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Satzung

Satzung

Haus- und Grundbesitzervereins Schongau Stadt und Land e. V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist die Vereinigung der Haus- und Grundbesitzer in Schongau und Umgebung. Er führt den Namen:

„Haus- und Grundbesitzerverein Schongau Stadt und Land e. V.“.

Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Bayerischen Haus- und Grundbesitzer e. V. in München. Sitz und Erfüllungsort ist Schongau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden (siehe Vermerk letzte Seite der Satzung).

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrung der örtlichen Belange der Haus- und Grundbesitzer. Er dient der Aufgabe, seine Mitglieder zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.       Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche das Eigentum oder ein entsprechendes dingliches Recht an einem Grundstück zusteht und der Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück in Schongau oder dessen Umgebung gelegen ist. Das Gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.

2.       Als außerordentliche und gleichberechtigte Mitglieder können volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten aufgenommen werden; sie sind beitragsfrei.

3.       Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft.

4.       Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

5.       Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch Austritt: Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens sechs Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

b)      durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

c)       durch Ausschluss: Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei grober Pflichtverletzung gegenüber dem Verein oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann binnen vier Wochen Beschwerde einreichen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden  Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch Tod bzw. Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds nicht berührt.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1.       die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes wahrzunehmen und zu fördern.

2.       den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen

3.       die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten

 

§ 6 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes und des Ausschusses von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.       der Vorstand

2.       der Ausschuss

3.       die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

1.       der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Die beiden Vorstandmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2.       der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandmitglieder bis zum Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

3.       dem Vorstand obliegt, im Benehmen mit dem Ausschuss, die gesamte Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

§ 9 Der Ausschuss

1.       der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassier und sechs Beisitzer. Alle wichtigen Angelegenheiten sind vom Ausschuss zu entscheiden. Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

2.       Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung der Ausschussmitglieder muss schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.       die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzes, über die Tätigkeit des Vereins und der ihr vorbehaltenen Beschlussfassung. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung erfolgt durch die örtliche Presse oder mit Einladungsschreiben.

2.       der Mitgliederversammlung obliegt:

a)      die Entgegennahme des Jahres-, Kassen-, und Revisionsberichtes

b)      die Erteilung der Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses

c)       die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses

d)      die Wahl von Kassenprüfern

e)      die Festsetzund der Mitgliedsbeiträge

f)       die Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)      die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss

h)      die Änderung der Satzung gem. § 14

i)        die Auflösung des Vereins gem. § 15 Abs. 1.

3.       Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Haus- und Grundbesitzervereins und der Organisation einberufen werden.

4.       Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.       Zur Abberufung eines Mitgliedes, des Vorstandes und des Ausschusses ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

 

§ 11 Wahlen

1.       Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von mindestens 20 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.

2.       Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegeben Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden mit der höchsten Stimmenzahl bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.

 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Beschlüsse der Vereinsorgane sind durch Niederschrift zu beurkunden und vom ersten oder zweiten Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen- und Rechnungsführung hat die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Ausgaben und Belege auch dahin zu prüfen, ob diese Ausgaben aufgrund ordnungsgemäßer Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt sind.

 

§ 14 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben Stimmen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1.       Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes und des Ausschusses oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Drittels aller Mitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der abgegeben Stimmen.

2.       Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen kann.

3.       In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgaben zu beschließen, dass dieses nur zu Zwecken gem. § 2 verwendet werden darf. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

 

 

Satzungsergänzung:

Die Satzung wurde von den anwesenden Mitgliedern in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07. November 1981 einstimmig angenommen.

Der Verein wurde am 11. Januar 1982 unter der Nr. VR 107 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim i. Obb. Zweigstelle Schongau eingetragen.

Die Änderung des § 10 Abs. 1 der Satzung erfolgte aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung am 24. März 1990.

Die Neuauflage von 300 Stück der genehmigten Satzung  wurde auf der Mitgliederversammlung am 8. März 2005 einstimmig beschlossen.