung der Pflicht zum Einsatz von 65% erneuerbaren Energien darf auch in den Gemeinden nicht bestehen, die keine Wärmeplanung durchführen müssen, d.h. die weniger als 10.000 Einwohner haben,
• die Fördermittel müssen im Gesetz verankert werden,
• die mietrechtlichen Änderungen müssen vermieterfreundlich gestaltet werden,
• das Klimageld muss kommen.

Seien wir stolz auf das Erreichte, lassen Sie uns dies auch den Mitgliedern als Erfolg kommunizieren und machen wir alle gemeinsam weiter. Vielen Dank!

 

 

Novelle zum Gebäudeenergiegesetz

die öffentliche Diskussion über die beabsichtigte Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ist in vollem Gange und hat vielfach zu Reaktionen verunsicherter Eigentümer geführt. Zusammen mit Haus & Grund Deutschland empfehlen wir erbosten Eigentümern, einen Brief an ihren Abgeordneten zu schreiben, damit die Rückmeldung die richtigen Adressaten erreicht. Auf der Internetseite https://www.hausundgrund.de/brandbrief finden Sie dazu weitere Informationen. Daneben finden Sie dort auch die zentralen Positionen und Forderungen von Haus & Grund zu diesem Gesetzesvorhaben.

 

 

 

Neues Umfrageportal !

die Arbeitsgemeinschaft Haus & Grund Baden-Württemberg möchte das Wissen und die Meinungen unserer Mitglieder verstärkt in Politik und Medien einfließen lassen. Daher haben wir gemeinsam ein Umfragemodul erstellt, mit dem wir unsere Mitglieder zukünftig online zu aktuellen und wichtigen Themen befragen wollen.

Wir starten mit einer Blitzumfrage und stellen drei Fragen zum Thema Indexmiete.

Diese finden Sie unter

https://www.hugumfrage.de/

 

 

!! Neue Vorlage hinzugefügt !!

Liebe Mitglieder,

wir haben Ihnen auf Empfehlung des Landesverbandes Baden einen neuen kostenlosen Mustereinspruch für die Grundsteuer in Baden-Württemberg hochgeladen.

Ihr Haus- und Grundbesitzerverein Pforzheim e.V.

 

Wer trägt die Kosten für Versorgungsleistungen der Grundstückseigentümer oder der Mieter?

Zwischen den Grundstückseigentümern als Vermieter und dem Mieter kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über die Frage, wer für die bezogenen Versorgungsleistungen haftet.

Maßgebend für diese Frage sind zunächst die hierzu ergangenen Verordnungen, die als Verordnung Kraft ihrer Qualität als allgemeinverbindliche Rechtsnormen in jedem Versorgungsverhältnis unmittelbar gelten („Verordnung über Allge­meine Bedin­gungen für die Elektri­zi­täts­ver­sorgung von Tarif­kunden (AVBEltV)“ vom 21.06.1979, die „Verordnung über Allge­meine Bedin­gungen für die Gasver­sorgung von Tarif­kunden (AVBGasV)“ vom 21.06.1979, die „Verordnung über Allge­meine Bedin­gungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFern­wärmeV)“ vom 20.06.1980 sowie die „Verordnung über Allge­meine Bedin­gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980).

In § 2 Abs. 1 AVB ist bestimmt, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden soll. Liegt ein solcher schrift­licher Vertrag vor, ist Vertrags­partner und damit Zahlungs­ver­pflich­teter aus dem Versor­gungs­ver­hältnis derjenige, der den Vertrag mit dem Versor­gungs­un­ter­nehmen abgeschlossen hat.

 Sofern kein Vertrag ausdrücklich und schriftlich geschlossen wird, sondern lediglich die Versor­gungs­leistungen aus dem Vertei­lungsnetz des Versor­gungs­un­ter­nehmens entnommen werden, so kommt gem. § 2 Abs. 2 AVB trotzdem ein Vertrag zustande.

In diesem Fall gilt generell, dass der Vertrag regel­mäßig mit dem Grund­stücks­ei­gen­tümer zustande kommt. Dies entspricht ständiger Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) und allge­meiner Meinung im Schrifttum (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2003, Az.: VIII ZR 279/02). Da die Entnahme aus dem Vertei­lungsnetz des Versor­gungs­un­ter­nehmens durch im Eigentum des Grund­stücks­ei­gen­tümers stehende Anschlüsse erfolgt, ist dieser auch derjenige, dem die Entnahme zuzurechnen ist.

An der Haftung des Eigentümers ändert sich auch dann nichts, wenn das Versor­gungs­un­ter­nehmen die Rechnungen direkt an den Mieter adres­siert, sofern dies nicht auf Basis eines mit dem Mieter schriftlich geschlos­senen Vertrages geschieht.

Sofern jedoch ein Vertragsschluss zwischen dem Versor­gungs­un­ter­nehmen und einem Dritten (z.B. Mieter) besteht, aufgrund dessen die Energie­lie­fe­rungen erbracht werden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers aus (BGH, Urteil vom 17.03.2004, Az.: VII ZR 95/03). Denn in diesem Fall will das Versor­gungs­un­ter­nehmen durch Erbringung der Versor­gungs­leistung nicht dem Grund­stücks­ei­gen­tümer, bzw. dem Vermieter ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages machen, sondern seine Pflichten aus dem bereits bestehenden Versor­gungs­vertrag dem Dritten gegenüber erfüllen.

Grund­stücks­ei­gen­tümer bzw. Vermieter sollten sich daher zur Vermeidung der Inanspruchnahme durch das Versorgungsunternehmen vom Mieter ausdrücklich bestätigen lassen, dass zwischen dem Mieter und dem Versorgungsunternehmen unmittelbar ein Versorgungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Sofern das Versorgungsunternehmen einen direkten Vertragsabschluss mit dem Mieter ablehnt, sollte sich der Vermieter vom Mieter entweder regelmäßig die Zahlungen des Mieters nachweisen lassen oder selbst mit dem Versorgungsunternehmen einen Vertrag abschließen und die entsprechenden Kosten weiterbelasten. So ist gewährleistet, dass der Vermieter einen Überblick über eventuelle Zahlungsrückstände behält und zeitnah einschreiten kann.

Einen Sonderfall bieten öffentlich-rechtliche Satzungen von Gemeinden, die als Haftungsschuldner stets den Grundstückseigentümer als Zahlungsschuldner verpflichten (beispielsweise Gebührensatzung der Stadt Pforzheim). In diesem Fall sollte die Abrechnung auch über den Vermieter erfolgen, damit auf Zahlungsausfälle zeitnah reagiert werden kann.

 

 

 

Neue Grundsteuer - Informationen der Finanzverwaltung Baden-Württemberg -

Die Einführung der neuen Grundsteuer ist für jedes Bundesland eine große Herausforderung. Der Finanzverwaltung ist es ein großes Anliegen, dass die Bürgerinnen und Bürger im Land dabei so wenig Aufwand wie möglich haben und die Umsetzung der Reform effektiv abläuft.

Welche Daten werden für die abzugebende Erklärung benötigt?

Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen.

Benötigte Daten sind insbesondere:
• das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung bei den Finanzämtern eingereicht werden muss,
• Informationen zum Grundstück wie Grundstücksfläche, Bodenrichtwert und Nutzungsart.

Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, Wohn- und Nutzfläche, Baujahr oder Anzahl der Garagen und Stellplätze. Das macht die Erklärungsabgabe für die Betroffenen deutlich einfacher.

Welche unterstützenden Maßnahmen sind seitens der Finanzverwaltung vorgesehen?

Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. Beispielsweise hat sie zusammen mit den kommunalen Landesverbänden ein Informationsblatt verfasst. Dieses haben viele Kommunen mit den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2022 versandt. Das Anliegen war, auf die beschlossene Grundsteuerreform aufmerksam zu machen und die weiteren Schritte zu skizzieren. Gleichzeitig sollten die Betroffenen rechtzeitig darauf vorbereitet werden, dass sie gesetzlich zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet sind.

Ein weiteres Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein, sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss, folgt im Mai/Juni. In dem Schreiben findet sich dann beispielsweise auch das Aktenzeichen des Grundstücks. Damit wir es einfacher, die erforderlichen Angaben und Eintragungen zu machen. Insofern ist die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt aktuell nicht nötig. Das Schreiben kann zunächst abgewartet werden.

Bis wann und wie ist die Erklärung beim Finanzamt einzureichen?

Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind Ende März 2022 durch eine öffentliche Bekanntmachung aufgefordert worden, eine Feststellungserklärung abzugeben. Der Stichtag hierfür ist der 1. Januar 2022. Möglich ist die Abgabe der Erklärung ab dem 1. Juli 2022. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli 2022 unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) bereitgestellt. Für die elektronische Übermittlung über „Mein ELSTER“ ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann schon jetzt eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden.

Wo finden sich weitere Informationen zur neuen Grundsteuer?

Ab Juli 2022 - wenn die Feststellungserklärung abgegeben werden kann - werden auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de zusätzliche Informationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auch die Bodenrichtwerte sind dort dann hinterlegt. Diese werden von unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Daten werden fortlaufend aktualisiert. In manchen Fällen können die Bodenrichtwerte also auch erst zu einem späteren Zeitpunkt abrufbar sein. Es empfiehlt sich daher, immer mal wieder auf die Seite zu schauen.

Entsprechende Erklärvideos werden vorab auf der Internetseite

www.grundsteuer-bw.de

eingestellt. Diese dienen als weitere audiovisuelle Unterstützung.

Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen unter www.fm.baden-wuerttemberg.de ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie einen kurzen Erklärclip für Eigentümerinnen und Eigentümer.

In Ergänzung dazu können allgemeine Fragen rund um die Uhr dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung gestellt werden. Er ist aufrufbar unter www.steuerchatbot.de. Der Steuerchatbot kann auch Auskünfte in Englisch und Französisch erteilen.

Über die Umsetzung der Grundsteuerreform in anderen Bundesländern steht die länderübergreifende Internetseite www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.

 

 

Eigenbedarf und Härtefallgründe:

Der Mieter kann sich nicht generell auf sein hohes Alter berufen, um eine Eigenbedarfsklage abzuwehren! Das hat der Bundesgerichtshof am 22.05.2019 entschieden und damit seine Rechtsprechung zur Härtefallklausel (§ 574 BGB) konkretisiert. Dabei ging es um die Frage, inwieweit ein Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Häre verlangen kann.

Nach der Entscheidung des BGH  ist das hohe Alter eines Mieters nicht generell als Härtegrund zu berücksichtigen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Auszug dem älterem Mieter tatsächlich nicht zugemutet werden kann. Daher muss das  Gericht bei einer Eigenbedarfskündigung das Vorliegen eines Härtefalles beim Mieter genau prüfen.  Jedenfalls müsse dann ein Gutachter herangezogen werden,  wenn der Mieter eine Verschlechterung seiner Gesundheit mit ärztlichem Attest im Umzugsfalle geltend mache (BGH, Urteil vom 22.05.2019, AZ: VIII 180/18 + VIII ZR 167/17).

 

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung zwei Urteile des Landgerichtes Berlin (AZ: 64 S 176/17) und des Landgerichtes Halle (AZ: 1 S 245/26) aufgehoben.

 

 

Neue Grundsteuer: Eigentümer müssen jetzt handeln

Rechtzeitig auf Steuererklärung vorbereiten – Haus & Grund unterstützt

Alle Eigentümer müssen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 elektronisch eine Steuererklärung abgeben, auf deren Basis die neue Grundsteuer berechnet wird. „Und diese Erklärung hat es in sich“. „Es werden eine Reihe von Angaben verlangt, die nicht jeder Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sofort parat hat – insbesondere bei älteren Gebäuden“. Wer bei den Vorbereitungen zur Steuererklärung Unterstützung benötigt, kann sich gerne an uns wenden.

Vom Eigentümer werden im Rahmen der Steuererklärung Angaben zur Immobilie sowie zum Steuerpflichtigen selbst verlangt. Dazu gehören unter anderem die Steuernummer, Angaben zu Miteigentumsanteilen, sofern es sich um eine Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, die Grundbuchblattnummer, die Flurstücknummer und zu Flächengrößen und viele mehr. Haus & Grund weist darauf hin, dass empfindlichen Strafen drohen, wenn die Steuerklärung nicht fristgerecht abgegeben wird.

Bekanntlich müssen auch Millionen private Eigentümer zwischen Frühjahr und Herbst 2022 eine elektronische Steuererklärung für die durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte abgeben.
Mit den aktuellen Grundsteuerbescheiden wird von den Gemeinden offenbar auch ein Hinweisblatt zur Grundsteuerreform als Beilage übersandt, in welchem allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und der in diesem Zusammenhang abzugebenden Steuererklärung enthalten sind.

Weitere Infos finden Sie weiter unten in der bereitgestellten PDF-Datei.
 

 

Deutscher Mieterbund und Haus & Grund appellieren an Hilfsbereitschaft

Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine sind viele Menschen auf der Flucht. Migrationsexperten gehen davon aus, dass 400.000 bis 1,3 Millionen Ukrainer in Deutschland Schutz suchen könnten.

Die ARGE Haus & Grund Baden-Württemberg und der Deutsche Mieterbund Baden-Württemberg unterstützen die Städte im Land, die jetzt Vorsorge für eine schnelle und koordinierte Unterbringung von Geflüchteten treffen. Gemeinsam appellieren die Organisationen an Solidarität und Hilfsbereitschaft. „Wir wollen den Menschen zur Seite stehen, die zu uns flüchten müssen“, erklären Michael Hennrich, Vorsitzender von Haus und Grund Württemberg, und Thomas Haller, Vorstand von Haus & Grund Ba-den. In einer gemeinsamen Erklärung bitten Haus & Grund und Deutscher Mieterbund, leerstehende Wohnungen, Einliegerwohnungen und Ferienwohnung vorübergehend Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen.
In Baden-Württemberg leben viele Menschen mit ukrainischen Wurzeln. „Viele Flüchtlinge werden zunächst bei Verwandten und Freunden Unterschlupf suchen“, erläutert Rolf Gaßmann, Landesvorsitzen-der des Deutschen Mieterbundes Baden-Württemberg. Beide Organisationen bitten daher Vermieter, Genehmigungen zum vorübergehenden Einzug in von Angehörigen und Freunden angemietete Wohnungen großzügig zu erteilen und Wohnungsanfragen wohlwollend zu unterstützen.
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Die Arbeitsgemeinschaft Haus & Grund besteht aus den beiden selbständigen Landesverbänden Haus & Grund Baden und Haus & Grund Württemberg, die im Land in 103 Ortsvereinen rund 180.000 Mitglieder mit mehr als 1 Million Wohnungen vertreten.
Im Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg sind 35 Mietervereine zusammengeschlossen, welche die Interessen von 170.000 Mieterhaushalten vertreten.
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Ansprechpartner Haus & Grund: Ansprechpartner Deutscher Mieterbund:
Ottmar H. Wernicke Udo Casper
Tel: 0711.237650 Tel: 0711.2360601
Mail: presse@hugw.de Mail: u.casper@mieterbund-bw.de
Thomas Haller:
Tel: 0721.8312810
Mail: info@landesverband-baden.de

 

Der Zentralverband sammelt Hilfsangebote für die Ukraine.

Den Anfang macht dieses Portal:
UNTERKUNFT FÜR MENSCHEN AUS DER UKRAINE
Der Krieg in der Ukraine geht auch uns an. Geflüchtete Menschen aus der Ukraine werden auch bei uns ankommen und auf unsere Unterstützung angewiesen sein. Hier können Sie praktische Hilfe leisten, indem Sie Übernachtungsplätze anbieten. Danke für Ihre Solidarität und Unterstützung.
https://elinor.network/gastfreundschaft-ukraine

 

 

 

Die für Vermieter relevanten Änderungen für das Jahr 2022 fassen wir für Sie schnell und übersichtlich wie folgt zusammen:

  1. Eine wichtige Änderung im Jahr 2022 ist die Reform des Mietspiegels ab 1. Juli. In Städten ab 50.000 Einwohnern muss dieser ab 1. Januar 2023 aufgestellt werden. Nach dem Zufallsprinzip werden Vermieter sowie Mieter angeschrieben, um Auskunft über bestimmte Daten der Wohneinheit zu geben. Wer die Auskunftspflicht missachtet, muss Bußgeld bezahlen.
  2. Kosten für einen TV-Anschluss in einem Wohngebäude können nicht länger vollständig auf die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Mieter müssen somit nicht mehr automatisch für die entstehenden Gebühren aufkommen. Dies gilt ab sofort, wenn das Hausverteilnetz ab dem 1.12.2021 eingerichtet wurde. Bei vor diesem Datum eingerichteten Netzen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2024.
  3. Noch im gesetzgeberischen Fluss ist, wie die Kosten für die CO₂-Steuer zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden sollen. Aktuell müssen sie die Mieter alleine tragen. Ab dem 1. Juli 2022 soll laut Koalitionsvertrag dazu ein Stufenmodell gelten, das sich nach Gebäudeenergieklassen richtet. Das heißt, je schlechter die Wärmedämmung eines Gebäudes ist und je älter die Heizung, desto höher soll der Kostenanteil des Vermieters sein. Sollte dieses Modell zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen sein, plant die Regierung, dass die CO₂-Steuer jeweils zur hälftig getragen werden soll.

Mieter müssen sich an den Renovierungskosten regelmäßig zur Hälfte beteiligen...

 

 

...Haus & Grund fordert Klarstellung vom Gesetzgeber

Mittwoch, 15 Juli 2020

Hat der Mieter eine unrenovierte Wohnung – ohne angemessenen Ausgleich – angemietet, ist der Vermieter während des Mietverhältnisses zur Ausführung der Schönheitsreparaturen bei wesentlicher Verschlechterung des Zustandes verpflichtet. Mieter müssen sich aber an den Renovierungskosten regelmäßig zur Hälfte beteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in zwei Fällen entschieden (VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18). Der Vermieterverband Haus & Grund Deutschland sieht nun große Probleme bei der praktischen Umsetzung und fürchtet wachsendes Misstrauen zwischen Mietern und Vermietern während der laufenden Mietverhältnisse.

Ein Mieter, der eine unrenovierte Wohnung mietet, dekoriert und renoviert diese regelmäßig nach eigenen Wünschen durch Eigenleistung. Übernimmt jetzt der Vermieter die Schönheitsreparaturen, müssen Mieter und Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses immer im Einzelfall klären, wann und mit welchen Mitteln diese ausgeführt werden. Eines dürfte dabei jetzt schon klar sein: Klarer und günstiger wird es durch das heutige Urteil für beide Seiten nicht. „Das Urteil ist mit Blick auf die Kosten des Wohnens ein verheerendes Signal für Mieter und Vermieter“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. „Ist der Vermieter verpflichtet, während eines laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen auszuführen, muss er diese Kosten in die Miete einpreisen. Mieter, die nur wenige Jahre in einer Wohnung leben, werden dadurch mit höheren Kosten belastet, ohne selbst in den Genuss einer Renovierung zu kommen. Darüber hinaus tragen Mieter nach einer durchgeführten Renovierung den Selbstanteil an den angefallenen Kosten. So kann schnell ein vierstelliger Betrag zustande kommen“, gab Warnecke zu bedenken. Haus & Grund Deutschland fordert daher eine Klarstellung im Gesetz. Der Gesetzgeber ist jetzt aufgefordert, Wohnkosten durch Eigenleistungen der Mieter zu senken. „Schönheitsreparaturen sollen daher Mietersache sein“.

 

Gewerberaummieten: Befristet niedrigere Umsatzsteuer beachten

Samstag, 27 Juni 2020

Für Mietverhältnisse, die der Umsatzbesteuerung unterliegen, sollte schnellstmöglich vor dem 30. Juni 2020 eine Anpassung an die vorübergehende Umsatzsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent erfolgen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Vermieter die fälschlich ausgewiesenen 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Mieter nur 16 Prozent Umsatzsteuer entrichtet. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Enthalte ein Gewerbemietvertrag keine konkrete Angabe zum Steuersatz, sondern nur einen Passus wie „gesetzliche Mehrwertsteuer“, könne die den Mietvertrag ergänzende Dauerrechnung einfach von 19 Prozent auf 16 Prozent umgestellt werden. Mietverträge, in denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, sollten nach Möglichkeit zeitlich befristet geändert werden.

Nach Angaben des Verbandes gibt es keine Pflicht zur automatischen Senkung des Mietzinses. Die Mietzinsanpassung sei eine Frage der bestehenden mietvertraglichen Regelung. Ist – wie zumeist – eine Nettomiete vereinbart, hat eine Anpassung des vom Mieter zu zahlenden Betrags zu erfolgen. Enthält der Mietvertrag eine Vereinbarung über eine Bruttomiete, bewirkt die Senkung des Mehrwertsteuersatzes eine vorübergehende Erhöhung der Nettomiete.

 

Presseerklärung zum Thema Nichtzahlung der Miete

Der Haus- und Grundbesitzerverein Pforzheim e.V. ist mit seinen über 1.800 Mitgliedern einer der mitgliederstärksten Vereine in Pforzheim.

In dieser Woche soll nach den Plänen der Bundesregierung ein Gesetz beschlossen werden, wonach die Nichtzahlung der Miete ab sofort kein Kündigungsgrund für Vermieter mehr sein soll. Dies soll zunächst befristet bis 30.06. 2020 mit der Möglichkeit zur Verlängerung um 1 Jahr - also für bis zu 18 Monate gelten.